IV.2006.00375
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekret?rin Meier-Wiesner
Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
W.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1952 geborene W.___ war bis November 1997 als selbst?ndige Coiffeuse t?tig und ist seither arbeitslos. Am 6. Juni 2000 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Invalidenrente) an (Urk. 8/3 und Urk. 8/6). Mit Verf?gung vom 21. Dezember 2000 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels einer Invalidit?t im Sinne des Gesetzes ab (Urk. 8/10).
???????? Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes meldete sich W.___ am 18. Mai 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/12). Nachdem die IV-Stelle zun?chst auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 8/17), entschied sie in Gutheissung der von der Versicherten am 23. Juli 2004 erhobenen Einsprache (Urk. 8/19) am 16. August 2004 auf Eintreten (Urk. 8/21). In der Folge beauftragte sie das Zentrum A.___ (nachfolgend A.___) mit einer Begutachtung (Gutachten vom 17. August 2005 [Urk. 8/25]) und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 8/29). Gest?tzt darauf sprach sie der Versicherten mit Verf?gung vom 28. Dezember 2005 eine Viertelsrente ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 8/36). Mit Einspracheentscheid vom 13. M?rz 2006 (Urk. 2) wies sie die am 4. Januar 2006 erhobene (Urk. 8/37) und am 15. Februar 2006 begr?ndete Einsprache (Urk. 8/45) ab.
2.?????? Dagegen erhob W.___ am 13. April 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Daneben ersuchte sie um Bestellung von Rechtsanwalt Stadler, Z?rich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 12. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz ?ber die Schaffung und die ?nderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 13. M?rz 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 g?ltig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In H?rtef?llen besteht gem?ss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.?????? W?hrend sich die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das A.___-Gutachten vom 17. August 2005 auf den Standpunkt stellt, dass die Beschwerdef?hrerin eine leichte T?tigkeit mit einem Pensum von 50 % aus?ben und dabei ein einen Invalidit?tsgrad von 48 % begr?ndendes Invalideneinkommen erzielen k?nnte (Urk. 8/32 S. 1 f.), r?gt die Beschwerdef?hrerin verschiedene M?ngel des Gutachtens und wendet im Wesentlichen ein, nicht mehr arbeitsf?hig zu sein (Urk. 1 S. 4 f. und S. 6-9).
4.
4.1???? Im Bericht vom 8. Juli 2003 an den Hausarzt der Beschwerdef?hrerin ging Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, gest?tzt auf die Hauptdiagnose eines chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit aus. Dabei stellte er fest, dass es sich f?r ihn als Orthop?de prim?r um ein psychiatrisches und psychosomatisches Problem mit erheblichen Auswirkungen auf das ganze Skelett handle, w?hrend die Suchtproblematik im Hintergrund stehe und kein wesentliches Problem darstelle (Urk. 8/18 S. 4 f.).
4.2???? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, stellte im Bericht vom 19. Juli 2004 im Wesentlichen folgende Diagnosen:
-?? Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit Osteochondrose L3/L4, Morbus Scheuermann, Lendenhyperlordose; zudem chronisches Cervikalsyndrom bei Status nach zweimaligem Distorsionstrauma der Halswirbels?ule.
-?? Reaktive und endogene Depression mit schubweisem Verlauf und psychosozialen Dekompensationen (Status nach Aethylabusus).
???????? Weiter f?hrte Dr. C.___ aus, der Alkoholabusus sei in den letzten zwei Jahren in den Hintergrund getreten. Wichtig seien die chronische Depression mit den psychosozialen, rezidivierenden Dekompensationen, auch reaktiv auf die chronischen Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbels?ule. Abschliessend sch?tzte er die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin, die selbst ihren Haushalt nur knapp selber besorgen k?nne, als Coiffeuse auf 0 % ein (Urk. 8/18 S. 1 f.).
4.3???? Im A.___-Gutachten vom 17. August 2005 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 8/25 S. 18):
1.? Chronifiziertes lumbovertebrales Facettengelenksschmerzsyndrom ausgehen von L4 bis S1 mit/bei:
-?? Status nach Morbus Scheuermann mit plurisegmentalen Chondrosen, Schmohrl'sche Knotenbildung und Spondylarthrose sekund?r L4 bis S1,
-?? konsekutiver Streckhaltung mit ?berlastung des lumbosakralen ?berganges bei verst?rkter Lordose und funktionell steilem Kreuzbeinbasiswinkel und
-?? Scheuermannresiduen plurisegmental an der Brustwirbels?ule mit fixierter Kyphosebildung.
2.? Rezidivierende depressive St?rungen, derzeit leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00) mit/bei:
-?? sekund?rer Alkoholabh?ngigkeit mit st?ndigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) bei
-?? psychosozialer Belastungssituation.
???????? Weiter gaben die Gutachter an, bei der Beschwerdef?hrerin st?nden zwei Hauptprobleme im Vordergrund, und zwar einerseits die R?ckenbeschwerden, andererseits die schwierige und belastende psychosoziale Situation. Aktuell klage die Beschwerdef?hrerin ?ber R?ckenschmerzen vor allem im Kreuzbereich sowie ?ber linksbetonte Knieschmerzen, die haupts?chlich im Stehen, Gehen und beim Vorn?berb?cken im Kreuzbereich zun?hmen. Wegen der Schmerzen wache sie auch sehr h?ufig nachts auf. In ihrem Alltag sei sie durch die h?ufigen Schwindelanf?lle, die seit dem zweiten Schleudertrauma vorhanden seien, beeintr?chtigt. Bez?glich der belastenden psychosozialen Situation seien die folgenden wichtigen Ereignisse zu erw?hnen: Zun?chst habe die Beschwerdef?hrerin eine sehr konflikthafte Ehe gehabt. Ihr Ehemann habe sie wiederholt betrogen, was ihrerseits zu Depressionen und zu einem erheblichen Alkoholkonsum gef?hrt habe. Nach dem Tod des zweiten, 1979 geborenen Sohnes im Jahre 1980 habe sich die Situation versch?rft, so dass sich das Ehepaar 1991 getrennt und es 1993 zur Scheidung gekommen sei. 1996 habe der 1978 geborene Sohn Selbstmord begangen und sei vom Vater erh?ngt aufgefunden worden. Nach diesem traumatischen Ereignis habe der schon seit l?ngerer Zeit bestehende Alkoholkonsum deutlich zugenommen und bis zur Abh?ngigkeit gef?hrt. Auch die Beziehung zum Ex-Mann habe sich weiter verschlechtert. Er habe sie f?r den Tod der S?hne verantwortlich gemacht, sei gewaltt?tig geworden und habe sogar Morddrohungen ausgestossen, weswegen er strafrechtlich verfolgt worden sei (Urk. 8/25 S. 7 f.).
???????? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrten die Gutachter aus, s?mtliche wirbels?ulebelastenden Arbeiten seien aufgrund der ausgedehnten Scheuermannresiduen nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe f?r eine behinderungsangepasste T?tigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position und ohne Tragen oder Heben von schweren Gewichten eine 60- bis 70%ige Arbeitsf?higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer St?rungen zu 20 % bis 30 % arbeitsunf?hig. Diese Reduktion der Arbeitsf?higkeit verhalte sich additiv zur somatisch bedingten Arbeitsf?higkeit, da die Depression die volle Realisierung der k?rperlichen Restarbeitsf?higkeit verhindere. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer R?ckenproblematik seit Februar 1998 in ihrer angestammten T?tigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunf?hig sei. F?r eine k?rperlich leichte, wirbels?ulenschonende T?tigkeit, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, bestehe "global gesehen" eine Restarbeitsf?higkeit von 50 % (Urk. 8/25 S. 20-22).
4.4???? Im Schreiben vom 2. Februar 2006 an den Rechtsvertreter erkl?rte der Hausarzt Dr. C.___, dass die Beschwerdef?hrerin polymorbid, k?rperlich und psychisch an der Grenze sei und es sogar im ambulanten Bereich schwierig sei, eine vern?nftige Hilfe anzubieten. Sie k?nne sich zu Hause knapp selber versorgen und es sei ihr sicher unm?glich, einer (behinderungsangepassten) T?tigkeit nachzugehen (Urk. 8/41).
5.
5.1???? Gegen das A.___-Gutachten vom 17. August 2005 wendet die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen ein, es seien ihr in Verletzung von Art. 44 ATSG die Namen der Gutachter nicht vorg?ngig bekannt gegeben worden. Ausserdem gelte das A.___ als versicherungsfreundlich, weshalb es keine Gew?hr f?r eine objektive, neutrale und faire Begutachtung bieten k?nne (Urk. 1 S. 8). Weiter leide die Beschwerdef?hrerin unter anderem an den Folgen von Beschleunigungsverletzungen der Halswirbels?ule (HWS). An der Begutachtung habe allerdings, entgegen der Rechtsprechung, weder ein Neurologe noch ein Orthop?de mitgewirkt. Auch h?tten die Gutachter ein chronisches HWS-Schmerzsyndrom nicht bemerkt (Urk. 1 S. 8 f.). Daneben h?tten sie sich mit den abweichenden Einsch?tzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ nicht auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 7). Selbst die von den Gutachtern angesichts der festgestellten Schwere des k?rperlichen und psychischen Gesundheitsschadens zu tief eingesch?tzten Arbeitsunf?higkeiten aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht w?rden zusammengez?hlt 50 % bis 70 % betragen. In Anbetracht der belastenden Vorgeschichte, der erfolglosen Therapieversuche und der ung?nstigen Prognose m?sse von einer Restarbeitsf?higkeit von maximal 30 % ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7 f.).
5.2???? Muss ein Versicherungstr?ger zur Abkl?rung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und kann Gegenvorschl?ge machen (Art. 44 ATSG).
???????? Im vorliegenden Fall wurden der Versicherten die Namen nicht im Sinne der erw?hnten Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) mitgeteilt. Ein solcher Umstand f?hrt indessen nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abkl?rungsergebnisse. Der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Er?ffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 19. M?rz 2008, 8C_547/2007, Erw. 2.3). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abkl?rungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller M?ngel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachtr?glich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgr?nde in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erkl?rt werden muss. Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 Erw. 7.3 S. 383; vgl. auch BGE 132 V 93).
???????? Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die Beschwerdef?hrerin im Vorfeld des Gutachtensauftrags um ihre Vollmacht zur ?bergabe der IV-Akten an das A.___ gebeten (Urk. 8/22 S. 1), welchem Ersuchen sie vorbehaltlos nachkam (Urk. 8/22 S. 2.). Am 19. und 20. Juli 2005 begab sie sich offenbar ohne weiteres zur ambulanten medizinischen Abkl?rung in das A.___, und insbesondere wurden auch sp?ter keine gesetzlichen Ausstandsgr?nde (vgl. BGE 132 V 193 Erw. 6.5) gegen die einzelnen ?rzte namhaft gemacht. Es besteht daher kein Grund, das betreffende Gutachten aus formellen Gr?nden aus dem Recht zu weisen. Davon abgesehen ergeben sich weder aus dem A.___-Gutachten noch aus den ?brigen Akten Anhaltspunkte f?r eine Parteilichkeit der Experten beziehungsweise f?r eine Verf?lschung des Begutachtungsergebnisses.
5.3???? Das A.___-Gutachten vom 17. August 2005 erf?llt s?mtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 122 V 160 Erw. 1c):
Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend und beruht auf den erforderlichen klinischen, rheumatologischen (Urk. 8/25 S. 11 ff.) und psychiatrischen (Urk. 8/25 S. 15 ff.) Abkl?rungen. Insbesondere erscheint die von der Beschwerdef?hrerin postulierte konsiliarische Mitwirkung eines Facharztes f?r Neurologie oder Orthop?dische Chirurgie nicht als erforderlich, zumal der Orthop?de Dr. B.___ nachvollziehbar festhielt, dass es sich bei der R?ckenproblematik prim?r um ein psychiatrisches und psychosomatisches Problem handle (Urk. 8/18 S. 5) und das MRI keine Kompression, sondern h?chstens leichte degenerative Ver?nderungen der LWS zeigte beziehungsweise klinisch keine neurologischen Ausf?lle zu verzeichnen waren (Urk. 8/18 S. 4).
???????? Weiter ber?cksichtigt das A.___-Gutachten die von der Beschwerdef?hrerin bei s?mtlichen ?rztlichen Untersuchungen geklagten Beschwerden im lumbalen Bereich und setzt sich mit diesen auseinander. Die rheumatologische Untersuchung ergab namentlich eine schmerzfreie und uneingeschr?nkt bewegliche HWS (Urk. 8/25 S. 13), was das Fehlen einer den HWS-Bereich betreffenden Diagnosen erkl?rt, und auch insoweit die Mitwirkung eines Neurologen bei der Begutachtung - wie sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung bei HWS-Distorsionstraumata verlangt wird - nicht notwendig war.
???????? Sodann wurde das A.___-Gutachten in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___, abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die von s?mtlichen beteiligten ?rzten erarbeiteten Schlussfolgerungen sind in einer Weise begr?ndet, dass das Gericht sie pr?fend nachvollziehen kann. Dies gilt insbesondere f?r die gesamthafte, alle relevanten Befunde ber?cksichtigende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit.
5.4???? Was die abweichenden Stellungnahmen der beiden vorerw?hnten ?rzte zur Arbeitsf?higkeit angeht, ist zu ber?cksichtigen, dass Dr. B.___ seine Einsch?tzung einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit wie erw?hnt haupts?chlich mit psychischen und psychosomatischen Problemen begr?ndet, deren Beurteilung jedoch nicht ins Fachgebiet eines orthop?dischen Chirurgen f?llt. Ausserdem gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden ?rzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu w?rdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), f?r den Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt und erst recht f?r die schmerztherapeutisch t?tigen ?rztinnen und ?rzte mit ihrem besonderen Vertrauensverh?ltnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zun?chst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. M?rz 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen).
6.
6.1???? F?r den Einkommensvergleich sind die Verh?ltnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allf?llige rentenwirksame ?nderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verf?gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu ber?cksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
???????? Bei der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdef?hrerin verbliebenen Restarbeitsf?higkeit geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Wartejahr mit der Einweisung der Beschwerdef?hrerin am 16. September 2002 in eine Rehabilitationsklinik zur Behandlung der R?ckenbeschwerden (Urk. 8/18 S. 8) begann und somit im September 2003 ablief (Urk. 8/33 S. 2 f.). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdef?hrerin denn auch nicht ger?gt. Demzufolge ist vorliegend auf die Einkommensverh?ltnissen im Jahre 2003 abzustellen.
6.2???? Weiter geht die Beschwerdegegnerin von einem ohne Gesundheitsschaden aufgrund der vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) erzielbaren Einkommen f?r das Jahr 2004 von Fr. 42'148.-- (Valideneinkommen) aus und h?lt daf?r, die Beschwerde-f?hrerin verm?chte trotz der Behinderung (wiederum anhand der statistischen Daten und unter Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 %) ein Einkommen von Fr. 22'002.-- (Invalideneinkommen) zu erzielen, so dass eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'146.-- beziehungsweise ein Invalidit?tsgrad von 48 % resultiere (Urk. 8/32 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 8/29). Die Beschwerdef?hrerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die im A.___-Gutachten erw?hnten, aus rheumatologischer Sicht behinderungsangepassten T?tigkeiten auch bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt gar nicht mehr zur Verf?gung st?nden (Urk. 1 S. 6). Eventuell sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 9).
6.3???? Die Beschwerdef?hrerin musste ihre drei Jahre zuvor aufgenommene Erwerbst?tigkeit als selbst?ndige Coiffeuse im November 1997 aufgeben, weil sie nach dem Tod ihres Sohnes im Jahre 1996 unter Depressionen litt, im Alkohol versank und nicht mehr in der Lage war, ihr Gesch?ft zu f?hren, was den Konkurs zur Folge hatte (Urk. 8/25 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin, h?tte sie kein Alkoholproblem gehabt, wieder eine feste Anstellung als Coiffeuse gesucht h?tte.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommen kann vorliegend rechtsprechungsgem?ss die LSE herangezogen worden (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 15. Juli 2003 in Sachen R., I 793/02, Erw. 4.1). Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
???????? Unter Zugrundelegung eines im Sektor 3 f?r pers?nliche Dienstleistungen ausgewiesenen durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 3'293.-- (inklusive Anteil 13. Monatslohn; LSE 2002 S. 43, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3), der im Jahre 2003 f?r sonstige Dienstleistungen im Sektor 3 betriebs?blichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden und der Nominallohnentwicklung f?r Frauen (2002: 2296 Pkte., 2003: 2334 Pkte; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86, Tabelle, B 9.2, Zeile O und B 10.3) ergibt sich f?r das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 42'078.10.
6.4???? Sodann ist f?r die Invalidit?tsbemessung nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverh?ltnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich n?tzen k?nnte, wenn die verf?gbaren Arbeitspl?tze dem Angebot an Arbeitskr?ften entsprechen w?rden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. M?rz 2005, I 273/04).
????????
???????? Vorliegend ist der Beschwerdef?hrerin trotz ihrer Behinderung aus ?rztlicher Sicht eine k?rperlich leichte, wirbels?ulenschonende und wechselbelastende T?tigkeit mit einem Pensum von 50 % weiterhin zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen offen h?lt, die sowohl bez?glich der daf?r verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des k?rperlichen Einsatzes f?r die Beschwerdef?hrerin zumutbar w?ren.
6.5???? L?sst sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsf?higkeit nicht zumutbarerweise voll ausn?tzt, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne herangezogen werden.
???????? Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) besch?ftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Unter Ber?cksichtigung der im Jahre 2003 allgemein betriebs?blichen 41,7 Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung f?r Frauen (2002: 2296 Pkte., 2003: 2334 Pkte; vgl. Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86, Tabelle, B 9.2, Zeile A-O und B 10.3) ergibt sich ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 4'048.25, das heisst von j?hrlich Fr. 48'579.-- beziehungsweise Fr. 24'289.50 bei einem 50%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, h?ngt von den gesamten pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdef?hrerin kann nur f?r k?rperlich leichte, wirbels?ulenschonende und wechselbelastende T?tigkeiten eingesetzt werden, so dass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeintr?chtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Dieser Nachteil wird jedoch teilweise durch die Tatsache ausgeglichen, dass teilzeitbesch?ftigte Frauen, vor allem bei einem Besch?ftigungsgrad zwischen 50 % und 89 % im Rahmen des Anforderungsniveaus 3 und 4, im Allgemeinen mehr verdienen als Vollzeitbesch?ftigte (LSE 2002 S. 28). Da sich schliesslich das Alter der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 53j?hrigen Beschwerdef?hrerin nicht lohnsenkend auswirkt (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c), erscheint eine Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % als angemessen. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'860.55.
6.6???? Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 42'078.10; Invalideneinkommen: Fr. 21'860.55) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'217.55, mithin ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begr?ndender Invalidit?tsgrad von 48 %, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
7.??????
7.1???? Das am 13. April 2006, mithin noch vor Inkrafttreten der IVG-?nderung vom 16. Dezember per 1. Juli 2006 (AS 2006 S. 2003 - 2006; BBl 2005 S. 3079) angehobene sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 IVG und Art. 69 IVG [in der bis 30. Juni 2006 g?ltig gewesenen Fassung]; ? 33 GSVGer).
7.2???? Vorliegend sind bei der Beschwerdef?hrerin die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gem?ss ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht erf?llt (vgl. Urk. 3/3).
???????? Die H?he der Entsch?digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist unter Ber?cksichtigung der Honorarnote vom 11. April 2008 (Urk. 10) auf Fr. 1'662.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. April 2006 (Urk. 1) wird der Beschwerdef?hrerin Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand f?r das vorliegende Verfahren bestellt.
Die Beschwerdef?hrerin und ihr Vertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeist?ndung bez?glich Mittellosigkeit dahinfallen (? 91 ZPO). Im ?brigen werden sie auf ? 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Z?rich, wird mit Fr. 1'662.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird ?auf ? 92 ZPO hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).