Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: iv.2005.00918
IV.2005.00918

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1965, arbeitete vom 17. Januar 2000 bis am 30. April 2002 als Schlosser bei der A.___, Z.___ (Urk. 8/75 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 6), wobei am 4. Januar 2002 sein letzter effektiver Arbeitstag war (Urk. 8/75 Ziff. 4). Er ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1989 und 1990; Urk. 8/81 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Der Versicherte meldete sich am 23. Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/81 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 8/20; Urk. 8/21/1; Urk. 8/22/4; Urk. 8/24-27), veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/80) und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 8/68).
         Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Juni 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/17).
         Die IV-Stelle zog weitere medizinische Berichte bei (Urk. 8/18-19; Urk. 8/21/2-5; Urk. 8/22-23) und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2003  eine halbe Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 8/7; Urk. 8/8). Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2005 Einsprache (Urk. 8/6). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 23. Juni 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Dezember 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 auf eine Stellungnahme (Urk. 17), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Januar 2006 geschlossen wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 20ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging von der Annahme aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was unbestritten geblieben ist. Bei der Berechnung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung errechnete sie derart ein Valideneinkommen von Fr. 74'223.-- (Urk. 2 S. 3 Mitte). Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ab. Unter Berücksichtigung der Vorbildung des Beschwerdeführers und eines sogenannten Schwerarbeiterabzuges (Leidensabzuges) in der Höhe von 10 % errechnete sie für eine Teilzeitbeschäftigung von 50 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31'356.-- (Urk. 2 S. 4 oben). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 43'367.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von rund 58 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente begründe. In der Vernehmlassung stützte sich die Beschwerdegegnerin auch bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE, was jedoch zu keinen Auswirkungen hinsichtlich des Anspruchs auf eine halbe Rente führte (Urk. 7 Ziff. 6 und Ziff. 10).
2.2     Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei zu berücksichtigten, dass gemäss IK-Auszug im Monat Januar 2000 ein zusätzlicher Betrag von Fr. 2'875.-- anzurechnen sei, der für die erste Monatshälfte beim vorhergehenden Arbeitgeber erzielt worden sei (Urk. 1 S. 2 oben). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Fortbildungszuschlag von Fr. 2'700.-- für eine interne Weiterbildung zum technischen Zeichner anzurechnen (Urk. 1 S. 2; Urk. 14/5-6). Demzufolge sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'600.-- auszugehen (Urk. 1 S. 2 unten). Hinsichtlich der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin (in der Begründung des Einspracheentscheids) zu Unrecht vom Anforderungsniveau 3 ausgegangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er (der Beschwerdeführer) sich zusammen mit seiner Ehegattin selbständig gemacht habe. Es sei deswegen von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 46'750.-- aus selbständiger Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der ihm noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines leidensbedingten Abzuges von 15 % anstelle der seitens der Beschwerdegegnerin gewährten 10 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 19'869.--. Demzufolge lasse sich ein Invaliditätsgrad von rund 74 % errechnen, welcher Anspruch auf eine ganze Rente begründe (Urk. 1 S. 5). In der Duplik hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Ausführungen fest (Urk. 13).
2.3     Streitig und zu prüfen sind die Berechnungsgrundlagen für das Validen- und für das Invalideneinkommen und damit zusammenhängend der Invaliditätsgrad.

3.
3.1     PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurochirurgie, Spital Y.___, führten in ihrem Bericht vom 15. April 2002 aus, der Beschwerdeführer sei vom 3. bis zum 8. März 2002 zur Diskektomie L4/L5 links bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 8/27/3 S. 1). Als Diagnose nannten sie eine links mediolateral sequestrierte Diskushernie L4/L5.
         Im Bericht vom 23. Juli 2002 nannten Dr. B.___ und Dr. C.___ als Diagnose Lumboischialgien (wechselnde Seitenangabe) bei Zustand nach Diskektomie bei links mediolateral sequestrierter Diskushernie L4/L5 am 4. März 2002 (Urk. 8/27/5 S. 1). Bildgebend hätten die angegebenen Beschwerden nicht korreliert werden können. Insgesamt liege kein operationswürdiger Befund vor. Eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er weitere konservative Therapieversuche ablehne (Urk. 8/27/5 S. 2 lit. D7).
3.2     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, nannte in seinem Bericht vom 12. März 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Lumboischialgien (wechselnde Zeitangaben bei Zustand nach Diskektomie bei links mediolateral sequestrierter Diskushernie L4/L5 am 4. März 2002), Spondylose und Spondylarthrose L5/S1 sowie persistierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom (Urk. 8/25 lit. A1). Seit der Operation im März 2002 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Schlosser (Urk. 8/25 lit. B). Der Beschwerdeführer klage seit anfangs 2002 über Rückenschmerzen. Seit Juli 2002 sei er wegen persistierenden Beschwerden im rechten Bein, Ameisenlaufen und einer subjektiven Beinschwäche rechts in seiner Sprechstunde. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass bei der Operation der Diskushernie etwas schief gelaufen sei (Urk. 8/25 lit. D.3). Der Beschwerdeführer lehne weitere Abklärungsuntersuchungen sowie operative Interventionen ab (Urk. 8/25 lit. D.7). Gemäss Dr. D.___ sei der Rückenschaden nicht derart schlimm, als dass keine Teilarbeitsfähigkeit mehr bestehe. Es könne von einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. auch die medizinische Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit). Es scheine eine Chronifizierung der Beschwerden eingetreten zu sein (Urk. 8/25 S. 2 lit. A/B).
         In seinem Bericht vom 8. Januar 2004 nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit je eine Diskushernie L4/L5 und L5/S1 bei Status nach Operation am 4. März 2002 sowie ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (funktionell überlagert; Urk. 8/22/3 lit. A). Für eine Tätigkeit als Kebab-Standbetreiber bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22/3 lit. B). Da nach der Operation für fünf Wochen ein guter Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, hernach jedoch zunehmende Schmerzen im Operationsgebiet mit Ausstrahlung ins rechte Bein aufgetreten seien (Urk. 8/22/3 lit. D.4) und sämtliche Therapien keinen Erfolg gezeigt hätten (Urk. 8/22/3 lit. D.7), sei der Beschwerdeführer in die Schmerzsprechstunde der Schulthess Klinik zugewiesen worden (Urk. 8/22/3 lit. D.6). Mangels Kooperation des Beschwerdeführers habe jedoch keine interdisziplinäre Schmerztherapie durchgeführt werden können (Urk. 8/22/3 lit. D.7; vgl. dazu Urk. 8/22/4).
3.3     Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. Sven Kantelhardt, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik und Poliklinik Y.___, fassten in ihrem Bericht vom 12. Mai 2004 die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zusammen, nachdem dieser vom 9. bis zum 14. Mai 2004 bei ihnen zur Diskektomie L3/L4 links hospitalisiert war (Urk. 8/21/3). Als Diagnose nannten sie eine Diskushernie L3/L4 links nach kranial sequestriert mit Kompression der Wurzel L3 und L4 links (Urk. 8/21/3 S. 1 oben). Seit der Nacht auf den 29. April 2004 sei eine massive Zunahme der lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel aufgetreten. Während einer Hospitalisation vom 29. bis zum 30. Mai (richtig: April) 2004 habe sich der Beschwerdeführer nicht zu einer Operation bereit erklärt. Wegen der konstanten Schmerzen, die ein Gehen beinahe verunmöglichten, habe er einer Intervention doch zugestimmt (Urk. 8/21/3 S. 1). Die postoperative Mobilisation sei problemlos gelungen (Urk. 8/21/3 S. 2). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 9. Mai bis zum 29. Juni 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/3 S. 2 Mitte).
3.4     Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 12. Juli 2004 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Nachkontrolle vom 29. Juni 2004 noch Rückenschmerzen sowie eine Schwäche im linken Bein angegeben (Urk. 8/19 lit. D.3).
         In seinem Bericht vom 28. September 2004 hielt Dr. F.___ fest, dass ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 13. Juli 2004 regelrechte postoperative Verhältnisse ohne Hinweise auf eine Nervenwurzel- oder Duralsackektomie gezeigt habe (Urk. 8/18 lit. D). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, dass mittlerweile eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Haltung zumindest halbtags möglich sein sollte. Dies bestätigte er auf dem Beiblatt für die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit. Demgemäss sollte der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit keine Treppen und Leitern besteigen, nicht knien und keine schweren Lasten heben und tragen (Urk. 8/18 lit. D7).

4.       Eine Würdigung der Arztberichte ergibt, dass der Beschwerdeführer wiederholt umfassend untersucht wurde. Er leidet seit Jahren an lumbalen Rückenschmerzen, welche sich seit anfangs 2002 andauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Berichte der Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ wie auch die Berichte von Dr. D.___ sind allesamt in Kenntnis der Vorakten abgegeben und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die medizinischen Zusammenhänge werden dargelegt und die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a.).
         Es kann somit festgehalten werden, dass gemäss übereinstimmender Einschätzung der Fachärzte der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie ohne Treppen- und Leiternsteigen zu 50 % arbeitsfähig ist. Diese medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist im Übrigen unbestritten.
5.      
5.1     Somit gilt es nachfolgend die Grundlagen für die Berechnung des Invaliditätsgrades zu prüfen:
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02). Der massgebliche Zeitpunk ist vorliegend der Januar 2003 (vgl. Urk. 8/9 S. 3; Urk. 8/8).
5.2     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
5.3     Im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 ging die Beschwerdegegnerin von einem Einkommen von Fr. 74'222.66 aus, welches sie basierend auf den beiden letzten Einkommen gemäss IK-Auszug und der Nominallohnerhöhung errechnete (Urk. 2 S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass beim Valideneinkommen noch Fr. 2'875.-- für die Zeit vom 1. bis zum 16. Januar 2000 zu berücksichtigen seien, welche er beim vormaligen Arbeitgeber erwirtschaftet habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Zudem seien im Jahr 2002 noch Fr. 2'700.-- zu berücksichtigen; er habe eine betriebsinterne Ausbildung als technischer Zeichner begonnen und der Arbeitgeber habe pro erfolgreich bestandene Prüfung eine monatliche Lohnerhöhung von Fr. 150.-- gewährt. Im Jahr 2002 hätte er im Gesundheitsfall noch drei Prüfungen bestanden, was bei der Annahme eines Mittelwertes von sechs Monaten einer Lohnerhöhung von Fr. 2'700.-- entsprochen hätten (Urk. 1 S. 2 unten). Demzufolge sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'600.-- (Fr 72'446.-- + (Fr 75'205.-- + 2’700.--) : 2 x 1,018 x 1,014) auszugehen.
         In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 67'704.-- aus (Urk. 7 Ziff. 10). Dabei hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Wirtschaftslage ab dem Jahr 2002 nicht mehr mit einem Einkommen wie in den Jahren 2000 und 2001 und der damit verbundenen Anzahl Überstunden bei der A.___ habe rechnen können. Zudem habe er erst ab dem Jahr 2000 über ein Fr. 70'000.-- übersteigendes Einkommen verfügt und zuvor jahrelang ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von Fr. 29'000.-- (inkl. Leistungen der Arbeitslosenversicherung) erzielt. Deswegen erscheine es nicht gerechtfertigt, einzig auf die vergleichsmässig hohen Einkommen bei der A.___ aus den Jahren 2000 und 2001 abzustellen. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttolohn von Fr. 4'800.-- und damit ein für das Jahr 2002 aufgerechnetes Normaljahressalär von Fr. 65'111.-- halte auch einem Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss mit der LSE Strukturtabelle 2002 (TA1, Metallbe- und verarbeitung für Männer, Anforderungsniveau 3) von Fr. 66'174.-- stand (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6). Ausgehend von Fr. 66'174.-- errechne sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein für das Jahr 2004 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 67'704.-- (Urk. 7 S. 3 Ziff. 10).
         In seiner Duplik brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei seine Entwicklung zu berücksichtigen und es könne nicht auf eine Momentaufnahme abgestellt werden (Urk. 13 S. 2 Mitte). Sofern Statistiken zur Anwendung gelangen, sollte nicht auf die Schweizerischen, sondern auf jene des Kantons Zürich abgestellt werden. Laut Statistischem Amt des Kantons Zürich habe jemand in der Metallbe- und Verarbeitung im Kanton Zürich im Jahr 2002 monatlich Fr. 5'674.-- verdient (Urk. 13 S. 2 unten).
5.4     Der Beschwerdeführer arbeitete von 1989 bis Mitte Januar 2000 bei diversen Arbeitgebern und erzielte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 29'000.-- (inklusive Leistungen der Arbeitslosenversicherung; Urk. 8/80). Selbst wenn sich diese Werte auf Arbeitsleistungen von acht bis neun Monaten beziehen, ergibt eine Hochrechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 40'000.--. Erst seit seiner Anstellung bei der A.___ erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 ein deutlich höheres Einkommen (Urk. 8/80). Dieses konnte hauptsächlich aufgrund geleisteter Überstunden erzielt werden, wurde doch im Arbeitsvertrag ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 4'800.-- vereinbart (Urk. 9/1 Art. 4).
         Vorliegend hat der Beschwerdeführer gemäss Kündigungsschreiben vom 26. November 2001 seine Stelle wegen der rezessiven Wirtschaftslage und den sich daraus ergebenden betrieblichen Umstrukturierungen verloren (Urk. 8/75 letzte Seite). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, die Stelle wegen häufiger gesundheitlich bedingter Absenzen verloren zu haben (Urk. 13 S. 3 oben). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer selbst ausführt, jeweils länger als vertraglich vorgesehen gearbeitet (Urk. 13 S. 3 Mitte) und unzählige Überstunden generiert zu haben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). Somit kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle leidensbedingt verloren. Unter diesen Umständen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich, denn in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann somit nicht unbesehen vom letzten erzielten Lohn ausgegangen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2004; I 95/03; Erw. 4.2.2). Vielmehr ist zu berücksichtigen, was der Beschwerdeführer in einer ausgeglichenen Wirtschaftslage ohne Leistung unzähliger Überstunden verdient hätte, da er wegen der Kündigung eine andere Stelle hätte suchen müssen. Dazu ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die LSE beizuziehen, da sie im Vergleich zu nur kantonalen Statistiken gesamtschweizerische und damit breitgestreute Durchschnittsdaten berücksichtigt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2004; I 95/03; Erw. 4.2.2). Im Jahr 2002 betrug laut LSE das durchschnittliche Einkommen von Männern in der Metallbe- und Verarbeitungsbranche, Niveau 3, Fr. 5'380.--. Unter Anpassung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 86, Tabelle B9.2, lit. D) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 66'497.-- (Fr. 5'380.-- x 12 : 40 x 41,2). Angepasst an den Nominallohn im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B10.2 lit. D) resultiert somit ein Einkommen von Fr. 67’295.-- (Fr. 66'497.-- x 1,012).
         Aus Plausibilitätsgründen kann zum Vergleich auf den vereinbarten Bruttolohn bei der A.___ abgestellt werden. Aktenkundig ist gemäss Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2000 ein Bruttolohn von Fr. 4'800.-- zuzüglich einem 13. Monatslohn (Urk. 9/1 Art. 4). Für das Jahr 2000 resultiert somit ein Einkommen von Fr. 62'400.--, welches angepasst an die nominelle Lohnentwicklung für verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Jahr 2001 von 2,7 %, im Jahr 2002 von 1,8 % und im Jahr 2003 von 1,2 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B10.2, lit. D) ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 66'021.-- (Fr. 62'400.-- x 1,027 x 1,018 x 1,012) ergibt.
         Gemäss telefonischer Auskunft der Beschwerdegegnerin betrug der seit Juli 2001 mit dem Beschwerdeführer vereinbarte Lohn Fr. 5'180.-- (Urk. 8/75 Ziff. 12). Angepasst an die nominelle Lohnentwicklung, welche für verarbeitendes Gewerbe und Industrie im Jahr 2002 1,8 % und im Jahr 2003 1,2 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006; Tabelle B10.2, lit. D, S. 87) betrug, ergibt dies ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 69'375.-- (Fr. 5'180.-- x 13 x 1,018 x 1,012), wobei diesfalls auch die vom Beschwerdeführer während seiner Anstellungszeit erlangten Fachkenntnisse honoriert und berücksichtigt sind.
         Basierend auf diesen Erwägungen scheint zugunsten des Beschwerdeführers die Annahme eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'375.-- für das Jahr 2003 gerechtfertigt.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Ist die versicherte Person weiterhin erwerbstätig, so ist zu prüfen, ob das erzielte Einkommen als hypothetisches Invalideneinkommen übernommen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die versicherte Person bestmöglich eingegliedert ist, das heisst sie die ihr medizinisch attestierte Restarbeitsfähigkeit voll ausnutzt, der Lohn der Leistung entspricht und zu erwaten ist, dass ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielt werden könnte und besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen (BGE 117 V 18, BGE 126 V 75).
         Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei bei der Berechnung seines hypothetischen Invalideneinkommens auf sein Einkommen als Bistroführer abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass er die Bar erst im April 2004 übernommen hat (vgl. Handelregister No 77, 22. April 2004) und somit nicht von besonders stabilen Verhältnissen gesprochen werden kann, da einzig Zahlen für das erste Betriebsjahr vorliegen (Urk. 20). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich offenbar die Aufnahme seiner Tätigkeit wegen Bewilligungsverfahren verzögerte (vgl. Urk. 1 S. 3). Anzumerken bleibt, dass allenfalls im Rahmen einer künftig durchzuführenden Revision von besonders stabilen Verhältnissen ausgegangen werden könnte, die eine Änderung der Berechnungsgrundlage rechtfertigten. Dabei wäre jedoch auch zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bei der von ihm gewählten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglichst ausnutzt.
5.6     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen er Wechselpositionen einnehmen kann, aber keine Treppen sowie Leitern besteigen muss und zwar in einem Pensum von 50 % (vgl. vorn Erw. 4). Obwohl er nun in seinem Betrieb arbeitet, stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen beziehungsweise sich anrechnen zu lassen. Dies um so mehr als er in seiner Heimat Mazedonien das Gymnasium sowie zwei Jahre lang die Universität besuchte (Urk. 8/81 Ziff. 6.1), in der Schweiz bereits verschiedenste Tätigkeiten ausübte (Urk. 8/80) und sich als Schlosser und im technischen Zeichnungsbereich weiterbildete (vgl. Urk. 14/6). Gerade aus den letztgenannten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, sich kompetent in einen neuen Bereich einzuarbeiten. Aufgrund seines relativ jungen Alters und seiner geistigen Fähigkeiten sollte es ihm innert kurzer Zeit möglich sein, sich Fachkenntnisse anzueignen oder beispielsweise jene im technischen Zeichnen weiterzufördern. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer zwar auf eine körperlich leichte Tätigkeit angewiesen, nicht aber auf eine einfache und repetitive.
         Es rechtfertigt sich deshalb, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff; Urk. 13 S. 3 ff.), aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten, bei denen Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, erzielte Einkommen betrug Fr. 5'493.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 3), mithin Fr. 65'916.-- im Jahr (Fr. 5'493.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 68'717.-- (Fr. 65'916.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87, Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 69'679.-- (Fr. 68'717.-- x 1,014).
5.7     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale  einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für körperlich leichtere Arbeiten eingesetzt werden kann und nur noch teilzeitig arbeitsfähig ist. Im Rahmen angepasster Tätigkeiten ist möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen, selbst wenn er aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten trotz seiner körperlichen Einschränkungen nicht nur auf einfache und repetitive Hilfsarbeiten angewiesen ist, sondern auch anspruchsvolleren Tätigkeiten nachgehen kann. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters.
         Ein Abzug von 10 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. November 2000, I 321/99, A. vom 16. Juli 2001, I 293/00, K. vom 8. August 2001, I 539/00, F. vom 14. November 2001, I 683/00, R. vom 18. März 2002, I 33/01, M. vom 18. Juni 2002, I 599/01, O. vom 8. Mai 2003, I 327/01 und W. vom 9. Mai 2003, I 637/02).
         Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultiert bei einer 50%igen Beschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 31’355.-- (Fr. 69'679.-- x 0,5 x 0,9).

5.8     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69'375.-- (vorstehend Erw. 5.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'355.-- (vorstehend Erw. 5.7) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38’020.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55 % entspricht und Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verleiht.
         Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005, mit welchem die Zusprache einer halben Rente (mit Wirkung ab 1. Januar 2003) bestätigt wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).