IV.2005.01017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Sturzenegger


Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
H.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 D?bendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? H.___, geboren 1966, arbeitete seit 1991 als Maurer bei der A.___, Z.___ (Urk. 10/81 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 6), wobei er am 20. April 1999 einen Arbeitsunfall erlitt. Er st?rzte aus 2,5 m H?he auf die linke Seite und erlitt eine mehrfragment?re dislozierte Radiusk?pfchenfraktur links mit posttraumatischer distaler Radialparese links (Urk. 10/84/6-147). Er ist verheiratet und hat vier Kinder (geboren 1990, 1991, 1994 und 1998; Urk. 10/83 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Der Versicherte meldete sich am 23. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 10/83 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte bei (Urk. 10/21-22; Urk. 10/24; Urk. 10/25-27) und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/54). Mit Verf?gung vom 21. September 2000 wurden dem Versicherten berufliche Massnahmen im Rahmen eines dreimonatigen Arbeitstrainings zur Berufsvorbereitung zugesprochen (Urk. 10/16). Nach einem Abbruch des Arbeitstrainings aus gesundheitlichen Gr?nden wurde die Verf?gung vom 21. September 2000 am 26. Oktober 2000 aufgehoben, da medizinische Behandlungen anstanden (Urk. 10/15).
1.2???? Seitens seines Unfallversicherers C.___, wurden dem Versicherten bis am 30. September 2002 Taggeldleistungen ausgerichtet; seither basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 34 % eine Rente (Urk. 10/52).
1.3???? In der Folge zog die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 10/18-20) sowie die Akten der C.___ (Urk. 10/84) bei, veranlasste eine medizinische Abkl?rung in der Begutachtungsstelle B.___ (Urk. 10/17) und nahm einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto zu den Akten (Urk. 10/33). Mit Verf?gung vom 19. Mai 2005 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/9 = Urk. 10/11). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2005 Einsprache (Urk. 10/8). Die IV-Stelle hiess die Einsprache am 12. Juli 2005 insoweit gut, als dass berufliche Massnahmen gepr?ft werden sollen (vgl. Urk. 10/28; Urk. 10/30); hinsichtlich des Anspruchs auf eine Rente wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 10/5 = Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. September 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 20. April 2000 bis zum 30. September 2002 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verf?gung vom 3. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invalidit?tsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb darauf, mit den nachstehenden Erg?nzungen, verwiesen werden kann. Folgendes ist anzuf?gen:
1.2???? Wie das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung pr?zisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunf?higkeit f?hrende Gesundheitssch?den, worunter soziokulturelle Umst?nde nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidit?t ein medizinisches Substrat, das (fach)?rztlich schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4???? Gem?ss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit (seit 1. Januar 2004: oder der F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. M?rz 2004: oder des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit auf das Gutachten der ?rzte des B.___, wonach der Beschwerdef?hrer in seinem angestammten Beruf als Maurer nicht mehr arbeitsf?hig, aber in einer behinderungsangepassten k?rperlich leichten T?tigkeit uneingeschr?nkt arbeitsf?hig sei (Urk. 2 S. 3). Diese Einschr?nkung bestehe seit dem Unfall vom 20. April 1999. Bei der Berechnung des Invalidit?tsgrades stellte sie auf die Berechnungen der C.___ im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004 ab (Urk. 10/52), woraus ein unter 40 % liegender Invalidit?tsgrad resultiere, der keine Rente zu begr?nden verm?ge (Urk. 2 S. 3 unten).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte dagegen vor, entgegen dem rheumatologischen Teilgutachten des B.___ sei aufgrund weiterer medizinischer Berichte sowie aufgrund der gestellten Diagnosen davon auszugehen, dass unfallfremde Faktoren vorliegen, die noch zu ber?cksichtigen seien (Urk. 1 S. 4). Zudem machte er geltend, dass zwar in ?bereinstimmung mit dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 keine psychiatrische St?rung vorliege, wohl aber eine psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit im Sinne einer depressiven Entwicklung (Urk. 1 S. 5 unten). Ausserdem sei bei der Berechnung des Invalidit?tsgrades von einem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 78'000.-- auszugehen und es sei der leidensbedingte Abzug von 15 auf 25 % zu erh?hen (Urk. 1 S. 6).
???????? Es sei im Weiteren von der analogen Abwicklung wie bei der C.___ auszugehen, welche bis zum 30. September 2002 Taggeldleistungen auf Basis einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit erbracht habe; somit sei ihm bis dahin eine ganze Rente auszurichten und hernach zumindest eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7 oben).
2.3???? Streitig und zu pr?fen sind somit die Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers sowie die Berechung des Invalidit?tsgrades.

3.
3.1???? Dr. med. D.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Klinik M.___, f?hrten in ihrem Bericht vom 11. September 2000 aus, der Beschwerdef?hrer sei vom 5. Juli bis 2. August 2000 hospitalisiert gewesen und vom 3. bis zum 16. August 2000 habe ein Ergonomie-Trainingsprogramm sowie eine Berufserprobung stattgefunden (Urk. 10/22 S. 1). Als prim?re Unfall- und Krankheitsdiagnosen nannten sie (Urk. 10/22 S. 1):
???????? Unfall vom 20. April 1999, Sturz bei der Arbeit aus 2,5 m H?he auf die linke Seite
- mehrfragment?re dislozierte Radiusk?pfchenfraktur links
- posttraumatische periphere Radialisparese links
- untere Schambeinastfraktur links
- initial Verdacht auf leichte Rhabdomyolyse
- Diskus- und Meniskusl?sion im Bereich des triangul?ren fibrokartilagin?ren Komplexes (TFCC) Handgelenk links. Im Verlaufe Reizsynovitis des Radiusk?pfchens nach Osteosynthese
???????? Als funktionelle Diagnosen und Probleme nannten sie (Urk. 10/22 S. 2)
1. muskul?re Funktionsst?rung des Schulterg?rtels links mit
???? - rezidivierenden, zum Teil pl?tzlich einschiessenden Schmerzen und Verspannungen im Bereich der Schulter und Nackenpartie links
???? - Triggerpunkten am M. brachioradialis und M. trapezius links
2. Artikul?re Funktionsst?rung des linken Ellbogengelenks mit
???? - leichtem Extensions- und Flexionsdefizit
???? - Krepitation bei Pro- und Supinationsbewegungen am Radiusk?pfchen ??????? links
???? - intermittierenden Schmerzausstrahlungen lateral in den Oberarm sowie ????? Schulter-/Nackenpartie mit Ausl?sung von 1.
3. Artikul?re Funktionsst?rung des linken Handgelenks mit
???? - globaler leichter schmerzbedingt eingeschr?nkter Beweglichkeit
???? - initial Verdacht auf vegetative Funktionsst?rung mit Hypothermie, leicht ??? livider Verf?rbung und vermehrter Transsudation der linken Handfl?che
???????? Ein psychosomatisches Konsilium vom 11. Juli 2000 habe eine leichte psychische Anpassungsst?rung (vorwiegend unter der Symptomatik von innerer Unruhe und Schlafst?rungen) bei insgesamt aktivem Umgang mit der Situation ohne Hinweise f?r eine Symptomausweitung ergeben (Urk. 10/22 S. 2 unten).
???????? Die bisherige angestammte berufliche T?tigkeit als Maurer sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer anderen beruflichen T?tigkeit sei zur Zeit eine leichte wechselbelastende T?tigkeit ganztags mit vermehrten Pausen zumutbar (Urk. 10/22 S. 4 Mitte; vgl. auch Testdaten zur Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit, Urk. 10/22 Anhang.
???????? Beim Austritt habe der Beschwerdef?hrer mehr oder weniger unver?nderte, zum Teil pl?tzlich einschiessende bewegungs- und belastungsabh?ngige Schmerzen lateral im linken Ellbogen mit Schmerzausstrahlung ?ber den Oberarm bis in den Schulterg?rtel- und Nackenbereich mit Provokation von vorwiegend linksseitig lokalisierten Kopfschmerzen und Schwindel beklagt. Die Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks seien ebenfalls unver?ndert (Urk. 10/22 S. 8 f.).
3.2???? Mit Bericht vom 6. Oktober 2000 informierten die ?rzte der Klinik M.___ ?ber den vorzeitigen Abbruch der Berufsvorbereitung zugunsten medizinischer Abkl?rungen, da nach rund sechs Wochen keine erhebliche Verbesserung der zeitlichen Belastungstoleranz erreicht werden konnte (Urk. 10/21).
3.3???? Dr. D.___ und Dr. E.___ f?hrten in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2001 aus, der Beschwerdef?hrer sei vom 22. August bis zum 19. September 2001 in der Klinik hospitalisiert gewesen (Urk. 10/84/5-4). Als funktionelle Diagnosen und Probleme nannten sie (Urk. 10/84/5-5):
1. Chronisch schmerzhafter Muskelhartspann der lateralen zervikalen Muskulatur und der Schulterg?rtelmuskulatur links bei Verdacht auf Chronic Regional Pain-Syndrom des linken Arms mit
- ???????? rezidivierenden, zum Teil pl?tzlich einschiessenden Schmerzen und anhaltendem schmerzhaften Hartspann der seitlichen Nacken- und Schulterg?rtelmuskulatur links, oft getriggert durch bereits geringe Beanspruchung des linken Arms
- Triggerpunkten am M. brachioradialis und M. trapezius links
- ???????? Hypersudation und andeutungsweise gl?nzender Aspekt des Integuments der linken oberen Extremit?t sowie k?hlerer Handfl?che links
2. Artikul?re Funktionsst?rung des linken Ellbogengelenks mit
- ???????? leichtem Extensions- und Flexionsdefizit
- ???????? Krepitation bei Pro- und Supinationsbewegungen am Radiusk?pfchen links
- ???????? intermittierenden Schmerzausstrahlungen lateral in den Oberarm sowie Schuler-/Nackenpartie mit anhaltend schmerzhaftem Muskelhartspann
3. Artikul?re Funktionsst?rung des linken Handgelenks mit
- ???????? globaler leichter schmerzbedingt eingeschr?nkter Beweglichkeit
- ???????? initial Verdacht auf vegetative Funktionsst?rung mit Hypothermie, leicht livider Verf?rbung und vermehrter Transsudation der linken Handfl?che
???????? Die Einweisung sei zur Anlage eines kontinuierlichen Brachialplexuskatheters links mit Lokalan?sthetikainfiltration (Urk. 10/84/5-5) erfolgt. Als Resultat k?nne insgesamt eine unver?nderte Schmerzsituation festgehalten werden (Urk. 10/84/5-6 oben). Nach l?ngerer Behandlungsdauer, in der ohne Erfolg viele M?glichkeiten der Physiotherapie und der medikament?sen Analgesie versucht wurden und bei jeweils guter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdef?hrers, allerdings bei stark erh?hter Neigung zu Nebenwirkungen, k?men sie zum Schluss, dass mit herk?mmlichen Behandlungsmethoden die invalidisierenden Beschwerden nicht beeinflusst werden k?nnten (Urk. 10/84 S. 5-6 Mitte).
???????? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit best?nden relevante Defizite bei der Einsetzbarkeit des linken (dominanten) Arms, die sich auf eine Zudienfunktion beschr?nke. Arbeiten mit Krafteinsatz oder h?ufiger Bewegung/Beanspruchung des linken Arms seien momentan nicht m?glich, ebensowenig T?tigkeiten ?ber Brusth?he links (Urk. 10/84 S. 5-6 unten). Eine sehr leichte T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer jedoch ganztags zumutbar (Urk. 10/84/5-7 oben).
3.4???? Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 4. April 2002 aus, der Beschwerdef?hrer beklage weiterhin Schmerzen, die von der Hand ?ber den Ellbogen bis in den Nacken gingen (Urk. 10/84/3-3). Manchmal versp?re er auch Schmerzen im Bereich des linken Beckens. Bei der Untersuchung zeigte der Beschwerdef?hrer eine gute Kraftentwicklung auch im Bereiche des linken Arms (Urk. 10/84/3-5 Mitte). Die Hand k?nne f?r viel mehr als nur das Zudienen eingesetzt werden. F?r jede Arbeit, bei welcher der linke Arm nicht massiv ?ber Brusth?he eingesetzt werden m?sse, sei der Beschwerdef?hrer f?r leichte Arbeiten ganztags einsatzf?hig. Eine abschliessende neurologische Beurteilung (vgl. Urk. 10/84/3-7 ff.) habe ein leichtes intermittierendes Reizsyndrom des Plexus brachialis links im costo-clavicul?ren ?bergangsgebiet gezeigt, welches jedoch mit einer Therapie verringert werden k?nne. Es liege eine volle Beweglichkeit der linken Hand, des linken Handgelenks sowie des linken Ellbogens vor (Urk. 10/84/3-5 unten).
3.5???? Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Schmerzzentrum, Klinik R.___, f?hrte in seinem Bericht vom 13. Mai 2004 aus, der Beschwerdef?hrer sei wegen Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsst?rung zugewiesen worden (Urk. 10/20 S. 1). Der Beschwerdef?hrer habe bereits im Wartezimmer sehr geknickt und deprimiert gewirkt, in der Untersuchung ver?ngstigt mit einer bemerkenswerten Kurzatmigkeit mit Anzeichen von Hyperventilation mit einem st?hnenden Unterton. Die Beobachtungen im Gespr?ch deuteten auf eine eindeutige Mundtrockenheit (welche einerseits Ausdruck der Atemfrequenz, andererseits wohl auch der ?ngstlichkeit sein konnte) hin. Auffallend sei das regressive Verhalten, welches - trotz des Wunsches nach Aktivit?t beziehungsweise Umschulung - als eine massiv eingeschr?nkte Belastbarkeit zu deuten sei. Aus der ganzen Konstellation sei der Eindruck der psychosozialen Belastungen als sehr relevant bez?glich der Verarbeitung der Schmerzen zu beurteilen, welche durchaus vor einem organischen Kern angenommen werden m?ssten (Urk. 10/20 S. 2 Mitte). Aufgrund der langen posttraumatischen Entwicklung, was angesichts der initialen Verletzung erstaunen m?sse, sei die Pr?fung einer Umschulung dringend angezeigt, denn aus therapeutischer Sicht s?he er (Prof. Radanow) keine Alternative (Urk. 10/20 S. 2 unten).
3.6???? Das B.___-Gutachten vom 22. April 2005 (Urk. 10/17) wurde gest?tzt auf die im Gutachten aufgelisteten und zusammengefassten Akten (Urk. 10/17 S. 1 ff.), eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 10/17 S. 27 ff.) sowie eine interdisziplin?re Konsensbesprechung (Urk. 10/17 S. 22 Ziff. 5) erstellt.
???????? Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten die ?rzte des B.___ (Urk. 10/17 S. 21 Ziff. 4):
Ausgepr?gtes myofasziales Schmerzsyndrom am linken Schulterg?rtel, cervico-cranial und brachial links mit/bei:
- Status nach Schraubenosteosynthese einer Radiusk?pfchenmehr-fragmentfraktur mit passagerer Radialisparese links am 27. April 1999 nach Sturz am 20. April 1999
- Status nach diagnostischer und therapeutischer Handgelenksarthroskopie links mit Resektion des Meniskus und Gl?ttung des Diskus am 13. Dezember 1999
- Status nach Ostheosynthesematerialentfernung am linken Ellbogen am 13. Dezember 1999 und am 24. M?rz 2000
- sekund?r reaktiven Tendomyosen und muskul?re Dysbalance am linken Schulterg?rtel
- unauff?lliger MRI der Halswirbels?ule im M?rz 2004
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie:
Lumbospondylogenes Syndrom mit pseudorradikul?ren Ausstrahlungen mit/bei:
- leichter Fehlhaltung der Lendenwirbels?ule
- leichter segmentaler Dysfunktion L4/L5
???????? Hinsichtlich der Arbeitsf?higkeit wurde im Gutachten festgehalten, dass sich bei der rheumatologischen Untersuchung ein ausgedehntes myofasziales Schmerzsyndrom des ganzen linken Schulterg?rtels unter Miteinbezug der Halswirbels?ule linksseitig mit Ausstrahlungen parietal links und in Form leichter Kettentendinosen des linken Armes f?nden. Dies k?nne als sekund?r reflektorisch beim erw?hnten Unfall und den operativen Eingriffen am linken Ellbogen und der linken Hand erkl?rt werden. Am Ellbogen bestehe funktionell ein sehr gutes Resultat mit nur noch einer leichten Einschr?nkung der Flexion und Extension bei weitgehend freier Pro- und Supination. Das R?ntgenbild zeige eine beginnende Arthrose und etwas inkongruente Gelenksfl?chen radiohumeral. Im Bereich der Lendenwirbels?ule finde sich eine leichte segmentale Dysfunktion L4 und L5 bei Fehlhaltung und sonst unauff?lligem radiologischen Befund. Subjektiv und klinisch stehe das weichteilrheumatische Problem im Bereich der linken Schulter deutlich im Vordergrund und bewirke eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Maurer. Hingegen bestehe f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit (ohne ?berkopfarbeiten mit dem linken Arm und ohne belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel oder aus dem linken Ellbogen) eine weitgehend volle Arbeitsf?higkeit. Von Seiten der linken Hand bestehe h?chstens eine Einschr?nkung f?r vorwiegend schwerg?ngige Arbeiten oder T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen (Urk. 10/17 S. 23).
???????? Aus internistischer Sicht wurden keine Befunde erhoben, die eine Arbeitsunf?higkeit begr?nden k?nnten (Urk. 10/17 S. 12 ff. Ziff. 3.1).
???????? Aus psychiatrischer Sicht seien keine Hinweise f?r ein aggravatives Verhalten, f?r Psychopathologien, f?r das Vorliegen einer depressiven Erkrankung, einer Angstst?rung oder einer psychotischen Problematik erkennbar (Urk. 10/17 S. 23 unten). Der Leidensdruck werde in einem eingegrenzten formalen Gedankengang und einer affektiven Beeintr?chtigung ge?ussert. Bei unver?nderter Symptomatik bestehe die Gefahr eines allm?hlich depressiven Abgleitens im Sinne eines circulus vitiosus. Der Beschwerdef?hrer verf?ge aber ?ber gute Copingstrategien, so dass seine Gesundheit bisher nicht gef?hrdet gewesen sei. Eine psychogene Ausweitung und Unterhaltung der Schmerzproblematik k?nne mit grosser Wahrscheinlichkeit verneint werden. Weiter fehlten auch Hinweise f?r ein konversionsneurotisches Syndrom oder eine somatoforme Schmerzst?rung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/17 S. 24).
???????? Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdef?hrer aufgrund seines posttraumatischen weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms im Bereich des linken Schulterg?rtels als Bauarbeiter definitiv nicht mehr arbeitsf?hig. Hingegen bestehe keine Einschr?nkung f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/17 S. 24 Mitte). Auszuschliessen seien vorwiegende ?berkopfarbeiten mit dem linken Arm oder belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel in stereotyper Wiederholung. Von Seiten des Ellbogens sollten h?ufige Flexions- und Extensions- sowie Pro- und Supinationsbewegungen wegen der Pr?arthrose des Ellbogengelenkes vermieden werden. Von Seiten der linken Hand bestehe h?chstens eine Einschr?nkung f?r vorwiegend schwerg?ngige Arbeiten oder T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen. Diese Einschr?nkungen best?nden de facto seit dem Unfall im April 1999 (Urk. 10/17 S. 25 Ziff. 7.2).?

4.
4.1???? Eine W?rdigung der medizinischen Berichte ergibt Folgendes:
???????? Das B.___-Gutachten wurde gest?tzt auf konsiliarische Beitr?ge aus insgesamt drei fachmedizinischen Richtungen erstellt, beruht dementsprechend auf allseitigen Untersuchungen und ist f?r die streitigen Belange, namentlich der Frage der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers umfassend ausgefallen. Die vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden wurden wiedergegeben und ber?cksichtigt (vgl. Urk. 10/17 S. 10 ff. Ziff. 2.4; Urk. 10/17 S. 15 unten). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, wie die entsprechenden Angaben im Gutachten (vgl. Urk. 10/17 Ziff. 1) wie auch in den zugrundeliegenden Teilgutachten (Urk. 10/17 S. 14 Ziff. 3.3.1; Urk. 10/17 S. 17) belegen.
???????? Als ausgesprochen differenziert erscheinen sodann die im Gutachten abgegebenen Erl?uterungen und die gezogenen Schlussfolgerungen. Es wurde einerseits festgehalten, aus rheumatologischer Sicht stehe das weichteilrheumatische Problem im Bereich der linken Schulter deutlich im Vordergrund und bewirke eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Maurer. Hingegen bestehe f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit (ohne ?berkopfarbeiten mit dem linken Arm und ohne belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel oder aus dem linken Ellbogen) eine weitgehend volle Arbeitsf?higkeit. Von Seiten der linken Hand bestehe h?chstens eine Einschr?nkung f?r vorwiegend schwerg?ngige Arbeiten oder T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen. Andererseits wird nachvollziehbar begr?ndet, dass die Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschr?nkt betrachtet werden k?nne.
???????? Das B.___-Gutachten erf?llt die praxisgem?ssen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumf?nglich, so dass darauf abzustellen ist.
4.2???? An dieser Einsch?tzung verm?gen die - wenn auch zahlreichen - Einw?nde des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern:
???????? Der Beschwerdef?hrer bem?ngelt unter anderem, dass entgegen dem Schluss im Gutachten (Urk. 10/17 Ziff. 7.1) aufgrund der gestellten Diagnosen unfallfremde Faktoren vorl?gen, die noch zu ber?cksichtigen seien (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit das ausgedehnte myofasziale Schmerzsyndrom des ganzen linken Schulterg?rtels unter Miteinbezug der Halswirbels?ule linkseitig als sekund?r reflektorisch beim erw?hnten Unfall und den operativen Eingriffen erkl?rt werden (vgl. Urk. 10/17 S. 23 Mitte). Eben wegen der weichteilrheumatischen Probleme im linken Schulterbereich bestehen die Einschr?nkungen hinsichtlich ?berkopfarbeiten sowie belastende rotatorische Bewegungen, denn am linken Ellbogen und an der linken Hand wurden erstaunlich wenig Beschwerden angegeben, was jedoch mit den Angaben von Dr. F.___ ?bereinstimmt (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Somit wurden bei der Beurteilung der dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit genau die geltend gemachten Beschwerden im Schulterg?rtel ber?cksichtigt.
???????? Weiter r?gt der Beschwerdef?hrer, dass bei ihm zwar keine psychiatrische St?rung vorliege, aber eine psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit im Sinne einer depressiven Entwicklung (Urk. 1 S. 5 unten). Dies ist insoweit unzutreffend, als dass gem?ss Rechtsprechung zur Anerkennung einer Arbeitsunf?higkeit aufgrund einer psychischen Entwicklung das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Gem?ss den medizinischen Berichten liegen beim Beschwerdef?hrer keine psychischen St?rungen mit Krankheitswert vor, womit entgegen seiner Ansicht bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit keine diesbez?glichen Einschr?nkungen zu ber?cksichtigen sind.
???????? Insgesamt erweisen sich s?mtliche Einw?nde des Beschwerdef?hrers gegen die Qualit?t und Beweistauglichkeit des B.___-Gutachtens als unbegr?ndet.
???????? Somit ist gest?tzt auf das B.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer in seiner zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Maurer seit dem 20. April 1999 nicht mehr arbeitsf?hig ist. Hingegen besteht f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit (ohne ?berkopfarbeiten mit dem linken Arm und ohne belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel oder aus dem linken Ellbogen) eine weitgehend volle Arbeitsf?higkeit. Von Seiten der linken Hand bestehe h?chstens eine Einschr?nkung f?r vorwiegend schwerg?ngige Arbeiten oder T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen.
4.3???? F?r die Berichte der ?rzte der Klinik M.___ gilt ?hnliches:
???????? Sie erweisen sich f?r die streitigen Belange als umfassend, da sie sich neben den Untersuchungen auch auf l?ngerdauernde Abkl?rungen wie die Evaluation der Leistungsf?higkeit beziehungsweise auf die Resultate Arbeitsvorbereitungsprogramme (vgl. Urk. 10/21-22; Urk. 10/25) st?tzen. Es wurden die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und entsprechende Therapievorschl?ge unterbreitet beziehungsweise durchgef?hrt (Urk. 10/21-22; Urk. 10/25). Aus den Berichten ist der Verlauf der gesundheitlichen Probleme ersichtlich, und es wird aufgezeigt, dass einerseits bereits kurze Zeit nach dem Unfall mit einer Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Maurer zu rechnen war und andererseits, dass der Beschwerdef?hrer unter Schonung der oberen linken Extremit?ten in einer behinderungsangepassten T?tigkeit arbeitsf?hig war. Selbst wenn sie von einer Zudienerfunktion des linken Arms sprachen, erachteten sie den Beschwerdef?hrer f?r eine sehr leichte T?tigkeit als vollzeitig arbeitsf?hig. Da die Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge nachvollziehbar ist und die gezogenen Schlussfolgerungen begr?ndet sind, sind die Voraussetzungen f?r ein Abstellen auf die Berichte erf?llt (vgl. vorstehend Erw. 1.3).??
4.4???? Dr. F.___ ber?cksichtigte in seinem Bericht die Vorakten sowie eine neurologische Abkl?rung und nahm umfassende Untersuchungen aus rheumatologischer Sicht vor. Er erl?uterte in nachvollziehbarer Weise, dass aufgrund seiner Befunde die linke Hand f?r bedeutend mehr eingesetzt werden k?nne als nur f?r das Zudienen. In ?bereinstimmung mit ?brigen Einsch?tzungen erachtete er den Beschwerdef?hrer in einer behinderungsangepassten T?tigkeit, bei welcher der linke Arm nicht massiv ?ber Brusth?he einzusetzen ist, als vollzeitig arbeitsf?hig. Gr?nde, die gegen ein Abstellen auf den Bericht von Dr. F.___ sprechen, sind nicht ersichtlich, zumal sich die Beurteilung als umfassend erweist, da aus psychologischer Sicht keine Einschr?nkungen vorliegen.
4.5 ??? Prof. G.__ ber?cksichtigte in seinem Bericht die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdef?hrers w?hrend der Konsultation. Der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsst?rung wird nicht best?tigt, obschon Prof. G.__ nachvollziehbar erkl?rt, es bestehe der Eindruck, dass psychosoziale Belastungen vorliegen, welche f?r die Verarbeitung der Schmerzen relevant seien. Eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers kann daraus nicht abgeleitet werden, da es an einer fach?rztlich (psychiatrisch) gestellten Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (vgl. BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6) und somit an einer psychischen St?rung mit Krankheitswert fehlt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Zudem sind gem?ss den in der Rechtsprechung entwickelten Grunds?tzen psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit grunds?tzlich unbedeutend (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Aus psychiatrischer Sicht stimmt die Einsch?tzung von Prof. G.__ somit mit jener im B.___-Gutachten ?berein.
4.6???? Aus diesen Erw?gungen wie auch aus den aktenkundigen medizinischen Berichten folgt, dass der Beschwerdef?hrer seit seinem Unfall am 20. April 1999 einerseits nicht mehr als Maurer arbeitsf?hig ist, andererseits dass er in einer k?rperlich leichten, angepassten T?tigkeit, bei der keine ?berkopfarbeiten und belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel oder aus dem linken Ellbogen sowie von Seiten der linken (dominanten) Hand keine T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen auszuf?hren sind, vollzeitig arbeitsf?hig ist. Selbst wenn in den (beinahe sechs Jahre abdeckenden) Berichten die Beschwerden und die behinderungsangepassten T?tigkeiten leicht unterschiedlich beschrieben werden, ist mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Einschr?nkungen trotz aller erdenklicher medizinischer Massnahmen und Therapien seit dem Unfalldatum bestehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers, der nach (unbestrittenem) Ablauf der Wartefrist am 20. April 2000 bis zum 30. September 2002 die Ausrichtung einer ganzen Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7 oben) in Anlehnung an die ausgerichteten Taggeldleistungen der C.___ beantragt, kann somit nicht angenommen werden, dass zeitkongruent mit der Einstellung der Taggeldleistungen der Unfallversicherung eine massgebliche ?nderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, die im Sinne einer Revision zu ?berpr?fen w?re (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Zudem ist anzumerken, dass f?r Taggeldleistungen beziehungsweise f?r die Ausrichtung von Renten der Unfallversicherer andere Voraussetzungen gelten (vgl. Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung Art. 15 ff.) als f?r Anspr?che seitens der Invalidenversicherung (vgl. vorstehend Erw. 1.1), weswegen der Beschwerdef?hrer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

5.
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen F?higkeiten zu erwarten gehabt h?tte, wenn er nicht invalid geworden w?re. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige T?tigkeit im Gesundheitsfall weitergef?hrt worden w?re, weshalb h?ufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Ankn?pfungspunkt f?r die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
???????? F?r den Einkommensvergleich sind die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allf?llige rentenwirksame ?nderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verf?gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu ber?cksichtigen sind. Bevor die Verwaltung ?ber einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher pr?fen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Ver?nderung der hypothetischen Bezugsgr?ssen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuf?hren (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
5.3???? Die Beschwerdegegnerin ging gest?tzt auf die Angaben der C.___ von einem Valideneinkommen von Fr. 68'200.-- aus (Urk. 10/10 S. 4 und Urk. 10/11; Urk. 2). Der Beschwerdef?hrer bringt demgegen?ber vor, es sei von einem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 78'000.-- (Fr. 6'000.-- x 13) oder zumindest von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.-- x 13) auszugehen (Urk. 1 S. 6 oben).
???????? Gest?tzt auf die Angaben des Arbeitgebers h?tte der Beschwerdef?hrer im Jahr 2000 einen Jahresverdienst von Fr. 65'000 (Fr. 5'000.-- x 13) erzielt (Urk. 10/81 Ziff. 16). Unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Baugewerbe f?r die Jahre 2001 bis 2004 in H?he von 2,8 %, 1,6 %, 1 % sowie 0,4 % (Die Volkswirtschaft 6/2006, S. 87, Tabelle B 10.2, lit. F) ergibt sich f?r das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 68'842.-- (Fr. 65'000.-- x 1,028 x 1,016 x 1,01 x 1,004). Darauf ist abzustellen, da der Beschwerdef?hrer keinerlei Begr?ndungen (wie beispielsweise eine Weiterausbildung oder eine geplante Bef?rderung) f?r seine Annahme von ?berdurchschnittlichen Lohnerh?hungen macht, die ein Einkommen von Fr. 78'000.-- glaubhaft erscheinen lassen. Auch aus dem individuellen Kontoauszug l?sst sich nichts zugunsten einer ?ber der nominellen Lohnentwicklung liegenden Einkommenserh?hung ableiten, da das erzielte Einkommen des Beschwerdef?hrers seit 1991 zwar stetig, aber nicht ?berdurchschnittlich anstieg (Urk. 10/54). Somit kann von einem Valideneinkommen von rund Fr. 68'800.-- ausgegangen werden.
5.4???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5???? Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten T?tigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.6) steht dem Beschwerdef?hrer eine breite Palette von T?tigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, f?r die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabellengruppe TA1, Rubrik ?Total?, Niveau 4).
???????? Das im Jahr 2004 von M?nnern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004 a.a.O.), mithin Fr. 55?056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'258.-- (Fr. 55?056.-- : 40 x 41,6).
5.6???? Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenl?hne zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend pr?zisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenl?hne herabzusetzen sind, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) abh?ngig ist, wobei nicht f?r jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten l?sst, separat quantifizierte Abz?ge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss s?mtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen, wobei der Abzug auf h?chstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begr?nden, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gew?hrt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Sch?tzung ber?cksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der ?berpr?fung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b dd, Erw. 6).
5.7???? Die Beschwerdegegnerin nahm in Anlehnung an die Einsch?tzung der C.___ einen Abzug in der H?he von 15 % vor, da der Beschwerdef?hrer nur noch k?rperlich leichte Arbeiten mit T?tigkeitseinschr?nkungen der linken oberen Extremit?t verrichten k?nne (Ukr. 10/52 S. 7 Ziff. 7b; Urk. 2 S. 3 unten).
???????? Dem 1966 geborenen Beschwerdef?hrer sind k?rperlich leichte T?tigkeiten ohne ?berkopfarbeiten mit dem linken Arm, ohne belastende rotatorische Bewegungen aus dem linken Schulterg?rtel oder aus dem linken Ellbogen sowie einer Einschr?nkung von Seiten der linken Hand f?r vorwiegend schwerg?ngige Arbeiten oder T?tigkeiten mit repetitiven Schl?gen vollzeitig zumutbar. Infolge dieser Einschr?nkungen k?nnten ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren pers?nlichen und beruflichen Umst?nde des Beschwerdef?hrers - f?r die rechtsprechungsgem?ss ohnehin keine separat quantifizierten Abz?ge vorzunehmen w?ren (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen h?heren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdef?hrer ist Schweizer B?rger (Urk. 10/35) und in einer angepassten T?tigkeit vollzeitig arbeitsf?hig. Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen T?tigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umst?nde nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Somit besteht kein Anlass, von der Einsch?tzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'670.-- (Fr. 57'258.-- x 0,85).
5.8???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 68'800.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'670.-- ergibt einen Invalidit?tsgrad von 29,26 %, was rechtsprechungsgem?ss (BGE 130 V 121) auf 29 % zu runden ist und keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begr?ndet.

6.?????? Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene behinderungsangepasste Restarbeitsf?higkeit von 100 % und ihre Berechnung des Invalidit?tsgrades inklusive vorgenommenem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % und somit die Rentenanspruchsverneinung wie auch der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweisen. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. J?rg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).