IV.2005.00284
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
vertreten durch D.___ und F.___
Seenerstrasse 185, 8405 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1990 geborene A.___ leidet seit ihrer Geburt an Epilepsieanfällen (Ziff. 387 des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang; Urk. 7/187 Ziff. 4.1) sowie an cerebralen Lähmungen (gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang) als Folge eines angeborenen Zytomegalieinfektes (vgl. Ziff. 493 GgV-Anhang, Folgen von Embryo- und Foetopathien sowie angeborene Infektionskrankheiten wie Zytomegalie; Urk. 7/186 Ziff. 4.1; Urk. 7/72; Urk. 7/67; Urk. 6/61 Ziff. 3; Urk. 6/62 Ziff. 3; Urk. 6/65).
Die Versicherte ist seit 1991 bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/187) und bezieht für die anerkannten Geburtsgebrechen verschiedenste Leistungen wie Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/11; Urk. 7/36; Urk. 6/1), medizinische Massnahmen (Urk. 7/71; Urk. 7/69; Urk. 7/68; Urk. 7/35; Urk. 7/10; Urk. 7/3) sowie Hilfsmittel (Urk. 7/66; Urk. 7/64-65; Urk. 7/62; Urk. 7/59; Urk. 7/37; Urk. 7/34; 7/30-31; Urk. 7/26-27; Urk. 7/22; Urk. 7/19; Urk. 7/17; 7/15; 7/13; Urk. 7/7-9; Urk. 7/5; Urk. 7/1; Urk. 6/37; Urk. 6/24-25; Urk. 6/22, Urk. 6/20).
1.2 Mit Präsidialbeschluss vom 28. Oktober 1992 wurde gestützt auf das am 22. Oktober 1992 eingereichte Gesuch Kostengutsprache für Pflegebeiträge bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (bei Hauspflege) vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 2008 erteilt (Urk. 6/38). Mit Entscheid der AHV-Rekurskommission vom 6. Januar 1994 wurde der Versicherten eine Hilflosigkeit schweren Grades anerkannt (Urk. 7/46; vgl. Urk. 6/39).
Am 6. April 1993 beantragte die Mutter der Versicherten Leistungen bei der Hauspflege (Urk. 7/170), welche mit Präsidialbeschluss vom 4. Januar 1994 vom 7. April 1993 bis am 31. Dezember 1995 im Rahmen einer Ergänzung zu den (bereits früher zugesprochenen; vgl. Urk. 7/71; Urk. 7/69; Urk. 7/68; Urk. 7/35; Urk. 7/10; Urk. 7/3) medizinischen Massnahmen als Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege von maximal Fr. 1'410.-- monatlich gutgeheissen wurden (Urk. 7/47 = Urk. 6/35). Aufgrund der durchgeführten Abklärungen (vgl. Urk. 6/117; Urk.7/151; Urk. 6/114) wurden die Kostengutsprachen für die Pflegebeiträge jeweils verlängert (Urk. 6/30; Urk. 6/28; Urk. 6/19).
1.3 Dr. med. B.___, Facharzt Kinder- und Jugendmedizin und Lungenkrankheiten FMH, stellte am 2. Dezember 1998 und am 7. Mai 1999 das Gesuch um Kinderspitex-Betreuung während vier Stunden pro Woche (Urk. 7/103). Mit Mitteilung vom 1. Juni 1999 wurde zur Verfügung vom 8. November 1995 (Urk. 7/35) für die Durchführung medizinischer Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 493 GgV-Anhang mit Wirkung ab Januar 1999 der Verein für ambulante Kinderkrankenpflege aufgenommen (Urk. 7/14; vgl. Urk. 7/102). Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 wurden die medizinischen Massnahmen bis 31. Dezember 2005 verlängert (Urk. 7/10), wobei als Durchführungsstelle der Verein für ambulante Kinderkrankenpflege erneut aufgelistet wurde (Urk. 7/10).
Dr. B.___ erteilte am 2. Oktober 2003 einen ärztlichen Spitexauftrag für Massnahmen der Grundpflege (Körperpflege, fünfmal wöchentlich) vom 1. September 2003 bis 29. Februar 2004 (Urk. 6/97, Beilage).
1.4 Im Hinblick auf die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) überprüfte die IV-Stelle die Leistungsansprüche und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Bericht vom 5. Mai 2004, Urk. 6/86). Dabei wurde festgestellt, dass die Kinderspitex jeden Morgen, siebenmal wöchentlich, jeweils für eine Stunde tätig ist (Urk. 6/86 S. 1 unten).
1.5 Mit zwei Verfügungen vom 29. Juni 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Hauspflegebeiträge bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 1'583.-- zu (Urk. 6/19) und vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2008 eine neurechtliche Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit - gestützt auf die neu geltenden täglichen Ansätze - sowie einen Anspruch auf einen (neurechtlichen) Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von täglich mindestens acht Stunden zu (Urk. 6/18).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Mai 2001 betreffend medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 und dem Verein für ambulante Kinderkrankenpflege als Durchführungsstelle (Urk. 7/10) mit Wirkung ab 1. September 2004 auf und hielt fest, dass ab diesem Zeitpunkt die Kostenübernahme für Kinderspitex eingestellt werde (Urk. 6/17; vgl. Urk. 6/97; vgl. Urk. 6/81; vgl. 6/18).
Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Juni 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Mai 2001 (Urk. 7/10) auf und erteilte Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 des GgV-Anhangs für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005, nunmehr ohne Erwähnung des Vereins für Kinderkrankenpflege als Durchführungsstelle (Urk. 6/16).
Gegen die Verfügung vom 30. Juni 2004 betreffend Einstellung der Kostenübernahme für Kinderspitex ab 1. September 2004 (Urk. 6/17) erhob die zuständige Krankenversicherung, SWICA Krankenversicherungen AG, Winterthur (SWICA), am 16. Juli 2004 Einsprache (Urk. 6/14). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 6/3 = Urk. 2) wurde diese abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 (Urk. 2) erhob die SWICA am 3. März 2006 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und weiterhin Kostengutsprache für Kinderspitex gemäss der Verfügung vom 29. Mai 2001 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wurde die Versicherte dem Verfahren beigeladen (Urk. 8). Innert angesetzter Frist wurde keine Stellungnahme eingereicht, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war; der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit den per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) wurden die bisherigen Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige (Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 36 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Art. 14 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV) in die Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) überführt.
Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 4. IVG-Revision sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten für Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen.
2.
2.1 Nach der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsordnung existierten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen drei Arten von Leistungen; dabei handelte es sich um die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG mit drei Hilflosigkeitsgraden), die Beiträge an die besonderen Pflegekosten für hilflose Minderjährige, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Sonderschulung) in einer entsprechenden Einrichtung aufhalten (Pflegebeiträge; Art. 20 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVV) und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege (Hauspflegebeiträge; Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV, je in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Voraussetzung für die Beiträge an die Kosten der Hauspflege war einerseits, dass medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung in Hauspflege durchgeführt wurden. Andererseits war erforderlich, dass durch die Anstellung von zusätzlichen Hilfskräften Kosten entstanden. Die Invalidenversicherung übernahm diese Kosten bis zu einer festgelegten Höchstgrenze, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschritt. Art. 4 Abs. 4 IVV legte die vier Betreuungsstufen fest.
2.2 Zur Behebung von Lücken und Ungerechtigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung von behinderten Personen schlug das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Zuge der 4. IVG-Revision die Einführung einer Assistenzentschädigung vor. Diese sollte die bisherigen drei Leistungen - Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag - durch eine einheitliche Leistungskategorie für sämtliche Altersgruppen unter der Bezeichnung „Assistenzentschädigung" ersetzen (Vorschlag des BSV für die Einführung einer Assistenzentschädigung in: Soziale Sicherheit 2000, S. 62 ff.; Botschaft über die 4. Revision des IVG vom 21. Februar 2001, nachfolgend: Botschaft, S. 3288 f., S. 3228, S. 3243 ff.). Die Bezeichnung „Assistenzentschädigung" hat letztlich aber doch keine Aufnahme in das Gesetz gefunden, ist doch in den revidierten Bestimmungen immer noch von „Hilflosenentschädigung" die Rede (vgl. die Überschrift zu den Art. 42, 42bis und 42ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
Art. 42 IVG umschreibt die für alle Versicherten gemeinsam geltenden Voraussetzungen des Leistungsanspruchs; die für minderjährige Versicherte geltenden besonderen Anspruchsvoraussetzungen sind in Art. 42bis IVG geregelt. Nach dessen Absatz 4 haben Minderjährige nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung (Art. 67 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) aufhalten.
Für die Höhe der Hilflosenentschädigung massgebend ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG), die leicht, mittelschwer oder schwer sein kann. Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag.
2.3 Nach Art. 42ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Dem Bundesrat ist die Regelung weiterer Einzelheiten übertragen.
In Art. 36 Abs. 2 IVV wird der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag unter dem Titel "Besondere Leistungen für Minderjährige" nochmals erwähnt. Art. 39 IVV umschreibt das vorausgesetzte Mass der Betreuung. Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Dabei kann gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden, wenn eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung bedarf. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG hat die IV-Stelle die Hilflosigkeit zu bemessen. Dabei ist aber eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Zur Festlegung der Hilflosigkeit hat er die gesamten Umstände des einzelnen Falles zu beachten, wobei er nach dem Gesagten bezüglich des Gesundheitszustandes der versicherten Person auch die Stellungnahmen der Ärzte zu berücksichtigen hat. Bestehen Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, so sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b).
Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Wesentlich ist, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der versicherten Person hat. Im Weiteren sind die Angaben der die Pflege leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV sein. Sodann hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1 und 6.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2004 ein Anspruch auf Kostenübernahme der Kinderspitex zusteht.
Unbestritten ist in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 des GgV-Anhangs (Urk. 6/16) und seit 1. Januar 2004 auf eine (neurechtliche) Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit sowie auf einen Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen Mehraufwand von mehr als acht Stunden (vgl. Urk. 6/18 in Verbindung mit Urk. 6/14 und Urk. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit Verfügung vom 29. Mai 2001 sei die Verlängerung der Kostengutsprache für Kinderspitex zugesprochen worden. (Urk. 1 S. 1). Es treffe nicht zu, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung von Hauspflegebeiträgen weggefallen seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 30. Juni 2004 die Kostenübernahme für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 493 als medizinische Massnahmen zugesprochen. In der Hauspflege sei medizinisch verordnete Physiotherapie, Atemtherapie und Sauerstoffabgabe notwendig. Dieser Betreuungsaufwand sei auf die Geburtsgebrechen zurückzuführen wie dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivkostenzuschlag vom 5. Mai 2004 zu entnehmen sei. Den Eltern entständen ungedeckte Kosten der Kinderspitex, die medizinische Massnahmen zuhause durchführe. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage mehr als acht Stunden täglich, weswegen die Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt seien (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn sie nicht gegeben sein sollten, könnte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 29. Mai 2001 nicht aufheben, da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass gemäss Randziffer 1233 des Kreisschreibens für medizinischen Massnahmen (KSME) ambulant durchgeführte medizinische Massnahmen nur von der Invalidenversicherung übernommen werden können, wenn das Pflegepersonal mit den medizinischen Massnahmen die Hauspflege ermögliche (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3). Gemäss der Auskunft der Mutter der Versicherten helfe die Betreuerin der Kinderspitex am Morgen bei der Grundpflege und führe eben keine medizinische Massnahmen durch. Da sämtliche Pflegeverrichtungen durch die Eltern ausgeführt werden können, sei dazu kein medizinisches Fachpersonal notwendig. Der daraus entstehende Mehraufwand werde seit dem 1. Januar 2004 in Form des Intensivpflegezuschlags zur Hilflosenentschädigung vergütet. Des weiteren seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, da die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für Kinderspitex zu keiner Zeit erfüllt gewesen seien, weshalb die Verfügung vom 29. Mai 2001 zweifellos unrichtig und damit zu berichtigen gewesen sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4).
4. Mit der erwähnten Gesetzesrevision wurde übergangsrechtlich bestimmt, dass die bisherigen Leistungen an Minderjährige, so die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege, zu überprüfen und in die neurechtliche Hilflosenentschädigung (inklusive Intensivpflegezuschlag) zu überführen sind (vgl. vorstehend Erw. 1). Diese vom Gesetzgeber angeordnete Überprüfung der bisher zugesprochenen Dauerleistungen stellt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 ff.) - einen Widerrufsgrund für Verfügungen dar, indem vorher ergangene Verfügungen wegen der Änderung der rechtlichen Verhältnisse nachträglich fehlerhaft werden und zu widerrufen sind (vgl. Ulrich Häfelin und Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich, Rz 977 ff.; vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Tei des Sozialversicherungsrechts, Zürich, 2003, Rz 5 zu Art. 17). Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist dazu nicht erforderlich.
Mithin war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich verpflichtet, die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beiträge nach Massgabe der neu geltenden Bestimmungen zu überprüfen. Da sie nach erfolgter Überprüfung den Anspruch auf zusätzliche Kostenübernahme für Kinderspitex lediglich ab 1. September 2004 verneint hat, ist es auch unerheblich und bedarf keiner weiteren Abklärung, ob diese bis Ende 2003 zu Recht oder zu Unrecht bestanden hat.
5.
5.1 Aus dem Abklärungsbericht vom 5. Mai 2004 ist ersichtlich, dass die Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über dies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Urk. 6/86). Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, wie viele Minuten invaliditätsbedingten Mehraufwand täglich bei der Versicherten entstehen:
beim An- und Auskleiden: 103
beim Aufstehen / Absitzen / Abliegen: 60
beim Essen: 90
bei der Körperpflege: 36
bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: 35
bei der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Vollkommene Anweisung auf Dritthilfe
bei der persönlichen Überwachung: 120
bei der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe: 43
bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen: 2
Gesamthaft entsteht derart ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von acht Stunden und neun Minuten pro Tag. Die Angaben im Abklärungsbericht sind von allen Parteien unbestritten geblieben und es sind keine Gründe offensichtlich, welche gegen eine Verwertung desselben sprechen.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV liegt somit eine schwere Hilflosigkeit vor, da die Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (vgl. Urk. 6/18).
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gemäss 42ter Abs. 3 IVG, da die minderjährige Versicherte eine besonders intensive Betreuung mit einem täglichen invaliditätsbedingten Mehraufwand von über acht Stunden benötigt (vgl. Urk. 6/86). Dabei wurde gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters bemessen. Nicht angerechnet wurde der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung wird eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet, wenn eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung bedarf. Der Versicherten wurde demgemäss mit Wirkung ab 1. Januar 2004 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden zugesprochen (Urk. 6/18).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es bestehe neben den obenerwähnten Kostengutsprachen (vgl. vorstehend Erw. 6.1; Urk. 6/18) und der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 387 und Nr. 493 (Urk. 6/16) bestehe ein zusätzlicher Anspruch auf die Übernahme von Kinderspitexkosten (vgl. Urk. 1).
Es gilt nun zu prüfen, ob der Versicherten unter dem revidierten Recht ein derartiger zusätzlicher Anspruch zukommt.
In Art. 14 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmeleistungen umschrieben. Im Abs. 3 dieses Artikels wird ausgeführt, dass beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Zu beachten ist, dass der letzte Satz dieses Absatzes („zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, können ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden“) mit der Gesetzesrevision aufgehoben wurde. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde Art. 4 IVV aufgehoben, welcher als Ausführungsbestimmung die Hauspflege näher regelte.
Laut Abklärungsbericht vom 5. Mai 2004 helfe die Kinderspitex jeden Morgen (siebenmal wöchentlich) während jeweils einer Stunde (Urk. 6/86 S. 1). Gemäss Dr. B.___ wurde die Kinderspitex mit der Grundpflege der Versicherten betraut (vgl. Urk. 6/79); nichts Gegenteiliges geht aus seinem Arztbericht vom 18. Oktober 2004 hervor, gemäss welchem die Eltern alle Pflegeverrichtungen (auch) selber vornehmen können (vgl. Urk. 6/41). Auch aus dem Abklärungsbericht ist ersichtlich, dass die Eltern die angerechneten Behandlungs- und Grundpflegeverrichtungen vornehmen können (Urk. 6/86).
Vorliegend werden somit nicht weitere medizinische Massnahmen beansprucht, sondern eine Entlastung der Eltern bei der Behandlungs- und Grundpflege der Versicherten. Da diese Pflegeverrichtungen von den Eltern durchgeführt werden können und somit keine ambulant durchgeführte medizinische Behandlung durch ausgebildetes Pflegepersonal notwendig ist, um die Hauspflege sicherstellen zu können (vgl. Rz 1233 KSME), fehlt es seit der Gesetzesrevision an einer Grundlage für eine derartige Leistungserbringung.
Der Aufwand für Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz 8072 ff.), was vorliegend erfolgte (vgl. Urk. 6/86), und zur Zusprechung des höchstmöglichen Intensivpflegezuschlages führte (vgl. Urk. 6/18). Eine doppelte Berücksichtigung des diesbezüglichen Aufwandes ist ausgeschlossen.
5.3 Zusammenfassend wurden der Versicherten aufgrund der 4. IV. Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit (Fr. 56.-- pro Tag) sowie der höchstmögliche Intensivpflegezuschlag (Fr. 42.-- pro Tag) zugesprochen (Urk. 6/18). Mit anderen Worten wurden die altrechtlichen Leistungen (Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und die Beiträge an die Kosten der Hauspflege) gesetzeskonform in die neurechtliche Hilflosigkeitsentschädigung inklusive Intensivpflegezuschlag überführt (vgl. Titel der Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision).
In Anbetracht der zugesprochenen neuen Leistungen (Urk. 6/18) wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2004 die Kostengutsprache für die Kinderspitex zu Recht per 30. August 2004 eingestellt (Urk. 6/17), da es anderenfalls zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Doppelleistung käme. Von einer detaillierten Vergleichsberechnung kann vorliegend abgesehen werden, da einerseits die zweimonatige Frist gewahrt wurde (vgl. Schlussbestimmungen lit. a Abs. 4) und da der Versicherten andererseits vom 1. Januar 2004 bis Ende August 2004 neben den neurechtlichen Entschädigungen auch ein Kostenersatz für Kinderspitex ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 6/2).
Somit erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- D.___ und F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).