IV.2005.00937
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtssekret?rin Sturzenegger
Urteil vom 19. September 2006
in Sachen
J.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Maron
Maron Zirngast Rechtsanw?lte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? J.___, geboren 1952, arbeitete vom 26. August 1999 bis 31. Oktober 2001 als Chauffeur bei der A.___, Z.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1. April 2001 war (Urk. 8/86 S. 1 Ziff. 1, 4-5). Am 7. M?rz 2002 meldete er sich wegen Kreuz-, Kopf-, Hand- und Beinschmerzen, Konzentrationsschw?che sowie Schlafst?rungen und Unwohlsein bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/91 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/61-65), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/86) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/88 = Urk. 8/89) ein.
???????? Mit Verf?gung vom 1. Juli 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invalidit?tsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2002, eine Zusatzrente f?r die Ehegattin und drei Kinderrenten zu (Urk. 8/52 = Urk. 3/1). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2003 Einsprache (Urk. 8/49), welche die IV-Stelle am 29. Oktober 2003 abwies (Urk. 8/43). Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 8/43) erhob der Versicherte am 1. Dezember 2003 Beschwerde (Urk. 41/2), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. Sep-tember 2004 abgewiesen wurde (Prozess Nr. IV.2003.00485; Urk. 8/30 = Urk. 3/2).
1.2???? Mit Eingabe vom 28. April 2004 beantragte der Versicherte eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/75). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/58-60) und wies das Begehren mit Verf?gung vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/29 = Urk. 3/7) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 10. M?rz 2005 Einsprache (Urk. 8/11 = Urk. 3/8). Die IV-Stelle wies diese mit Entscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 8/4 = Urk. 2) ab.?
????????
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um R?ckweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abkl?rungen und zur Neuentscheidung (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
???????? Mit Verf?gung vom 24. Oktober 2005 wurde dem Versicherten antragsgem?ss (Urk. 1 S. 2 unten) Rechtsanwalt J?rg Maron, Z?rich, als unentgeltlicher Prozessbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invalidit?tsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzuf?gen:
1.2???? Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche ?nderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverf?gung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach st?ndiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3???? Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung, setzt zun?chst eine fach?rztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeintr?chtigung begr?ndet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunf?higkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunf?higkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.??????
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist, ob seit Erlass der Verf?gung vom 1. Juli 2003 (Urk. 8/52), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2004 (Prozess Nr. IV.2003.00485; Urk. 8/30) best?tigt und womit dem Beschwerdef?hrer auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer f?r den Rentenanspruch so erheblichen Weise ge?ndert hat, dass dem Beschwerdef?hrer nunmehr eine h?here Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abkl?rungen f?r diese Beurteilung als notwendig erscheinen.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwer-def?hrer im Oktober 2002 aus rheumatologischer Sicht und im Mai 2003 aus psychiatrischer Sicht umfassend begutachtet worden sei. Wenn nun mit allgemeinen medizinischen Befunden eine kontinuierliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes postuliert und gest?tzt darauf eine umfassende Neubeurteilung beantragt werde, ohne dass ein neuer Sachverhalt vorliege, sei dies wenig nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer brachte dagegen vor, ab M?rz 2004 habe sich sein Gesundheitszustand rentenerheblich verschlechtert. Dies sei aus den neuen Befunden, den eingereichten ?rztlichen Erhebungen (vgl. Urk. 8/60/2-4) und aus dem Bericht von Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 8/58) ersichtlich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 ff.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der neuen Be-funde und Diagnosen Anlass gehabt, die Invalidenrente zu revidieren und weitere Berichte einzuholen oder allenfalls eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8).
3.
3.1???? Der rentenbegr?ndenden Verf?gung vom 1. Juli 2003 (Urk. 8/52) lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde, die mit Urteil vom 28. September 2004 (Urk. 8/30) als schl?ssig und damit als gen?gende Grundlage f?r die Zusprechung einer Viertelsrente befunden wurden:
3.2????? Mit Bericht vom 12. Januar 1999 stellten die ?rzte der Medizinischen Poliklinik des Spitals Y.___, Departement f?r Innere Medizin (Poliklinik), folgende Diagnose (Urk. 8/65/3 S. 1 oben):
- Zervikospondylogenes Syndrom links und thorakolumbovertebrales Syndrom mit/bei
? - Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
? - muskul?rer Dysbalance
? - globaler Muskelinsuffizienz bei Deconditioning-Syndrom
- Zervikovertebrales Syndrom mit segmentalen Dysfunktionen
- Leichte Coxarthrose beidseits
- Status nach erosiver Antritis, Ulcus duodeni sowie ?demat?ser Bulbitis
???????? Der Beschwerdef?hrer werde von seinem Hausarzt zur weiteren Therapie der multiplen rheumatologischen Beschwerden zugewiesen. Dazu habe man den Beschwerdef?hrer an die Rheumatologische Poliklinik ?berwiesen. Er sei einer Physiotherapie zugef?hrt worden und solle anschliessend zun?chst unter Anleitung und danach alleine eine medizinische Trainingstherapie durchf?hren. Die Arbeitsunf?higkeit sei dabei bis auf Weiteres auf 50 % festgelegt worden (Urk. 8/65/3).
3.3???? Die ?rzte der Rheumaklinik des Spitals Y.___ (Rheumaklinik) stellten in ihrem Bericht vom 1. Juni 1999 folgende Diagnose (Urk. 8/65/2 Mitte):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Initial Panvertebralsyndrom bei
? - Haltungsinsuffizienz und Wirbels?ulenfehlform mit S-f?rmiger ????????????????? Kyphoskoliose der Brustwirbels?ule
? - Klinisch und radiologisch leichter Coxarthrose beidseits
? - massiver Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation ??????? (Arbeitslosigkeit, Abh?ngigkeit vom Sozialamt, fehlende Zukunftsperspektive)
- Status nach Ulcus duodeni bei Nachweis von Helicobacter pylori
???????? Mit der durchgef?hrten ambulanten Physiotherapie h?tten die beklagten Beschwerden nicht richtungsweisend beeinflusst werden k?nnen, vielmehr seien im Verlauf zunehmend und stark wechselnd beklagte Beschwerden an anderen Lokalisationen aufgetreten. Bei jeweils fehlendem organischem Korrelat und somit deutlich absehbarer Symptomausweitung sei im Februar 1999 eine schmerzdistanzierende Therapie initiiert worden. In den abschliessenden Kontrollen h?tten Zeichen einer depressiven Reaktion sowie der Symptomausweitung im Vordergrund gestanden. Es seien keine radikul?ren neurologischen Defizite nachweisbar gewesen. In Anbetracht der deutlichen Chronifizierung erschienen prim?r aktivierende Massnahmen im Sinne eines selbstst?ndig durchzuf?hrenden Heimprogramms und k?rperlicher Aktivit?t vorzugsweise in Gruppensituationen wie medizinische Trainingstherapie im Fitnesscenter empfehlenswert. Die Behandlung in der Rheumaklinik sei wegen mangelndem Ansprechen abgeschlossen worden. Als prim?res Ziel w?re eine baldestm?gliche Reintegration in den Arbeitsprozess unter haus?rztlicher F?hrung anzustreben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe f?r jede leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit ohne schweres Heben eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 8/65/2).
3.4???? In einem weiteren Bericht der ?rzte der Rheumaklinik vom 5. April 2001 (Urk. 8/63/5) wurden ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom bei Wirbels?ulenfehlform mit S-f?rmiger Kyphoskoliose der Brustwirbels?ule, Schulterhochstand links und Haltungsinsuffizienz sowie ausgepr?gten Zeichen der somatoformen Schmerzst?rung diagnostiziert (Urk. 8/63/5 S. 1 Mitte).
???????? Der Beschwerdef?hrer sei insbesondere zur Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit zugewiesen worden. Er gebe an, seit l?ngerer Zeit an generalisierten Schmerzen zu leiden, und beschreibe diese am ganzen R?cken, insbesondere lumbal, jedoch auch im Nacken und Kopf, assoziiert mit Schwindel und Augendruck, zudem Schmerzen beidseits in den Armen mit rezidivierend einschiessenden Schmerzsensationen, insbesondere in der linken Schulter und in beiden H?nden. Auch in den Beinen versp?re der Beschwerdef?hrer Schmerzen, insbesondere in den Knien und F?ssen. Er gebe eine Gef?hllosigkeit der Unterschenkel ventral beidseits an und schildere diese Beschwerden ausf?hrlich. Auf die Arbeitssituation angesprochen sei er der Meinung, dass er aufgrund der Schmerzen und des Schwindels auf keinen Fall arbeiten k?nne. Aktuell werde eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine analgetische Behandlung durchgef?hrt (Urk. 8/63/5 S. 1).
???????? Unver?ndert zur Beurteilung vom 1. Juni 1999 bestehe weiterhin ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit deutlichen Zeichen der somatoformen Schmerzst?rung. Erfreulicherweise habe der damals arbeitslose Beschwerdef?hrer wieder eine neue Arbeit als Chauffeur und Lagerist gefunden. Seit dem 15. Januar 2001 bestehe eine erneute Arbeitsunf?higkeit und der Beschwerdef?hrer f?hle sich nicht in der Lage, dieser Arbeit weiterhin nachzugehen. Die Schmerzerkrankung nehme einen grossen Stellenwert ein. In dieser Situation empfehle man am ehesten ein interdisziplin?res Vorgehen. Zur Abkl?rung, ob ein rehabilitatives Potenzial bestehe, habe man den Beschwerdef?hrer f?r ein Arbeitsassessment im Hause angemeldet. Dort werde auch definitiv zur Arbeitsunf?higkeit Stellung genommen werden. Aufgrund der jetzigen Untersuchung bestehe jedoch f?r eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende T?tigkeit ohne schweres Heben eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Bez?glich der aktuellen Arbeit als Lagerist habe man in einem ?rztlichen Zeugnis an den Arbeitgeber die Zuweisung von k?rperlich leichter Arbeit ohne Heben von Lasten ?ber 15 kg vorgeschlagen (Urk. 8/63/5 S. 2).
3.5???? Am 1. Juni 2001 f?hrten die ?rzte der Rheumaklinik in ihrem Bericht ?ber die Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsf?higkeit aus, dass eine sehr starke Fixierung auf die Schmerzen, aber auch ein Kraftverlust diverser K?rperabschnitte die arbeitsbezogen relevanten Probleme des Beschwerdef?hrers bildeten. Ein Grossteil seiner Aufmerksamkeit gelte seinen Schmerzen, was sich zeige, indem er das Gespr?ch immer wieder auf seine Schmerzen lenke, auch wenn das Gespr?ch von der Testperson auf andere Themen gebracht werde. Bei den Tests bewege er sich teilweise verlangsamt, was er auf die Schmerzen zur?ckf?hre, auch breche er Tests wegen Schmerzen selbstlimitiert ab. Kraftdefizite gebe es vor allem in der Schultermuskulatur, links mehr als rechts, in der Arm- und Handgelenkmuskulatur, aber auch im Rumpf und in den Beinen (Urk. 8/64/3 S. 2 oben).
???????? Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdef?hrers wurde im Wesentlichen als schlecht beurteilt, da er sehr viele Tests abgebrochen habe und auch der Einsatz bei der Handkraft fraglich gewesen sei. Er begr?nde dies mit seinen Schmerzen. Ein Training zur Verbesserung der Leistungsf?higkeit mit dem Ziel, wieder an die gleiche Arbeit zur?ckzukehren, k?nne er sich nicht vorstellen. Er habe keine klaren Vorstellungen, wie es weitergehen solle. Die Konsistenz k?nne aufgrund der begrenzten Testauswahl nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 8/64/3 S. 2 Mitte).
???????? Die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen T?tigkeit als Lagerist k?nne aufgrund der Evaluation der k?rperlichen Leistungsf?higkeit nur teilweise beurteilt werden, sei aber im Minimum halbtags gegeben. Dabei bestehe eine Belastungsreduktion: Gewichtslimiten best?nden bei 20 bis 25 kg f?r das Heben, f?r das Ziehen und Stossen von Paletten bis 300 kg oder schwerere Paletten zu zweit bis 600 kg, f?r das Heben ?ber Kopf bis 10 kg. Die T?tigkeit als Chauffeur sei von der Fahrtauglichkeit abh?ngig, die man aufgrund dieser Evaluation nicht beurteilen k?nne. F?r andere berufliche T?tigkeiten sei eine mittelschwere Arbeit zumutbar, wobei der zeitliche Umfang aufgrund des gew?hlten abgek?rzten Testverfahrens nicht schl?ssig beurteilt werden k?nne (Urk. 8/64/3 S. 2 unten).
???????? Bez?glich beruflicher Eingliederung wurde eine reduzierte T?tigkeit am gleichen Arbeitsplatz mit bisheriger T?tigkeit empfohlen. Der Beschwerdef?hrer solle wieder sportliche Eigenaktivit?ten aufnehmen. Falls er sich deutlich f?r eine arbeitsbezogene Rehabilitation entscheiden k?nne, sollte diese Chance genutzt werden (Urk. 8/64/3 S. 3).
3.6???? Mit Bericht vom 29. Juni 2001 hielten die ?rzte der Rheumaklinik im Hinblick auf das durchgef?hrte Testverfahren fest, dass in den dynamischen Tests eine Belastbarkeit im mittelschweren Gewichtsbereich habe erhoben werden k?nnen. Bei schon l?nger bestehendem generalisiertem undifferenziertem Schmerzsyndrom sei der Beschwerdef?hrer stark schmerzfixiert und k?nne sich eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation an der Rheumaklinik ?berhaupt nicht vorstellen. Obwohl die Arbeitsstelle noch vorhanden sei, glaube er weder zum jetzigen Zeitpunkt noch in naher Zukunft an eine Reintegration als Lagerist, auch nicht als Mitarbeiter im Transportdienst. Aktuell sehe man deshalb keine M?glichkeit f?r eine erfolgsversprechende berufsorientierte Rehabilitation. In der angestammten beruflichen T?tigkeit als Lagerist sollte jedoch mit folgenden Gewichtslimiten mindestens halbtags eine Besch?ftigung m?glich sein: Heben Boden-Taille maximal 22,5 kg, Heben Taille-Kopfh?he maximal 10 kg und Heben horizontal maximal 27,5 kg (Urk. 8/63/4).
???????? Empfohlen wurde eine sukzessive R?ckf?hrung des Beschwerdef?hrers an den bisherigen Arbeitsplatz mit den genannten Gewichtslimiten. Falls sich im Schmerzverhalten oder an der mangelnden Bereitschaft f?r ein arbeitsbezogenes Rehabilitationstraining eine grundlegende ?nderung ergebe, k?nne er zu einem sp?teren Zeitpunkt zur diesbez?glichen Reevaluation angemeldet werden (Urk. 8/63/4 unten).
3.7???? Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, nahm in ihrem Bericht vom 24. September 2001 folgende Beurteilung vor: Klinisch und elektroneurographisch sei eine Reiz- und Ausfallsymptomatik des sensiblen, oberfl?chlichen Endastes des Nervus radialis links zu finden, am ehesten bedingt durch eine Druckneuropathie an der radialen Vorderseite links, allenfalls im - m?glicherweise durch Alkohol bedingten - vertieften Schlaf. Infolge sehr diffuser und zum Teil nicht ganz glaubw?rdiger anamnestischer Angaben, bei denen jeglicher Alkoholkonsum trotz deutlichem Foetor aethylicus verneint werde, sei die Ursache letztlich schwierig festzustellen. Wegen leichter Zeichen einer Polyneuropathie empfahl Dr. C.___ C.___, auf Alkohol zu verzichten und behandelbare Ursachen laborchemisch ausschliessen zu lassen. Eine Besserung der Symptomatik sei im Laufe von Wochen zu erwarten (Urk. 8/63/2 S. 2).
???????? In einem weiteren Bericht vom 21. November 2001 stellte Dr. C.___ C.___ zwischenzeitlich eine in etwa konstante Hyp?sthesie und Missempfindung im Versorgungsbereich des Ramus superfizialis des linken Nervus radialis fest. Ganz im Vordergrund klage der Beschwerdef?hrer aber ?ber ein generalisiertes Schmerzsyndrom. Die Laborkontrolle habe bis auf leicht erh?htes Bilirubin im Normbereich liegende Werte ergeben. Aus neurologischer Sicht finde sich unver?ndert eine sensible Reiz- und Ausfallsymptomatik des sensiblen Endastes des Nervus radialis links, am ehesten bedingt durch eine lokale Druckirritation. Es ergebe sich keine kausal angehbare Grunderkrankung; spezifische Massnahmen seien nicht m?glich. Symptomatisch empfehle sich, eine weitere Druckeinwirkung zu vermeiden. Eine Besserung beziehungsweise eine Erholung von der St?rung sei im Laufe von Wochen bis Monaten zu erwarten (Urk. 8/63/3).
3.8???? Der Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. med. D.___ (vgl. Urk. 8/65/1 S. 2 lit. D1), diagnostizierte mit Bericht vom 7. Mai 2002 ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Panvertebralsyndrom bei Wirbels?ulenfehlform mit S-f?rmiger Kyphoskoliose der Brustwirbels?ule, Schulterhochstand links und Haltungsinsuffizienz, sowie ausgepr?gte Zeichen der somatoformen Schmerzst?rung. Der Beschwerdef?hrer sei von August bis Oktober 1998 sowie von M?rz bis April 2001 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 8/65/1 S. 1 lit. A-B). Sein Gesundheitszustand sei station?r. Er leide seit 1994 unter R?ckenbeschwerden und seit Jahren an einem teils stechenden Druckgef?hl tief lumbal mit intermittierenden Ausstrahlungen in das linke Bein (Urk. 8/65/1 S. 2 lit. D). In psychischer Hinsicht seien das Konzentrationsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit und die Belastbarkeit eingeschr?nkt. Eine behinderungsangepasste T?tigkeit sei ab sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 8/65/1 S. 4).
3.9???? Die ?rzte der Rheumaklinik stellten mit einem weiteren Bericht vom 24. Mai 2002 folgende Diagnose (Urk. 8/64/1 S. 1 lit. A):
- Generalisiertes Schmerzsyndrom
? ?? - Panvertebralsyndrom bei leichter Wirbels?ulenfehlform und
??????? Haltungsinsuffizienz
? ?? - Zeichen der somatoformen Schmerzst?rung
- Anamnestisch Neuropathie des Nervus radialis links unklarer Aetiologie
- Verdacht auf depressive Episode
???????? Der Beschwerdef?hrer klage unver?ndert ?ber belastungsunabh?ngige Schmerzen am ganzen K?rper, insbesondere im Bereich der Wirbels?ule mit Ausstrahlung in beide Arme und Beine mit brennenden Schmerzen beider Vorderarme und Unterschenkel, zudem klage er ?ber wenig Gef?hl beider H?nde und beider Unterschenkel. Hinsichtlich der Waddell-Zeichen (4 von 5 positiv) wurden Achsenstossschmerzen, Schmerzen beim Drehen en bloc, ausgepr?gte tiefe und oberfl?chliche Druckdolenz lumbal, aber auch panvertebral, nicht dermatombezogene Hyposensibilit?t und ausgepr?gtes Schmerzverhalten festgestellt (Urk. 8/64/1 S. 2).
???????? In der angestammten beruflichen T?tigkeit als Lagerist sei eine Besch?ftigung halbtags mit folgenden Gewichtslimiten m?glich: Heben Boden-Taille maximal 22,5 kg, Heben Taille-Kopfh?he maximal 10 kg und Heben horizontal maximal 27,5 kg. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe f?r eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (richtig: Arbeitsf?higkeit). Hierin sei eine psychiatrische Beurteilung nicht eingeschlossen, werde aber aufgrund einer m?glichen depressiven Verstimmung und deswegen m?glicher Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit empfohlen (Urk. 8/64/1 S. 1, Spalte links). Als Lagerist und Chauffeur sei der Beschwerdef?hrer seit 15. Januar 2001 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunf?hig (Urk. 8/64/1 S. 1 lit. B), in behinderungsangepasster T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 8/64/1 S. 4).
3.10?? Dr. med. B.___, der den Beschwerdef?hrer seit 4. April 2001 behandelte (vgl. Urk. 8/63/1 S. 2 lit. D1), erachtete diesen in seinem Bericht vom 29. Juni 2002 als bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig seit 2. April 2001. Er diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Wirbels?ulenfehlform, Kyphoskoliose, Schulterhochstand und Haltungsinsuffizienz, eine somatoforme Schmerzst?rung mit Symptomausweitung, eine depressive St?rung in Form einer gegenw?rtig mittelgradigen Episode mit somatischen Symptomen und eine Reiz- und Anfallsymptomatik des Nervus radialis links (Urk. 8/63/1 S. 1).
???????? Der Gesundheitszustand sei station?r beziehungsweise sich verschlechternd. Beim Beschwerdef?hrer sei seit mehren Jahren ein generalisiertes Schmerzsyndrom bekannt. Trotz Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika, Psychopharmaka, intensiver Physiotherapie, und arbeitsbezogener Rehabilitation in der Rheumaklinik sei es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs m?sse bis auf unabsehbare Zeit mit einem Persistieren der Symptome gerechnet werden (Urk. 8/63/1 S. 2).
???????? Das Konzentrationsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdef?hrers seien deutlich eingeschr?nkt. Er sei in der freien Wirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsf?hig; es sei keine T?tigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/63/1 S. 4).
3.11?? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, gab in seinem unter Einbezug der vorhandenen Akten erstellten Gutachten vom 8. Oktober 2002 zun?chst die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers wieder. Dieser habe Schmerzen; nicht nur der R?cken tue weh, sondern der ganze K?rper. Die Knochen und Muskeln schmerzten und er habe auch in den Armen und F?ssen stechende Schmerzen. Er k?nne sich kaum bewegen. Die Schmerzen seien Tag und Nacht immer gleich. So k?nne er unm?glich arbeiten. Er werde von seinem Hausarzt verlangen, in der R?hre untersucht zu werden, wo man herausfinden solle, was er habe. So wie hier sei er schon oft untersucht worden und man habe nichts gefunden (Urk. 8/62 S. 4).
???????? Dr. E.___ diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit chronisch lumbovertebralem Syndrom, Wirbels?ulenfehlform mit thorakaler Hyperkyphose und leichter Skoliose, muskul?rer Insuffizienz sowie sekund?rer Symptomausweitung (Urk. 8/62 S. 5 unten). Der Beschwerdef?hrer pr?sentiere das eindr?ckliche Bild einer generalisierten Schmerzkrankheit. Als Ausdruck der Symptomausweitung befasse er sich ausschliesslich mit seinen Schmerzen. Deutlich seien die Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch begr?ndete Schmerzen am Bewegungsapparat (?berreaktion, geringere Schmerzangabe bei Ablenkung, Schmerzprovokation durch Scheinman?ver, Schmerzreaktion bei blosser Ber?hrung). Die Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden am Bewegungsapparat und der Schmerzwahrnehmung sei ein Zeichen der somatoformen Schmerzst?rung. Der wenig kr?ftige Habitus mit den Zeichen der muskul?ren Insuffizienz und Dekonditionierung bedinge heute eine Arbeitsunf?higkeit in einem k?rperlich schweren Beruf wie Bauarbeiter. Eine leichte bis m?ssig schwere Arbeit sei dem Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht auch heute voll zumutbar, wenn sie einigermassen wechselbelastend sei. Die gleichlautende Beurteilung der Rheumaklinik sei insofern konsistent mit dem Resultat der Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsf?higkeit, da letztere bei fehlender Kooperation keine schl?ssige Beurteilung der Leistungsf?higkeit zulasse. Die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit erfolge indessen aufgrund der Anamnese und der erhobenen klinischen Befunde (Urk. 8/62 S. 6).
???????? In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Chauffeur ohne wesentliches Lastenheben sei der Beschwerdef?hrer aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht uneingeschr?nkt arbeitsf?hig. F?r die Arbeit als Lagerist ergebe die muskul?re Insuffizienz eine Einschr?nkung; so sei das wiederholte Heben von Lasten ?ber 15 - 20 kg nicht m?glich und w?rde zu somatischen R?ckenschmerzen f?hren. Eine Verbesserung der Leistungsf?higkeit w?re m?glich, wenn der Beschwerdef?hrer das empfohlene Trainingsprogramm aufnehmen k?nnte. Die aktuelle Exploration ergebe deutliche Hinweise, dass nicht somatische Umst?nde f?r die Befindlichkeitsst?rungen massgebend seien (Urk. 8/62 S. 6 Ziff. 5).
3.12?? Dr. med. F.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem unter Beizug der vorhandenen Akten verfassten Gutachten vom 15. Feb-ruar 2003 folgende Diagnose:
- Probleme der Krankheitsbew?ltigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10: F54)
- Atypische Depression (ICD-10: F32.8 )
- Verdacht auf eine somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4 )
???????? W?hrend der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdef?hrer gut kooperiert. Sein Verhalten habe der Situation entsprochen; es habe ein Vertrauensverh?ltnis geherrscht. Er habe oftmals wiederholt und detailliert von seinen Beschwerden berichtet und scheine auf die k?rperlichen Sensationen fixiert worden zu sein (Urk. 8/61 S. 5).
???????? Die Exploration habe eine Anspannung, Gereiztheit, Neigung zu impulsiven Verhalten und schliesslich Neigung zum R?ckzug ergeben. Im Zusammenhang mit der Diskussion ?ber eine Wiedereingliederung sei der Beschwerdef?hrer kategorisch und kompromisslos in seiner Meinung gewesen, absolut arbeitsunf?hig zu sein. Er sei sehr aufgeregt gewesen, als ihm Dr. F.___ er?ffnete, dass diese Meinung von somatischer Seite nicht gest?tzt werde. Der Beschwerdef?hrer sei sogar in eine Erregung geraten, habe Forderungen nach weiteren k?rperlichen Untersuchungen, aber auch Drohungen gegen?ber anderen nicht bezeichneten Personen bis hin zu Selbstmorddrohungen ge?ussert.
???????? Die gebotene Symptomatik vermittle den Eindruck, dass in diesem Fall eine atypische Depression im Spiel sein k?nnte. Es handle sich um wechselnde Mischbilder depressiver Symptome, vor allem somatischer Art (Urk. 8/61 S. 5).
???????? Der Beschwerdef?hrer klage ?ber Schmerzen im ganzen K?rper, die mit dem k?rperlichen Befund nicht korrelierten. Dieser Zustand sei als eine Schmerzverarbeitungsst?rung zu interpretieren und erst an zweiter Stelle als eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung zu erkl?ren. Letztere sei als neurotische St?rung zu verstehen und f?r ihre Diagnosestellung brauche es eine spezifische positive Anamnese, die im konkreten Fall fehle. Die chronischen ?berforderungs- und Belastungssituationen, seelischen Krisen und so weiter liessen sich nicht feststellen. Die Schmerzen h?tten in diesem Fall eher mit den unterdr?ckten Affekten zu tun (Urk. 8/61 S. 6).
???????? Die psychischen St?rungen seien nicht so stark ausgepr?gt, dass man mit ihnen allein die vom Patienten postulierte volle Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nne. Aus psychischen Gr?nden k?nne man eine Arbeitsunf?higkeit im Umfang von h?chstens 40 % best?tigen.
???????? Es sei eine psychotherapeutische Behandlung indiziert; leider habe man daf?r bisher viel Zeit verpasst. Der Zustand habe sich chronifiziert und der Beschwerdef?hrer sei auf seine Beschwerden fixiert, was eine Behandlung enorm erschwere. Die Prognose sei v?llig ungewiss. Das sture, kompromisslose Beharren des Beschwerdef?hrers, an einer k?rperlichen Krankheit zu leiden, werde die Therapie erschweren und den Genesungsprozess verlangsamen (Urk. 8/61 S. 6).
3.13?? In W?rdigung der erhobenen Befunde, der gestellten Diagnosen und der Aussagekraft der Berichte wurde dem Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit und nach psychiatrischer Einsch?tzung mindestens eine Arbeitsf?higkeit von 60 % als zumutbar erachtet (vgl. Erw. 4.8 des Urteils vom 28. September 2004; Urk. 8/30). Es wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass aufgrund der ?rztlichen Aussagen davon auszugehen sei, dass sich die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers mit der Aufnahme medizinischer Therapien verbessern lasse. Entsprechend handelte es sich bei Annahme einer 60%igen Arbeitsf?higkeit um einen Minimalwert; es wurde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdef?hrer im Stande sei, sein Arbeitspensum therapiebegleitet zu erh?hen.
4.
4.1???? In Bezug auf das Revisionsbegehren sind folgende medizinischen Berichte aktenkundig:
4.2???? Dr. med. G.___, Spezialarzt Radiologie FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 3. M?rz 2004 aus, die Bandscheiben C5/C6 und C6/C7 zeigten Osteochondrosen mit m?ssigen beidseitigen Foramenstenosen. Die Forts?tze und Weichteile seien ohne Befund. Die mittlere und untere Brustwirbels?ule weise ventrale Spondylosen auf. Zudem bestehe auch eine rechtskonvexe Kyphoskoliose. Die Lendenwirbels?ule zeige eine linkskonvexe Skoliose. Ein hochaufl?sender musculoskelettaler Ultraschall des rechten Schultergelenks habe keinerlei auff?lligen Befunde, insbesondere keine L?sion der Rotatorenmanschetten, ergeben (Urk. 8/60/4).
4.3???? Dr. med. H.___, Spezialarzt Neuroradiologie FMH, Klinik V.___, nahm in seinem Bericht vom 24. M?rz 2004 folgende Beurteilung vor: Es best?nden erhebliche Osteochondrosen, Spondylosen und Unkarthrosen C5/C6 und C6/C7. C5 bis C7 seien degenerativ eingeengte Foramina beidseits sichtbar. Am Forameneingang C6/C7 rechts sei eine kleine Hernie erkennbar. Das R?ckenmark weise keine Kompression auf (Urk. 8/60/3).
4.4???? Dr. med. I.___, Fach?rztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nannte in ihrem Bericht vom 8. April 2004 als Diagnosen (Urk. 8/60/2):
- Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervikoradikul?res Reizsyndrom C6 links mit Osteochondrosen und beidseitigen Foramenstenosen C5/C6 und C6/C7, Diskushernie C6/C7 rechts
- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei rechtskonvexer Kyphoskoliose und ventraler Spondylose der Brustwirbels?ule
- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits, rechtsbetont
- beginnendes Fibromyalgiesyndrom
- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits
- Carpaltunnelsyndrom beidseits
- statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformit?t
- depressive Entwicklung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsst?rung
???????? Beim Beschwerdef?hrer l?gen polyartikul?re Beschwerden vor, wobei momentan die R?ckenbeschwerden im Vordergrund st?nden. Es bestehe eine kyphoskoliotische Fehlhaltung der Wirbels?ule mit multiplen, vor allem im cervicalen Bereich sehr ausgepr?gten, degenerativen Ver?nderungen und eine nach distal zunehmende Osteochondrose mit beidseitiger Foramenstenose C5/C6 und C6/C7 sowie einer Begleithernie C6/C7, die seine therapieresistenten Cervicalgien hinreichend erkl?rten. Gelegentlich d?rften auch radikul?re Reizerscheinungen mit Wurzelbeteiligung C6 links auftreten. Nebenbei best?nden generalisierte Schmerzen mit Kettentendinosen in allen vier Extremit?ten im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms. Ohne Zweifel bestehe eine chronische ?berlastungsbedingte Schmerzsymptomatik an den oberen Extremit?ten, wobei die Prognose eher ung?nstig sei. Eine Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf 70 % sei angebracht (Urk. 8/60/2 unten).
4.5???? In ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 f?hrte Dr. I.___ aus, der Beschwerdef?hrer sei seit 2. M?rz 2004 in ihrer Behandlung (Urk. 8/59 lit. C.1). Sie beurteilte den Gesundheitszustand als station?r (Urk. 8/59 lit. C.1). Als Diagnosen wiederholte sie jene aus dem Bericht vom 8. April 2004 (Urk. 8/59 lit. A; vgl. vorstehend Erw. 4.4). Der Beschwerdef?hrer leide an ausgepr?gten R?ckenbeschwerden mit cervicaler Betonung bei fortgeschrittenen degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule. Zur Zeit best?nden auch radikul?re Reizerscheinungen mit Wurzelbeteiligung C6 links. Nebenbei bestehe eine ausgepr?gte Kyphoskoliose der Brustwirbels?ule mit ausgedehnten muskul?ren Verspannungen und eine schmerzhaft eingeschr?nkte Beweglichkeit sowohl der Hals- als auch der Brustwirbels?ule. Auff?llig seien die Kettentendinosen an allen vier Extremit?ten im Rahmen eines beginnenden Fibromyalgiesyndroms. Es bestehe ein deutlich chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Polyarthralgien an den oberen Extremit?ten mit Schmerzen im Bereiche beider Ellenbogen und Schultergelenke im Rahmen eines periartikul?ren Schmerzsyndroms. Die statischen Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformit?t h?tten mittels Schuheinlage nur ungen?gend beeinflusst werden k?nnen, weshalb die Gehf?higkeit des Beschwerdef?hrers eingeschr?nkt sei. In Anbetracht der gesamten Situation sei er f?r k?rperlich nicht belastende Arbeiten bis drei Stunden pro Tag einsetzbar bei einer Berentung von 70 % (Urk. 8/59 S. 2).
???????? In ihrer medizinischen Beurteilung der Arbeitsf?higkeit erachtete sie dem Beschwerdef?hrer das Gehen von Strecken bis zu 50 Metern als sehr oft und das Gehen von Strecken ?ber 50 Meter als oft zumutbar. Das Heben von Gewichten bis zu 9 Kilogramm bis Lendenh?he, das feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen, Knien, l?ngerdauerndes Sitzen und Stehen sei dem Beschwerdef?hrer manchmal zumutbar. Selten zumutbar seien ihm das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 25 Kilogramm bis Lendenh?he, Arbeiten ?ber Kopfh?he, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, das Gehen von langen Strecken, das Gehen auf unebenem Gel?nde sowie Treppen steigen. Nicht mehr zumutbar sei dem Beschwerdef?hrer Handrotationen, das Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie grobmanuelle T?tigkeiten. In einer entsprechenden behinderungsangepassten T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrer w?hrend drei bis vier Stunden arbeitsf?hig (Beiblatt zu Urk. 8/59).
4.6???? Dr. B.___ hielt in seinem auf Wunsch des Beschwerdef?hrers verfassten Schreiben vom 8. M?rz 2005 fest, der Beschwerdef?hrer klage seit Jahren ?ber Schmerzen an diversen K?rperteilen, die jedoch nicht nur durch die bisher festgestellten rheumatologischen Diagnosen erkl?rt werden k?nnten, sodass eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung mit Krankheitswert aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert werden sollte (Urk. 8/58). Beim Beschwerdef?hrer st?nden die Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen im Vordergrund; sie seien von ausreichendem Schweregrad und h?tten sich bisher trotz diversen Bem?hungen nicht behandeln lassen. Dieser Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeintr?chtigungen im allt?glichen Leben. Daraus resultiere die von Dr. F.___ als atypisch bezeichnete Depression. R?ckblickend m?sse er feststellen, dass es dem Beschwerdef?hrer seit April 2001 sowohl psychisch als auch physisch kontinuierlich schlechter gehe. Er befinde sich zur Zeit in einem reduzierten Allgemeinzustand und sei nicht in der Lage, irgendeine Arbeit aufzunehmen und diese auf l?ngere Zeit beizubehalten. Der aktuelle Gesundheitszustand m?sse nochmals evaluiert werden, weshalb er eine kurze psychiatrische Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen empfehle (Urk. 8/58 unten).
5.
5.1???? Der Beschwerdef?hrer machte geltend, dass eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei, auch wenn Dr. B.___ keine neuen Befunde erhoben habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6). Dr. I.___ habe ausserdem im April 2004 auf eine bestehende depressive Entwicklung mit somatoformer Schmerzst?rung hingewiesen. Sie habe den von ihr neu erw?hnten Befunden und Diagnosen eine erhebliche Auswirkung zugemessen; dies derart, dass ihr eine Erh?hung des Invalidit?tsgrades auf 70 % angemessen erscheine. Damit erachte sie den Beschwerdef?hrer als praktisch arbeitsunf?hig (Urk. 1 S. 6 oben).
5.2???? Dr. I.___ beurteilte in ihrem Bericht vom 24. Mai 2004 den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers als station?r und wies darauf hin, dass die ausgepr?gten R?ckenbeschwerden mit cervicaler Betonung bei fortgeschrittenen degenerativen Ver?nderungen im Vordergrund stehen. Zudem erw?hnte sie weitere Beschwerden wie Fuss-, Ellbogen- und Schulterbeschwerden, die jedoch bereits fr?her um- und beschrieben wurden (vgl. Urk. u.a. Urk. 8/63/1 lit. D.4; Urk. 8/63/5 S. 1 Mitte; Urk. 8/65/3 S. 1 Mitte). Gem?ss Dr. G.___ kann f?r die Schulterbeschwerden eine Rotatorenmanschettenl?sion ausgeschlossen werden. Wegen den Oberarm- und Ellbogenschmerzen sowie den Missempfindungen in den H?nden wurde der Beschwerdef?hrer im Herbst 2001 von Dr. C.___ C.___ untersucht, welche trotz umfassenden Untersuchungen keine krankheitsbedingte Erkl?rung daf?r finden konnte (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Ob und allenfalls welche Schmerzen sich seit dem 1. Juli 2003 manifestiert beziehungsweise intensiviert haben, wird nicht dargetan.
???????? In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit f?hrte Dr. I.___ aus, der Beschwerdef?hrer sei in einer angepassten T?tigkeit w?hrend drei bis vier Stunden arbeitsf?hig bei einer Berentung von 70 %. Hierzu ist anzumerken, dass es Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die Frage der Berentung obliegt der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht. Wenn der Beschwerdef?hrer nun geltend macht, Dr. I.___ erachtet ihn als praktisch vollst?ndig arbeitsunf?hig, trifft dies gem?ss den Akten nicht zu. Zudem ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch die Berichte von Dr. I.___ nicht ausgewiesen. Aus ihren Berichten geht nicht hervor, welche Untersuchungen sie durchgef?hrt hat, um ihre Beurteilung vorzunehmen. Zudem werden keine neuen medizinischen Sachverhalte angef?hrt, welche nicht bereits ber?cksichtigt und beurteilt wurden. Ihre Einsch?tzung ?ber die dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit ist insofern nicht ausschlaggebend, als es sich um eine andere Einsch?tzung desselben Sachverhalts handelt.
5.3???? Dr. G.___ wies auf Osteochondrosen in den Segmenten C5 bis C7 hin und Dr. H.___ erw?hnte zudem in denselben Bereichen Spondylosen und Unkarthrosen. Diese Befunde wurden weder im ?berzeugenden Gutachten von Dr. E.___ noch in den f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit im Urteil vom 28. September 2004 (vgl. Urteil vom 28. September 2004, Erw. 3.1-3.5; Erw. 3.8; Erw. 3.10: Erw. 4.2-4.3; Erw. 4.6; Urk. 8/30) massgebenden Berichten der ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich erhoben.
???????? Es ist aktenkundig, dass beim Beschwerdef?hrer seit Jahren (vgl. vorstehend Erw. 3.2 ff.) eine Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz und muskul?rer Dysbalance besteht. Zudem haben die ?rzte des Universit?tsspitals Z?rich bereits 1999 ein zervikospondylogenes und ein zervikovertebrales Syndrom diagnostiziert (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und alle ?rzte eine nach allen Seiten schmerzhaft eingeschr?nkte Halswirbels?ulenbeweglichkeit beschrieben (vgl. Urk. 8/63/2 S. 1; Urk. 8/65/1 S. 2). Da der Beschwerdef?hrer bereits seit Jahren ?ber Schmerzen am gesamten R?cken mit Ausstrahlung in Nacken, Kopf, Beine und Arme klagt (vgl. u.a. Urk. 8/63/1 lit. D.4; Urk. 8/63/5 S. 1 Mitte; Urk. 8/65/3 S. 1 Mitte) und dies in den Beurteilungen entsprechend beschrieben wurde, ist aus den Berichten von Dr. H.___ und Dr. G.___ kein neuer medizinischer Sachverhalt erkennbar. Somit wird mit den Befunden von Dr. G.___ und von Dr. H.___ keine Verschlechterung des Wirbels?ulenzustandes glaubhaft dargetan. Weiter ist zu ber?cksichtigen, dass in den Berichten beider ?rzte weder geklagte Beschwerden erw?hnt noch Ausf?hrungen zu einer m?glichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers gemacht wurden, welche eine Verschlimmerung seines somatischen Gesundheitszustandes dokumentieren k?nnten.
5.5???? Dr. B.___ schilderte in seinem Bericht vom 8. M?rz 2005 haupts?chlich die geklagten Leiden und Schmerzen des Beschwerdef?hrers und wies darauf hin, dass sich die somatischen Beschwerden nicht durch die festgestellten rheumatologischen Diagnosen erkl?ren liessen. Da die therapieresistenten Beschwerden dem Beschwerdef?hrer Beeintr?chtigungen und Leiden im allt?glichen Leben verursachten, seien diese von Dr. F.___ als eine atypische Depression qualifiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht w?re jedoch eine somatoforme Schmerz-st?rung zu diagnostizieren.
???????? Der Vergleich mit seiner Einsch?tzung aus dem Jahr 2002 (vgl. vorstehend Erw. 3.10) zeigt, dass Dr. B.___ schon damals eine somatoforme Schmerzst?rung diagnostizierte und den Beschwerdef?hrer als vollst?ndig arbeitsunf?hig erachtete. Im Urteil vom 28. September 2004 wurde davon abgesehen, auf seine Einsch?tzungen und Beurteilungen abzustellen, da sie unter anderem als zu wenig schl?ssig begr?ndet erachtet wurden (vgl. Urteil vom 28. September 2004, Erw. 4.5; Urk. 8/30). Aus dem neusten Bericht von Dr. B.___ ist nicht erkennbar, worin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers bestehen soll. Der Beschwerdef?hrer beklagte keine intensiveren und/oder andersgelagerten Schmerzen und Einschr?nkungen als bislang. Im Bericht wurde auch nicht dargetan, ob und allenfalls welche Untersuchungen vorgenommen wurden, um Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erhalten. Ferner sind keine (neuen) Befunde erhoben und keine Diagnosen gestellt worden, welche eine empfohlene Neubeurteilung rechtfertigen w?rden.
???????? Ausserdem ist einerseits anzumerken, dass selbst bei einer Diagnostizierung einer somatoformen Schmerzst?rung im Lichte der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts im Zusammenhang mit einer fach?rztlich diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung grunds?tzlich nicht von einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit auszugehen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Andererseits wurde beim Beschwerdef?hrer aus psychischer Sicht bereits eine um maximal 40 % eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit ber?cksichtigt, die den Anspruch auf seine Rente haupts?chlich begr?ndete. Worin eine weitergehende St?rung seines psychischen Zustandes erachtet werden k?nnte, wird weder angedeutet noch dargelegt. In ?bereinstimmung mit der Vorinstanz l?sst sich somit festhalten, dass der Beschwerdef?hrer aus psychiatrischer Sicht im Februar 2003 umfassend begutachtet wurde, weshalb mangels Hinweisen auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von einer erneuten Abkl?rung abgesehen werden kann.?
5.5???? Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers seit Erlass der rentenbegr?ndenden Verf?gung (Urk. 8/52) mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit? weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht andauernd und ausgewiesenermassen verschlechtert hat. Demzufolge bleibt weder Raum noch Anlass f?r die Einholung eines weiteren Gutachtens. Damit st?sst die R?ge des Beschwerdef?hrers, die Vorinstanz habe sein Gesuch nicht ernsthaft behandelt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8), und damit die R?ge einer Verletzung des rechtlichen Geh?rs, ins Leere.
???????? Weitere Gr?nde, welche geeignet w?ren, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu ver?ndern, sind keine ersichtlich.
???????? Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. ????? Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt J?rg Maron ist basierend auf der Honorarnote? vom 13. September 2006 (Urk. 10/2), und in W?rdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgem?ssen Stundenansatz von Fr 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'157.45.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt J?rg Maron, Z?rich, wird mit Fr. 1'157.45 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt J?rg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
??????????? sowie an:
??????????? -?? Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).