Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2013.00043 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der Versicherte X.___, geboren 1950, ersuchte mit Anmeldung vom 25. März 2013 um einen zwei Jahre vorverschobenen Beginn des Bezugs seiner AHV-Altersrente (Urk. 6/27). Mit Verfügung vom 4. April 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten unter Berücksichtigung des gewünschten Vorbezuges mit Wirkung ab 1. April 2013 eine AHV-Altersrente von Fr. 357.-- pro Monat zu (Urk. 6/33). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. April 2013 Einsprache und beantragte, die Rente sei unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung neu zu berechnen (Urk. 6/35). Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die Ausgleichkasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/41).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 erhob der Versicherte am 10. Juni 2013 Beschwerde und erneuerte das im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 19. August 2013 zugestellt (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. An der Rentenberechnung (Urk. 6/32; vgl. auch Anhang 3 zu Urk. 2) bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Kürzung, die zufolge des Vorbezuges um zwei Jahre (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) zwingend vorzunehmen ist. Er führte aus, seine monatliche Rente betrage Fr. 357.--. Sie sei damit rund 24 % tiefer als die zu erwartende reguläre Altersrente. Im offiziellen Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexibles Rentenalter“ sei im Falle des zweijährigen Vorbezuges von einer Kürzung von lediglich 13,6 % die Rede. Ebenso werde im Merkblatt darauf hingewiesen, dass Personen mit einem Vorbezug denjenigen mit regulärem Bezug gleich gestellt werden sollen, das heisst die zu erwartende Gesamtleistung dürfe im Falle eines Vorbezuges nicht geringer ausfallen, als diejenige bei einer Person mit regulärem Rentenbeginn (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 6/35).
2. Die Beschwerdegegnerin erläuterte die Berechnungsweise der AHV-Altersrente des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail (Urk. 2 S. 1 f.). Beigefügt sind diesen Ausführen die verwendete Rentenskala 10 (Urk. 2 Anhang 1), die Rentenskala 12, die ohne den Vorbezug zur Anwendung gelangt wäre (Urk. 2 Anhang 2), und die konkrete Rentenberechnung (Urk. 2 Anhang 3).
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insbesondere zu entnehmen, bei der Berechnung eines Vorbezuges sei die Rente zunächst gemäss denselben Berechnungsgrundsätzen zu ermitteln wie bei einer ordentlichen Altersrente. Beim Beschwerdeführer falle ins Gewicht, dass er erst seit Januar 2003 in der Schweiz lebe. Für die Rentenberechnung seien die Beitragsjahre und das Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres respektive der Einreise in die Schweiz und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles anzurechnen. Da der Beschwerdeführer die Altersrente zwei Jahre vorbezogen habe, würden sämtliche Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember 2012 berücksichtigt. Dies bedeute, dass er zwei Beitragsjahre weniger erziele, als wenn er die Rente bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters bezogen hätte. Aufgrund des Vorbezuges komme der Beschwerdeführer auf insgesamt 10 Beitragsjahre (2003 bis 2012). Anwendbar sei daher die Rentenskala 10 und nicht die Rentenskala 12, wie dies bei einem ordentlichen Bezug der Fall gewesen wäre (Urk. 2 S. 2 f.).
3. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist vollumfänglich beizupflichten. Aufgrund der massgebenden 10 Beitragsjahre kommt in seinem Fall die Rentenskala 10 zur Anwendung (vgl. Urk. 2 Anhang 1). Ausgehend vom ermittelten und unbestrittenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44‘928.-- (Urk. 2 S. 2) beträgt der ungekürzte Rentenbetrag Fr. 413.-- pro Monat (vgl. Urk. 2 Anhang 1). In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist pro Vorbezugsjahr eine Kürzung von 6,8 % vorzunehmen. Bei zwei Vorbezugsjahren beträgt die Kürzung daher 13,6 %. Um diesen Wert kürzte die Beschwerdegegnerin den Rentenbetrag von Fr. 413.-- und errechnete so die monatliche Rente von Fr. 357.--. Die Einzelheiten sind der dem Einspracheentscheid angehängten Berechnung zu entnehmen (Urk. 2 Anhang 3).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Vorbezuges erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wie sie auch im erwähnten Merkblatt 3.04 zur AHV „Flexibles Rentenalter“ (abrufbar im Internet) zusammengefasst sind. Der Unterschied zur Berechnung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm verwendeten höheren Beitragsdauer von 19 Jahren (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese aber ist zu hoch. Wie dargelegt wurde, sind beim Beschwerdeführer 10 Beitragsjahre massgebend.
Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf Berechnungsgrundsätze im deutschen Rentenrecht (vgl. Urk. 1 S. 2). Daraus lässt sich in Bezug auf die Berechnung einer AHV-Altersrente nach schweizerischem Recht nichts ableiten.
Nichts ableiten lässt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2013 an den Beschwerdeführer einen Rentenbetrag von Fr. 468.-- nannte (vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin wies ausdrücklich darauf hin, es handle sich um eine provisorische Berechnung. Die Mitteilung erfolgte noch ohne Kenntnis vom Vorbezugswunsch des Beschwerdeführers. Diesen teilte er der Beschwerdegegnerin erst im März 2013 mit (Urk. 6/27).
Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin errechnete Altersrente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 357.-- pro Monat mit Wirkung ab 1. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm