IV.2005.00918
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Sturzenegger
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
E.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? E.___, geboren 1965, arbeitete vom 17. Januar 2000 bis am 30. April 2002 als Schlosser bei der A.___, Z.___ (Urk. 8/75 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 6), wobei am 4. Januar 2002 sein letzter effektiver Arbeitstag war (Urk. 8/75 Ziff. 4). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1989 und 1990; Urk. 8/81 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Der Versicherte meldete sich am 23. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/81 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 8/20; Urk. 8/21/1; Urk. 8/22/4; Urk. 8/24-27), veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/80) und nahm berufliche Abkl?rungen vor (Urk. 8/68).
???????? Mit in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 6. Juni 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/17).
???????? Die IV-Stelle zog weitere medizinische Berichte bei (Urk. 8/18-19; Urk. 8/21/2-5; Urk. 8/22-23) und sprach dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 24. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ?eine halbe Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/7; Urk. 8/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2005 Einsprache (Urk. 8/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 23. Juni 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Dezember 2005 hielt der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 auf eine Stellungnahme (Urk. 17), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verf?gung vom 3. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invalidit?tsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 20ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ?rztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzuf?gen:
1.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging von der Annahme aus, der Beschwerdef?hrer sei in einer angepassten T?tigkeit zu 50 % arbeitsf?hig, was unbestritten geblieben ist. Bei der Berechnung des Valideneinkommens st?tzte sie sich auf den in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn. Unter Ber?cksichtigung der nominalen Lohnentwicklung errechnete sie derart ein Valideneinkommen von Fr. 74'223.-- (Urk. 2 S. 3 Mitte). F?r die Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ab. Unter Ber?cksichtigung der Vorbildung des Beschwerdef?hrers und eines sogenannten Schwerarbeiterabzuges (Leidensabzuges) in der H?he von 10 % errechnete sie f?r eine Teilzeitbesch?ftigung von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31'356.-- (Urk. 2 S. 4 oben). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 43'367.-- resultiere somit ein Invalidit?tsgrad von rund 58 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente begr?nde. In der Vernehmlassung st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auch bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE, was jedoch zu keinen Auswirkungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine halbe Rente f?hrte (Urk. 7 Ziff. 6 und Ziff. 10).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer machte dagegen geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu ber?cksichtigten, dass gem?ss IK-Auszug im Monat Januar 2000 ein zus?tzlicher Betrag von Fr. 2'875.-- anzurechnen sei, der f?r die erste Monatsh?lfte beim vorhergehenden Arbeitgeber erzielt worden sei (Urk. 1 S. 2 oben). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Fortbildungszuschlag von Fr. 2'700.-- f?r eine interne Weiterbildung zum technischen Zeichner anzurechnen (Urk. 1 S. 2; Urk. 14/5-6). Demzufolge sei von einem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 77'600.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2 unten). Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin (in der Begr?ndung des Einspracheentscheids) zu Unrecht vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen. Zudem sei zu ber?cksichtigen, dass er (der Beschwerdef?hrer) sich zusammen mit seiner Ehegattin selbst?ndig gemacht habe. Es sei deswegen von einem Einkommen in der H?he von Fr. 46'750.-- aus selbst?ndiger T?tigkeit auszugehen. Unter Ber?cksichtigung der ihm noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit von 50 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % anstelle der seitens der Beschwerdegegnerin gew?hrten 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 19'869.--. Demzufolge lasse sich ein Invalidit?tsgrad von rund 74 % errechnen, welcher Anspruch auf eine ganze Rente begr?nde (Urk. 1 S. 5). In der Duplik hielt der Beschwerdef?hrer sinngem?ss an seinen Ausf?hrungen fest (Urk. 13).
2.3 ??? Streitig und zu pr?fen sind die Berechnungsgrundlagen f?r das Validen- und f?r das Invalideneinkommen und damit zusammenh?ngend der Invalidit?tsgrad.
3.
3.1???? PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurochirurgie, Spital Y.___, f?hrten in ihrem Bericht vom 15. April 2002 aus, der Beschwerdef?hrer sei vom 3. bis zum 8. M?rz 2002 zur Diskektomie L4/L5 links bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 8/27/3 S. 1). Als Diagnose nannten sie eine links mediolateral sequestrierte Diskushernie L4/L5.
???????? Im Bericht vom 23. Juli 2002 nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ als Diagnose Lumboischialgien (wechselnde Seitenangabe) bei Zustand nach Diskektomie bei links mediolateral sequestrierter Diskushernie L4/L5 am 4. M?rz 2002 (Urk. 8/27/5 S. 1). Bildgebend h?tten die angegebenen Beschwerden nicht korreliert werden k?nnen. Insgesamt liege kein operationsw?rdiger Befund vor. Eine Besprechung mit dem Beschwerdef?hrer habe gezeigt, dass er weitere konservative Therapieversuche ablehne (Urk. 8/27/5 S. 2 lit. D7).
3.2???? Dr. med. D.___, Spezialarzt f?r Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. M?rz 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit Lumboischialgien (wechselnde Zeitangaben bei Zustand nach Diskektomie bei links mediolateral sequestrierter Diskushernie L4/L5 am 4. M?rz 2002), Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie persistierendes lumboradikul?res Schmerzsyndrom (Urk. 8/25 lit. A1). Seit der Operation im M?rz 2002 bestehe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Schlosser (Urk. 8/25 lit. B). Der Beschwerdef?hrer klage seit anfangs 2002 ?ber R?ckenschmerzen. Seit Juli 2002 sei er wegen persistierenden Beschwerden im rechten Bein, Ameisenlaufen und einer subjektiven Beinschw?che rechts in seiner Sprechstunde. Der Beschwerdef?hrer sei ?berzeugt, dass bei der Operation der Diskushernie etwas schief gelaufen sei (Urk. 8/25 lit. D.3). Der Beschwerdef?hrer lehne weitere Abkl?rungsuntersuchungen sowie operative Interventionen ab (Urk. 8/25 lit. D.7). Gem?ss Dr. D.___ sei der R?ckenschaden nicht derart schlimm, als dass keine Teilarbeitsf?higkeit mehr bestehe. Es k?nne von einer 50%igen Teilarbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten T?tigkeit ausgegangen werden (vgl. auch die medizinische Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit). Es scheine eine Chronifizierung der Beschwerden eingetreten zu sein (Urk. 8/25 S. 2 lit. A/B).
???????? In seinem Bericht vom 8. Januar 2004 nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit je eine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 bei Status nach Operation am 4. M?rz 2002 sowie ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (funktionell ?berlagert; Urk. 8/22/3 lit. A). F?r eine T?tigkeit als Kebab-Standbetreiber bestehe eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/22/3 lit. B). Da nach der Operation f?r f?nf Wochen ein guter Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, hernach jedoch zunehmende Schmerzen im Operationsgebiet mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten seien (Urk. 8/22/3 lit. D.4) und s?mtliche Therapien keinen Erfolg gezeigt h?tten (Urk. 8/22/3 lit. D.7), sei der Beschwerdef?hrer in die Schmerzsprechstunde der Schulthess Klinik zugewiesen worden (Urk. 8/22/3 lit. D.6). Mangels Kooperation des Beschwerdef?hrers habe jedoch keine interdisziplin?re Schmerztherapie durchgef?hrt werden k?nnen (Urk. 8/22/3 lit. D.7; vgl. dazu Urk. 8/22/4).
3.3???? Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. Sven Kantelhardt, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik Y.___, fassten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2004 die Krankengeschichte des Beschwerdef?hrers zusammen, nachdem dieser vom 9. bis zum 14. Mai 2004 bei ihnen zur Diskektomie L3/L4 links hospitalisiert war (Urk. 8/21/3). Als Diagnose nannten sie eine Diskushernie L3/L4 links nach kranial sequestriert mit Kompression der Wurzel L3 und L4 links (Urk. 8/21/3 S. 1 oben). Seit der Nacht auf den 29. April 2004 sei eine massive Zunahme der lumbalen R?ckenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel aufgetreten. W?hrend einer Hospitalisation vom 29. bis zum 30. Mai (richtig: April) 2004 habe sich der Beschwerdef?hrer nicht zu einer Operation bereit erkl?rt. Wegen der konstanten Schmerzen, die ein Gehen beinahe verunm?glichten, habe er einer Intervention doch zugestimmt (Urk. 8/21/3 S. 1). Die postoperative Mobilisation sei problemlos gelungen (Urk. 8/21/3 S. 2). Die ?rzte attestierten dem Beschwerdef?hrer vom 9. Mai bis zum 29. Juni 2004 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/21/3 S. 2 Mitte).
3.4???? Dr. F.___ f?hrte in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 aus, der Beschwerdef?hrer habe anl?sslich der Nachkontrolle vom 29. Juni 2004 noch R?ckenschmerzen sowie eine Schw?che im linken Bein angegeben (Urk. 8/19 lit. D.3).
???????? In seinem Bericht vom 28. September 2004 hielt Dr. F.___ fest, dass ein MRI der Lendenwirbels?ule vom 13. Juli 2004 regelrechte postoperative Verh?ltnisse ohne Hinweise auf eine Nervenwurzel- oder Duralsackektomie gezeigt habe (Urk. 8/18 lit. D). Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. F.___ aus, dass mittlerweile eine k?rperlich leichte T?tigkeit in wechselnder Haltung zumindest halbtags m?glich sein sollte. Dies best?tigte er auf dem Beiblatt f?r die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit. Demgem?ss sollte der Beschwerdef?hrer bei seiner T?tigkeit keine Treppen und Leitern besteigen, nicht knien und keine schweren Lasten heben und tragen (Urk. 8/18 lit. D7).
4.?????? Eine W?rdigung der Arztberichte ergibt, dass der Beschwerdef?hrer wiederholt umfassend untersucht wurde. Er leidet seit Jahren an lumbalen R?ckenschmerzen, welche sich seit anfangs 2002 andauernd auf die Arbeitsf?higkeit auswirken. Die Berichte der ?rzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ wie auch die Berichte von Dr. D.___ sind allesamt in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ber?cksichtigen die geklagten Beschwerden. Die medizinischen Zusammenh?nge werden dargelegt und die Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nachvollziehbar begr?ndet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a.).
???????? Es kann somit festgehalten werden, dass gem?ss ?bereinstimmender Einsch?tzung der Fach?rzte der Beschwerdef?hrer in einer wechselbelastenden, leichten T?tigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie ohne Treppen- und Leiternsteigen zu 50 % arbeitsf?hig ist. Diese medizinische Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ist im ?brigen unbestritten.
5.??????
5.1???? Somit gilt es nachfolgend die Grundlagen f?r die Berechnung des Invalidit?tsgrades zu pr?fen:
???????? F?r den Einkommensvergleich sind die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). Der massgebliche Zeitpunk ist vorliegend der Januar 2003 (vgl. Urk. 8/9 S. 3; Urk. 8/8).
5.2???? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig nicht genau ermittelt werden k?nnen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umst?nde zu sch?tzen und die so gewonnenen Ann?herungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
5.3???? Im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen von Fr. 74'222.66 aus, welches sie basierend auf den beiden letzten Einkommen gem?ss IK-Auszug und der Nominallohnerh?hung errechnete (Urk. 2 S. 3 Mitte). Der Beschwerdef?hrer brachte dagegen vor, dass beim Valideneinkommen noch Fr. 2'875.-- f?r die Zeit vom 1. bis zum 16. Januar 2000 zu ber?cksichtigen seien, welche er beim vormaligen Arbeitgeber erwirtschaftet habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Zudem seien im Jahr 2002 noch Fr. 2'700.-- zu ber?cksichtigen; er habe eine betriebsinterne Ausbildung als technischer Zeichner begonnen und der Arbeitgeber habe pro erfolgreich bestandene Pr?fung eine monatliche Lohnerh?hung von Fr. 150.-- gew?hrt. Im Jahr 2002 h?tte er im Gesundheitsfall noch drei Pr?fungen bestanden, was bei der Annahme eines Mittelwertes von sechs Monaten einer Lohnerh?hung von Fr. 2'700.-- entsprochen h?tten (Urk. 1 S. 2 unten). Demzufolge sei von einem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 77'600.-- (Fr 72'446.-- + (Fr 75'205.-- + 2?700.--) : 2 x 1,018 x 1,014) auszugehen.
???????? In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 67'704.-- aus (Urk. 7 Ziff. 10). Dabei hielt sie fest, dass der Beschwerdef?hrer wegen der Wirtschaftslage ab dem Jahr 2002 nicht mehr mit einem Einkommen wie in den Jahren 2000 und 2001 und der damit verbundenen Anzahl ?berstunden bei der A.___ habe rechnen k?nnen. Zudem habe er erst ab dem Jahr 2000 ?ber ein Fr. 70'000.-- ?bersteigendes Einkommen verf?gt und zuvor jahrelang ein durchschnittliches Einkommen in der H?he von Fr. 29'000.-- (inkl. Leistungen der Arbeitslosenversicherung) erzielt. Deswegen erscheine es nicht gerechtfertigt, einzig auf die vergleichsm?ssig hohen Einkommen bei der A.___ aus den Jahren 2000 und 2001 abzustellen. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttolohn von Fr. 4'800.-- und damit ein f?r das Jahr 2002 aufgerechnetes Normaljahressal?r von Fr. 65'111.-- halte auch einem Vergleich mit dem Tabellenlohn gem?ss mit der LSE Strukturtabelle 2002 (TA1, Metallbe- und verarbeitung f?r M?nner, Anforderungsniveau 3) von Fr. 66'174.-- stand (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6). Ausgehend von Fr. 66'174.-- errechne sich unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung ein f?r das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 67'704.-- (Urk. 7 S. 3 Ziff. 10).
???????? In seiner Duplik brachte der Beschwerdef?hrer vor, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei seine Entwicklung zu ber?cksichtigen und es k?nne nicht auf eine Momentaufnahme abgestellt werden (Urk. 13 S. 2 Mitte). Sofern Statistiken zur Anwendung gelangen, sollte nicht auf die Schweizerischen, sondern auf jene des Kantons Z?rich abgestellt werden. Laut Statistischem Amt des Kantons Z?rich habe jemand in der Metallbe- und Verarbeitung im Kanton Z?rich im Jahr 2002 monatlich Fr. 5'674.-- verdient (Urk. 13 S. 2 unten).
5.4???? Der Beschwerdef?hrer arbeitete von 1989 bis Mitte Januar 2000 bei diversen Arbeitgebern und erzielte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 29'000.-- (inklusive Leistungen der Arbeitslosenversicherung; Urk. 8/80). Selbst wenn sich diese Werte auf Arbeitsleistungen von acht bis neun Monaten beziehen, ergibt eine Hochrechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.--. Erst seit seiner Anstellung bei der A.___ erzielte der Beschwerdef?hrer in den Jahren 2000 und 2001 ein deutlich h?heres Einkommen (Urk. 8/80). Dieses konnte haupts?chlich aufgrund geleisteter ?berstunden erzielt werden, wurde doch im Arbeitsvertrag ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 4'800.-- vereinbart (Urk. 9/1 Art. 4).
???????? Vorliegend hat der Beschwerdef?hrer gem?ss K?ndigungsschreiben vom 26. November 2001 seine Stelle wegen der rezessiven Wirtschaftslage und den sich daraus ergebenden betrieblichen Umstrukturierungen verloren (Urk. 8/75 letzte Seite). Der Beschwerdef?hrer bestreitet dies und behauptet, die Stelle wegen h?ufiger gesundheitlich bedingter Absenzen verloren zu haben (Urk. 13 S. 3 oben). Dieser Einwand vermag nicht zu ?berzeugen, da der Beschwerdef?hrer selbst ausf?hrt, jeweils l?nger als vertraglich vorgesehen gearbeitet (Urk. 13 S. 3 Mitte) und unz?hlige ?berstunden generiert zu haben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). Somit kann nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerdef?hrer habe seine Arbeitsstelle leidensbedingt verloren. Unter diesen Umst?nden erweisen sich die Einw?nde des Beschwerdef?hrers als unbehelflich, denn in ?bereinstimmung mit der h?chstrichterlichen Rechtsprechung kann somit nicht unbesehen vom letzten erzielten Lohn ausgegangen werden (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2004; I 95/03; Erw. 4.2.2). Vielmehr ist zu ber?cksichtigen, was der Beschwerdef?hrer in einer ausgeglichenen Wirtschaftslage ohne Leistung unz?hliger ?berstunden verdient h?tte, da er wegen der K?ndigung eine andere Stelle h?tte suchen m?ssen. Dazu ist entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers die LSE beizuziehen, da sie im Vergleich zu nur kantonalen Statistiken gesamtschweizerische und damit breitgestreute Durchschnittsdaten ber?cksichtigt (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2004; I 95/03; Erw. 4.2.2). Im Jahr 2002 betrug laut LSE das durchschnittliche Einkommen von M?nnern in der Metallbe- und Verarbeitungsbranche, Niveau 3, Fr. 5'380.--. Unter Anpassung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 86, Tabelle B9.2, lit. D) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 66'497.-- (Fr. 5'380.-- x 12 : 40 x 41,2). Angepasst an den Nominallohn im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B10.2 lit. D) resultiert somit ein Einkommen von Fr. 67?295.-- (Fr. 66'497.-- x 1,012).
???????? Aus Plausibilit?tsgr?nden kann zum Vergleich auf den vereinbarten Bruttolohn bei der A.___ abgestellt werden. Aktenkundig ist gem?ss Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2000 ein Bruttolohn von Fr. 4'800.-- zuz?glich einem 13. Monatslohn (Urk. 9/1 Art. 4). F?r das Jahr 2000 resultiert somit ein Einkommen von Fr. 62'400.--, welches angepasst an die nominelle Lohnentwicklung f?r verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Jahr 2001 von 2,7 %, im Jahr 2002 von 1,8 % und im Jahr 2003 von 1,2 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B10.2, lit. D) ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2003 von Fr. 66'021.-- (Fr. 62'400.-- x 1,027 x 1,018 x 1,012) ergibt.
???????? Gem?ss telefonischer Auskunft der Beschwerdegegnerin betrug der seit Juli 2001 mit dem Beschwerdef?hrer vereinbarte Lohn Fr. 5'180.-- (Urk. 8/75 Ziff. 12). Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung, welche f?r verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Jahr 2002 1,8 % und im Jahr 2003 1,2 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006; Tabelle B10.2, lit. D, S. 87) betrug, ergibt dies ein Jahreseinkommen f?r das Jahr 2003 von Fr. 69'375.-- (Fr. 5'180.-- x 13 x 1,018 x 1,012), wobei diesfalls auch die vom Beschwerdef?hrer w?hrend seiner Anstellungszeit erlangten Fachkenntnisse honoriert und ber?cksichtigt sind.
???????? Basierend auf diesen Erw?gungen scheint zugunsten des Beschwerdef?hrers die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'375.-- f?r das Jahr 2003 gerechtfertigt.
5.5???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
???????? Ist die versicherte Person weiterhin erwerbst?tig, so ist zu pr?fen, ob das erzielte Einkommen als hypothetisches Invalideneinkommen ?bernommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die versicherte Person bestm?glich eingegliedert ist, das heisst sie die ihr medizinisch attestierte Restarbeitsf?higkeit voll ausnutzt, der Lohn der Leistung entspricht und zu erwaten ist, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden k?nnte und besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse vorliegen (BGE 117 V 18, BGE 126 V 75).
???????? Der Beschwerdef?hrer ist der Ansicht, es sei bei der Berechnung seines hypothetischen Invalideneinkommens auf sein Einkommen als Bistrof?hrer abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass er die Bar erst im April 2004 ?bernommen hat (vgl. Handelregister No 77, 22. April 2004) und somit nicht von besonders stabilen Verh?ltnissen gesprochen werden kann, da einzig Zahlen f?r das erste Betriebsjahr vorliegen (Urk. 20). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ?ndern, dass sich offenbar die Aufnahme seiner T?tigkeit wegen Bewilligungsverfahren verz?gerte (vgl. Urk. 1 S. 3). Anzumerken bleibt, dass allenfalls im Rahmen einer k?nftig durchzuf?hrenden Revision von besonders stabilen Verh?ltnissen ausgegangen werden k?nnte, die eine ?nderung der Berechnungsgrundlage rechtfertigten. Dabei w?re jedoch auch zu ber?cksichtigen, ob der Beschwerdef?hrer bei der von ihm gew?hlten T?tigkeit seine Restarbeitsf?higkeit bestm?glichst ausnutzt.
5.6???? Trotz seines Gesundheitsschadens verf?gt der Beschwerdef?hrer noch ?ber ein namhaftes Feld von Besch?ftigungsm?glichkeiten. Zumutbar sind ihm grunds?tzlich alle k?rperlich leichten T?tigkeiten, bei denen er Wechselpositionen einnehmen kann, aber keine Treppen sowie Leitern besteigen muss und zwar in einem Pensum von 50 % (vgl. vorn Erw. 4). Obwohl er nun in seinem Betrieb arbeitet, stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gen?gend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschr?nken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete T?tigkeiten in jedem Sektor anzunehmen beziehungsweise sich anrechnen zu lassen. Dies um so mehr als er in seiner Heimat Mazedonien das Gymnasium sowie zwei Jahre lang die Universit?t besuchte (Urk. 8/81 Ziff. 6.1), in der Schweiz bereits verschiedenste T?tigkeiten aus?bte (Urk. 8/80) und sich als Schlosser und im technischen Zeichnungsbereich weiterbildete (vgl. Urk. 14/6). Gerade aus den letztgenannten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Ausbildung und seiner intellektuellen F?higkeiten in der Lage ist, sich kompetent in einen neuen Bereich einzuarbeiten. Aufgrund seines relativ jungen Alters und seiner geistigen F?higkeiten sollte es ihm innert kurzer Zeit m?glich sein, sich Fachkenntnisse anzueignen oder beispielsweise jene im technischen Zeichnen weiterzuf?rdern. Mit anderen Worten ist der Beschwerdef?hrer zwar auf eine k?rperlich leichte T?tigkeit angewiesen, nicht aber auf eine einfache und repetitive.
???????? Es rechtfertigt sich deshalb, entgegen den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 3 ff; Urk. 13 S. 3 ff.), aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige ber?cksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von M?nnern im Durchschnitt aller T?tigkeiten, bei denen Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, erzielte Einkommen betrug Fr. 5'493.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 65'916.-- im Jahr (Fr. 5'493.-- x 12). Der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 68'717.-- (Fr. 65'916.-- : 40,0 x 41,7). Unter Ber?cksichtigung der nominalen Lohnentwicklung f?r das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2003 von Fr. 69'679.-- (Fr. 68'717.-- x 1,014).
5.7???? Nach der Rechtsprechung gilt es zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Deshalb kann in solchen F?llen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittsl?hnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale ?einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t und Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen und auf insgesamt h?chstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
???????? Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen f?r einen leidensbedingten Abzug erf?llt, weil der Beschwerdef?hrer nur noch f?r k?rperlich leichtere Arbeiten eingesetzt werden kann und nur noch teilzeitig arbeitsf?hig ist. Im Rahmen angepasster T?tigkeiten ist m?glicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen, selbst wenn er aufgrund seiner intellektuellen F?higkeiten trotz seiner k?rperlichen Einschr?nkungen nicht nur auf einfache und repetitive Hilfsarbeiten angewiesen ist, sondern auch anspruchsvolleren T?tigkeiten nachgehen kann. Dagegen fallen die ?brigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abz?gen unter Ber?cksichtigung des Lebens- und Dienstalters.
???????? Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umst?nden als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. M?rz 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
???????? Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der H?he von 10 % resultiert bei einer 50%igen Besch?ftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 31?355.-- (Fr. 69'679.-- x 0,5 x 0,9).
5.8???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'375.-- (vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'355.-- (vorstehend Erw. 5.7) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38?020.--, was einem Invalidit?tsgrad von rund 55 % entspricht und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verleiht.
???????? Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005, mit welchem die Zusprache einer halben Rente (mit Wirkung ab 1. Januar 2003) best?tigt wurde, als rechtens. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).