IV.2005.00284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Sturzenegger
Urteil vom 22. M?rz 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
R?merstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
???????? A.___
vertreten durch D.___ und F.___
Seenerstrasse 185, 8405 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1990 geborene A.___ leidet seit ihrer Geburt an Epilepsieanf?llen (Ziff. 387 des Anhanges zur Verordnung ?ber Geburtsgebrechen, GgV-Anhang; Urk. 7/187 Ziff. 4.1) sowie an cerebralen L?hmungen (gem?ss Ziff. 390 GgV-Anhang) als Folge eines angeborenen Zytomegalieinfektes (vgl. Ziff. 493 GgV-Anhang, Folgen von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten wie Zytomegalie; Urk. 7/186 Ziff. 4.1; Urk. 7/72; Urk. 7/67; Urk. 6/61 Ziff. 3; Urk. 6/62 Ziff. 3; Urk. 6/65).
???????? Die Versicherte ist seit 1991 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/187) und bezieht f?r die anerkannten Geburtsgebrechen verschiedenste Leistungen wie Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/11; Urk. 7/36; Urk. 6/1), medizinische Massnahmen (Urk. 7/71; Urk. 7/69; Urk. 7/68; Urk. 7/35; Urk. 7/10; Urk. 7/3) sowie Hilfsmittel (Urk. 7/66; Urk. 7/64-65; Urk. 7/62; Urk. 7/59; Urk. 7/37; Urk. 7/34; 7/30-31; Urk. 7/26-27; Urk. 7/22; Urk. 7/19; Urk. 7/17; 7/15; 7/13; Urk. 7/7-9; Urk. 7/5; Urk. 7/1; Urk. 6/37; Urk. 6/24-25; Urk. 6/22, Urk. 6/20).
1.2???? Mit Pr?sidialbeschluss vom 28. Oktober 1992 wurde gest?tzt auf das am 22. Oktober 1992 eingereichte Gesuch Kostengutsprache f?r Pflegebeitr?ge bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (bei Hauspflege) vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2008 erteilt (Urk. 6/38). Mit Entscheid der AHV-Rekurskommission vom 6. Januar 1994 wurde der Versicherten eine Hilflosigkeit schweren Grades anerkannt (Urk. 7/46; vgl. Urk. 6/39).
???????? Am 6. April 1993 beantragte die Mutter der Versicherten Leistungen bei der Hauspflege (Urk. 7/170), welche mit Pr?sidialbeschluss vom 4. Januar 1994 vom 7. April 1993 bis am 31. Dezember 1995 im Rahmen einer Erg?nzung zu den (bereits fr?her zugesprochenen; vgl. Urk. 7/71; Urk. 7/69; Urk. 7/68; Urk. 7/35; Urk. 7/10; Urk. 7/3) medizinischen Massnahmen als R?ckverg?tung der Kosten f?r die Hauspflege von maximal Fr. 1'410.-- monatlich gutgeheissen wurden (Urk. 7/47 = Urk. 6/35). Aufgrund der durchgef?hrten Abkl?rungen (vgl. Urk. 6/117; Urk.7/151; Urk. 6/114) wurden die Kostengutsprachen f?r die Pflegebeitr?ge jeweils verl?ngert (Urk. 6/30; Urk. 6/28; Urk. 6/19).
1.3???? Dr. med. B.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin und Lungenkrankheiten FMH, stellte am 2. Dezember 1998 und am 7. Mai 1999 das Gesuch um Kinderspitex-Betreuung w?hrend vier Stunden pro Woche (Urk. 7/103). Mit Mitteilung vom 1. Juni 1999 wurde zur Verf?gung vom 8. November 1995 (Urk. 7/35) f?r die Durchf?hrung medizinischer Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 493 GgV-Anhang mit Wirkung ab Januar 1999 der Verein f?r ambulante Kinderkrankenpflege aufgenommen (Urk. 7/14; vgl. Urk. 7/102). Mit Verf?gung vom 29. Mai 2001 wurden die medizinischen Massnahmen bis 31. Dezember 2005 verl?ngert (Urk. 7/10), wobei als Durchf?hrungsstelle der Verein f?r ambulante Kinderkrankenpflege erneut aufgelistet wurde (Urk. 7/10).
???????? Dr. B.___ erteilte am 2. Oktober 2003 einen ?rztlichen Spitexauftrag f?r Massnahmen der Grundpflege (K?rperpflege, f?nfmal w?chentlich) vom 1. September 2003 bis 29. Februar 2004 (Urk. 6/97, Beilage).
1.4???? Im Hinblick auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. M?rz 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) ?berpr?fte die IV-Stelle die Leistungsanspr?che und kl?rte die Verh?ltnisse vor Ort ab (Bericht vom 5. Mai 2004, Urk. 6/86). Dabei wurde festgestellt, dass die Kinderspitex jeden Morgen, siebenmal w?chentlich, jeweils f?r eine Stunde t?tig ist (Urk. 6/86 S. 1 unten).
1.5???? Mit zwei Verf?gungen vom 29. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Hauspflegebeitr?ge bis zu einem monatlichen H?chstbetrag von Fr. 1'583.-- zu (Urk. 6/19) und vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2008 eine neurechtliche Hilflosenentsch?digung wegen schwerer Hilflosigkeit - gest?tzt auf die neu geltenden t?glichen Ans?tze - sowie einen Anspruch auf einen (neurechtlichen) Intensivpflegezuschlag f?r einen Betreuungsaufwand von t?glich mindestens acht Stunden zu (Urk. 6/18).
???????? Mit Verf?gung vom 30. Juni 2004 hob die IV-Stelle die Verf?gung vom 29. Mai 2001 betreffend medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 und dem Verein f?r ambulante Kinderkrankenpflege als Durchf?hrungsstelle (Urk. 7/10) mit Wirkung ab 1. September 2004 auf und hielt fest, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten?bernahme f?r Kinderspitex eingestellt werde (Urk. 6/17; vgl. Urk. 6/97; vgl. Urk. 6/81; vgl. 6/18).
???????? Ebenfalls mit Verf?gung vom 30. Juni 2004 hob die IV-Stelle die Verf?gung vom 29. Mai 2001 (Urk. 7/10) auf und erteilte Kostengutsprache f?r die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 des GgV-Anhangs f?r die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005, nunmehr ohne Erw?hnung des Vereins f?r Kinderkrankenpflege als Durchf?hrungsstelle (Urk. 6/16).
???????? Gegen die Verf?gung vom 30. Juni 2004 betreffend Einstellung der Kosten?bernahme f?r Kinderspitex ab 1. September 2004 (Urk. 6/17) erhob die zust?ndige Krankenversicherung, SWICA Krankenversicherungen AG, Winterthur (SWICA), am 16. Juli 2004 Einsprache (Urk. 6/14). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 6/3 = Urk. 2) wurde diese abgewiesen.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) erhob die SWICA am 3. M?rz 2006 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und weiterhin Kostengutsprache f?r Kinderspitex gem?ss der Verf?gung vom 29. Mai 2001 zu gew?hren. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verf?gung vom 2. Mai 2005 wurde die Versicherte dem Verfahren beigeladen (Urk. 8). Innert angesetzter Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war; der Schriftenwechsel wurde mit Verf?gung vom 17. Juni 2005 als geschlossen erkl?rt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Mit den per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten ?nderungen des IVG vom 21. M?rz 2003 (4. IV-Revision) wurden die bisherigen Pflegebeitr?ge f?r hilflose Minderj?hrige (Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV) und die Beitr?ge an die Kosten der Hauspflege (Art. 14 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV) in die Hilflosenentsch?digung (Art. 42 IVG) ?berf?hrt.
???????? Gem?ss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IVG-Revision sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentsch?digungen, Pflegebeitr?ge f?r Minderj?hrige und Beitr?ge an die Kosten f?r Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzes?nderung zu ?berpr?fen.
2.
2.1???? Nach der bis zum 31. Dezember 2003 g?ltig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen; dabei handelte es sich um die Hilflosenentsch?digung f?r Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG mit drei Hilflosigkeitsgraden), die Beitr?ge an die besonderen Pflegekosten f?r hilflose Minderj?hrige, die das zweite Altersjahr zur?ckgelegt haben und sich nicht zur Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeitr?ge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beitr?ge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeitr?ge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 g?ltig gewesenen Fassung). Voraussetzung f?r die Beitr?ge an die Kosten der Hauspflege war einerseits, dass medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Hauspflege durchgef?hrt wurden. Andererseits war erforderlich, dass durch die Anstellung von zus?tzlichen Hilfskr?ften Kosten entstanden. Die Invalidenversicherung ?bernahm diese Kosten bis zu einer festgelegten H?chstgrenze, wenn der invalidit?tsbedingte Betreuungsaufwand voraussichtlich w?hrend mehr als drei Monaten das zumutbare Mass ?berschritt. Art. 4 Abs. 4 IVV legte die vier Betreuungsstufen fest.
2.2???? Zur Behebung von L?cken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt f?r Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IVG-Revision die Einf?hrung einer Assistenzentsch?digung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentsch?digung, Pflegebeitrag f?r hilflose Minderj?hrige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie f?r s?mtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung ?Assistenzentsch?digung" ersetzen (Vorschlag des BSV f?r die Einf?hrung einer Assistenzentsch?digung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft ?ber die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f., S. 3228, S. 3243 ff.). Die Bezeichnung ?Assistenzentsch?digung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von ?Hilflosenentsch?digung" die Rede (vgl. die ?berschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 g?ltigen Fassung).
???????? Art. 42 IVG umschreibt die f?r alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; die f?r minderj?hrige Versicherte geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 42bis IVG geregelt. Nach dessen Absatz 4 haben Minderj?hrige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchf?hrung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) aufhalten.
???????? F?r die H?he der Hilflosenentsch?digung massgebend ist das Ausmass der pers?nlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG), die leicht, mittelschwer oder schwer sein kann. Die Entsch?digung f?r minderj?hrige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2.3???? Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentsch?digung f?r Minderj?hrige, die zus?tzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erh?ht; dieser Zuschlag wird nicht gew?hrt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag betr?gt bei einem invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des H?chstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs?tze 3 und 5 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Dem Bundesrat ist die Regelung weiterer Einzelheiten ?bertragen.
???????? In Art. 36 Abs. 2 IVV wird der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag unter dem Titel "Besondere Leistungen f?r Minderj?hrige" nochmals erw?hnt. Art. 39 IVV umschreibt das vorausgesetzte Mass der Betreuung. Anrechenbar als Betreuung ist gem?ss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderj?hrigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand f?r ?rztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie f?r p?dagogisch-therapeutische Massnahmen. Dabei kann gem?ss Abs. 3 der genannten Bestimmung eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden, wenn eine minderj?hrige Person infolge Beeintr?chtigung der Gesundheit zus?tzlich einer dauernden ?berwachung bedarf. Eine besonders intensive behinderungsbedingte ?berwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
2.4???? Gem?ss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG hat die IV-Stelle die Hilflosigkeit zu bemessen. Dabei ist aber eine enge, sich erg?nzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren k?rperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschr?nkt ist. Der Versicherungstr?ger kann an Ort und Stelle weitere Abkl?rungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umst?nde des einzelnen Falles zu beachten, wobei er nach dem Gesagten bez?glich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der ?rzte zu ber?cksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten ?ber physische oder psychische St?rungen und/oder deren Auswirkungen auf die allt?glichen Lebensverrichtungen, so sind R?ckfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zul?ssig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
????????
???????? Damit einem Abkl?rungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Personen zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und detailliert bez?glich der einzelnen, allt?glichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsm?ssigen Erfordernisse der dauernden pers?nlichen ?berwachung und der Pflege gem?ss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1 und 6.2).
3.
3.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2004 ein Anspruch auf Kosten?bernahme der Kinderspitex zusteht.
???????? Unbestritten ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 des GgV-Anhangs (Urk. 6/16) und seit 1. Januar 2004 auf eine (neurechtliche) Entsch?digung bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem t?glichen Mehraufwand von mehr als acht Stunden (vgl. Urk. 6/18 in Verbindung mit Urk. 6/14 und Urk. 1).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, mit Verf?gung vom 29. Mai 2001 sei die Verl?ngerung der Kostengutsprache f?r Kinderspitex zugesprochen worden. (Urk. 1 S. 1). Es treffe nicht zu, dass die Voraussetzungen f?r die Zusprechung von Hauspflegebeitr?gen weggefallen seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verf?gung vom 30. Juni 2004 die Kosten?bernahme f?r die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 493 als medizinische Massnahmen zugesprochen. In der Hauspflege sei medizinisch verordnete Physiotherapie, Atemtherapie und Sauerstoffabgabe notwendig. Dieser Betreuungsaufwand sei auf die Geburtsgebrechen zur?ckzuf?hren wie dem Abkl?rungsbericht f?r die Hilflosenentsch?digung f?r Minderj?hrige und Intensivkostenzuschlag vom 5. Mai 2004 zu entnehmen sei. Den Eltern entst?nden ungedeckte Kosten der Kinderspitex, die medizinische Massnahmen zuhause durchf?hre. Der invalidit?tsbedingte Mehraufwand betrage mehr als acht Stunden t?glich, weswegen die Voraussetzungen vollumf?nglich erf?llt seien (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn sie nicht gegeben sein sollten, k?nnte die Beschwerdegegnerin ihre Verf?gung vom 29. Mai 2001 nicht aufheben, da die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung nicht erf?llt seien (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 ??? Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass gem?ss Randziffer 1233 des Kreisschreibens f?r medizinischen Massnahmen (KSME) ambulant durchgef?hrte medizinische Massnahmen nur von der Invalidenversicherung ?bernommen werden k?nnen, wenn das Pflegepersonal mit den medizinischen Massnahmen die Hauspflege erm?gliche (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Gem?ss der Auskunft der Mutter der Versicherten helfe die Betreuerin der Kinderspitex am Morgen bei der Grundpflege und f?hre eben keine medizinische Massnahmen durch. Da s?mtliche Pflegeverrichtungen durch die Eltern ausgef?hrt werden k?nnen, sei dazu kein medizinisches Fachpersonal notwendig. Der daraus entstehende Mehraufwand werde seit dem 1. Januar 2004 in Form des Intensivpflegezuschlags zur Hilflosenentsch?digung verg?tet. Des weiteren seien die Voraussetzungen f?r eine Wiedererw?gung erf?llt, da die Voraussetzungen f?r eine Kostengutsprache f?r Kinderspitex zu keiner Zeit erf?llt gewesen seien, weshalb die Verf?gung vom 29. Mai 2001 zweifellos unrichtig und damit zu berichtigen gewesen sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).
4.?????? Mit der erw?hnten Gesetzesrevision wurde ?bergangsrechtlich bestimmt, dass die bisherigen Leistungen an Minderj?hrige, so die Pflegebeitr?ge f?r hilflose Minderj?hrige und die Beitr?ge an die Kosten der Hauspflege, zu ?berpr?fen und in die neurechtliche Hilflosenentsch?digung (inklusive Intensivpflegezuschlag) zu ?berf?hren sind (vgl. vorstehend Erw. 1). Diese vom Gesetzgeber angeordnete ?berpr?fung der bisher zugesprochenen Dauerleistungen stellt - entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 2 ff.) - einen Widerrufsgrund f?r Verf?gungen dar, indem vorher ergangene Verf?gungen wegen der ?nderung der rechtlichen Verh?ltnisse nachtr?glich fehlerhaft werden und zu widerrufen sind (vgl. Ulrich H?felin und Georg M?ller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. vollst?ndig ?berarbeitete Auflage, Z?rich, Rz 977 ff.; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz ?ber den Allgemeinen Tei des Sozialversicherungsrechts, Z?rich, 2003, Rz 5 zu Art. 17). Eine ?nderung der tats?chlichen Verh?ltnisse ist dazu nicht erforderlich.
Mithin war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich verpflichtet, die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beitr?ge nach Massgabe der neu geltenden Bestimmungen zu ?berpr?fen. Da sie nach erfolgter ?berpr?fung den Anspruch auf zus?tzliche Kosten?bernahme f?r Kinderspitex lediglich ab 1. September 2004 verneint hat, ist es auch unerheblich und bedarf keiner weiteren Abkl?rung, ob diese bis Ende 2003 zu Recht oder zu Unrecht bestanden hat.
5.
5.1 ??? Aus dem Abkl?rungsbericht vom 5. Mai 2004 ist ersichtlich, dass die Versicherte in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?ber dies der dauernden Pflege und ?berwachung bedarf (Urk. 6/86). Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, wie viele Minuten invalidit?tsbedingten Mehraufwand t?glich bei der Versicherten entstehen:
???????? beim An- und Auskleiden: 103
???????? beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen: 60
???????? beim Essen: 90
???????? bei der K?rperpflege: 36
???????? bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: 35
???????? bei der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Vollkommene Anweisung auf Dritthilfe
???????? bei der pers?nlichen ?berwachung: 120
???????? bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe: 43
???????? bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: 2
???????? Gesamthaft entsteht derart ein invalidit?tsbedingter Mehraufwand von acht Stunden und neun Minuten pro Tag. Die Angaben im Abkl?rungsbericht sind von allen Parteien unbestritten geblieben und es sind keine Gr?nde offensichtlich, welche gegen eine Verwertung desselben sprechen.
???????? Gem?ss Art. 37 Abs. 1 IVV liegt somit eine schwere Hilflosigkeit vor, da die Versicherte in allen allt?glichen Lebensverrichtungen regelm?ssig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ?berdies der dauernden Pflege und ?berwachung bedarf (vgl. Urk. 6/18).
???????? Zus?tzlich besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gem?ss 42ter Abs. 3 IVG, da die minderj?hrige Versicherte eine besonders intensive Betreuung mit einem t?glichen invalidit?tsbedingten Mehraufwand von ?ber acht Stunden ben?tigt (vgl. Urk. 6/86). Dabei wurde gem?ss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderj?hrigen gleichen Alters bemessen. Nicht angerechnet wurde der Zeitaufwand f?r ?rztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie f?r p?dagogisch-therapeutische Massnahmen. Gem?ss Abs. 3 der genannten Bestimmung wird eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet, wenn eine minderj?hrige Person infolge Beeintr?chtigung der Gesundheit zus?tzlich einer dauernden ?berwachung bedarf. Der Versicherten wurde demgem?ss mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ein Intensivpflegezuschlag f?r einen Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden zugesprochen (Urk. 6/18).
5.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht nun geltend, es bestehe neben den obenerw?hnten Kostengutsprachen (vgl. vorstehend Erw. 6.1; Urk. 6/18) und der Kostengutsprache f?r medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 (Urk. 6/16) bestehe ein zus?tzlicher Anspruch auf die ?bernahme von Kinderspitexkosten (vgl. Urk. 1).
???????? Es gilt nun zu pr?fen, ob der Versicherten unter dem revidierten Recht ein derartiger zus?tzlicher Anspruch zukommt.
???????? In Art. 14 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmeleistungen umschrieben. Im Abs. 3 dieses Artikels wird ausgef?hrt, dass beim Entscheid ?ber die Gew?hrung von ?rztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die pers?nlichen Verh?ltnisse R?cksicht zu nehmen ist. Zu beachten ist, dass der letzte Satz dieses Absatzes (?zus?tzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, k?nnen ganz oder teilweise von der Versicherung ?bernommen werden?) mit der Gesetzesrevision aufgehoben wurde. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde Art. 4 IVV aufgehoben, welcher als Ausf?hrungsbestimmung die Hauspflege n?her regelte.
???????? Laut Abkl?rungsbericht vom 5. Mai 2004 helfe die Kinderspitex jeden Morgen (siebenmal w?chentlich) w?hrend jeweils einer Stunde (Urk. 6/86 S. 1). Gem?ss Dr. B.___ wurde die Kinderspitex mit der Grundpflege der Versicherten betraut (vgl. Urk. 6/79); nichts Gegenteiliges geht aus seinem Arztbericht vom 18. Oktober 2004 hervor, gem?ss welchem die Eltern alle Pflegeverrichtungen (auch) selber vornehmen k?nnen (vgl. Urk. 6/41). Auch aus dem Abkl?rungsbericht ist ersichtlich, dass die Eltern die angerechneten Behandlungs- und Grundpflegeverrichtungen vornehmen k?nnen (Urk. 6/86).
???????? Vorliegend werden somit nicht weitere medizinische Massnahmen beansprucht, sondern eine Entlastung der Eltern bei der Behandlungs- und Grundpflege der Versicherten. Da diese Pflegeverrichtungen von den Eltern durchgef?hrt werden k?nnen und somit keine ambulant durchgef?hrte medizinische Behandlung durch ausgebildetes Pflegepersonal notwendig ist, um die Hauspflege sicherstellen zu k?nnen (vgl. Rz 1233 KSME), fehlt es seit der Gesetzesrevision an einer Grundlage f?r eine derartige Leistungserbringung.
???????? Der Aufwand f?r Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege ist gem?ss Art. 39 Abs. 2 IVV bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags zu ber?cksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2; vgl. auch Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8072 ff.), was vorliegend erfolgte (vgl. Urk. 6/86), und zur Zusprechung des h?chstm?glichen Intensivpflegezuschlages f?hrte (vgl. Urk. 6/18). Eine doppelte Ber?cksichtigung des diesbez?glichen Aufwandes ist ausgeschlossen. ?
5.3 Zusammenfassend wurden der Versicherten aufgrund der 4. IV. Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entsch?digung f?r schwere Hilflosigkeit (Fr. 56.-- pro Tag) sowie der h?chstm?gliche Intensivpflegezuschlag (Fr. 42.-- pro Tag) zugesprochen (Urk. 6/18). Mit anderen Worten wurden die altrechtlichen Leistungen (Pflegebeitr?ge f?r hilflose Minderj?hrige und die Beitr?ge an die Kosten der Hauspflege) gesetzeskonform in die neurechtliche Hilflosigkeitsentsch?digung inklusive Intensivpflegezuschlag ?berf?hrt (vgl. Titel der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision).
???????? In Anbetracht der zugesprochenen neuen Leistungen (Urk. 6/18) wurde mit der angefochtenen Verf?gung vom 30. Juni 2004 die Kostengutsprache f?r die Kinderspitex zu Recht per 30. August 2004 eingestellt (Urk. 6/17), da es anderenfalls zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelleistung k?me. Von einer detaillierten Vergleichsberechnung kann vorliegend abgesehen werden, da einerseits die zweimonatige Frist gewahrt wurde (vgl. Schlussbestimmungen lit. a Abs. 4) und da der Versicherten andererseits vom 1. Januar 2004 bis Ende August 2004 neben den neurechtlichen Entsch?digungen auch ein Kostenersatz f?r Kinderspitex ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 6/2).
???????? Somit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- D.___ und F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).