IV.2007.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekret?rin Fischer


Urteil vom 26. August 2008
in Sachen
M.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1965 geborene M.___ meldete sich am 18. September 2003 - unter Hinweis auf eine Verletzung des rechten Handgelenks - zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige T?tigkeit) der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, f?hrte daraufhin erwerbliche Abkl?rungen durch und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (vgl. Urk. 14/7-23, Urk. 14/27-29, Urk. 14/33). Nachdem die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen mit Verf?gung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 14/47) verneint hatte, sprach sie ihm mit Verf?gung vom 19. Januar 2006 (Urk. 14/63) - unter Hinweis darauf, dass es sich bei den geklagten Beschwerden ausschliesslich um Unfallfolgen handle und entsprechend auf die Beurteilung der SUVA abgestellt werden k?nne (vgl. Urk. 14/49 S. 2 f.) - f?r die Zeit vom 1. M?rz bis 30. September 2004 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Mit Vorbescheid vom 7. August 2006 (Urk. 14/92) beziehungsweise Verf?gung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 14/94) teilte die IV-Stelle M.___ den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit; dessen Einsprache gegen die Rentenverf?gung vom 19. Januar 2006 (Urk. 14/63) wies sie am 23. Januar 2007 ab (vgl. Urk. 2).
1.2???? Die SUVA hatte dem Versicherten, nachdem sie im Zusammenhang mit einem am 24. M?rz 2003 erlittenen Unfall f?r eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit Taggelder (vgl. Urk. 14/7 S. 1) sowie Heilbehandlungsleistungen ausgerichtet hatte, mit Verf?gung vom 28. Januar 2005 (Urk. 14/28) beziehungsweise mit - diese best?tigendem - Einspracheentscheid vom 31. M?rz 2005 (Urk. 14/33) f?r die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 eine auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 28 % basierende Rente zugesprochen.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. Januar 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 23. Februar 2007 mit folgenden Antr?gen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
????????????? 1.? Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Z?rich vom 23. Januar 2007 sei aufzuheben, und die Verf?gung der IV-Stelle Z?rich vom 19. Januar 2006 sei abzu?ndern, und es sei dem Beschwerdef?hrer eine unbefristete Rente zuzusprechen.
????????????? 2.? Eventualiter seien der Einspracheentscheid der IV-Stelle Z?rich vom 23. Januar 2007 aufzuheben und die Verf?gung der IV-Stelle Z?rich vom 19. Januar 2006 zu ?ndern, und die Angelegenheit sei zu weiteren medizinischen Abkl?rungen und anschliessend zur neuen Verf?gung ????????????? ?ber den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers an die IV-Stelle zur?ckzuweisen.
????????????? 3.? Unter Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
????????????? 4.? Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
????????????? 5.? Es sei dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren.
???????? Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2007 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem mit Verf?gung vom 11. April 2007 (Urk. 15) dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, teilte die Rechtsvertreterin von M.___ dem Gericht am 21. Juni 2007 mit, dass sie diesen nicht mehr vertrete. Daraufhin reichte der Versicherte am 19. Juli 2007 einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2007 (Urk. 21) ein (vgl. Urk. 20). Mit Verf?gung vom 28. August 2007 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Strittig ist, ob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers ?ber den 30. September 2004 hinaus zu Recht verneint hat.
1.2???? Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz ?ber die Schaffung und die ?nderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 23. Januar 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6???? Die Verf?gung ?ber eine befristete Invalidenrente enth?lt gleichzeitig die Gew?hrung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verf?gungserlasses an r?ckwirkend eine Rente zugesprochen und diese f?r eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes die f?r die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente f?r die Zukunft entsprechend zu erh?hen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidit?t der Person, die eine Rente bezieht, in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ?ndert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Ver?nderung des Invalidit?tsgrades r?ckwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgem?ss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder der F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.
2.1???? Die IV-Stelle begr?ndete die Rentenbefristung per 30. September 2004 im Wesentlichen damit, dass in ?bereinstimmung mit der Beurteilung der SUVA davon auszugehen sei, dass bis dahin in der angestammten T?tigkeit unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden habe, der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Oktober 2004 aber - auch unter Ber?cksichtigung der unfallfremden Gesundheitsst?rungen - wieder in der Lage gewesen sei, mit einem Pensum von 100 % einer leidensangepassten T?tigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 14/49 S. 1 f., Urk. 2 S. 3). Dass es zwischen der Renteneinstellung und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 23. Januar 2007 (Urk. 2) infolge einer psychischen St?rung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, sei nicht anzunehmen (vgl. Urk. 13 S. 3 f.).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei - noch vor Erlass des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 23. Januar 2007 (Urk. 2) - insofern eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation eingetreten, als zu den somatischen Gesundheitsst?rungen auch noch psychische Beschwerden hinzugekommen seien, deretwegen er seit November 2006 in psychiatrischer Behandlung stehe und zu mindestens 50 % arbeitsunf?hig sei. Unter Ber?cksichtigung dieser Tatsache und eines - angesichts der nebst der Handverletzung bestehenden R?ckenbeschwerden und psychischen Beeintr?chtigungen - mit 25 % zu beziffernden leidensbedingten Abzuges ergebe sich, dass auch ?ber den 1. Oktober 2004 hinaus ein Rentenanspruch bestehe (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

3.
3.1
3.1.1?? Die Rentenverf?gung der SUVA vom 28. Januar 2005 (Urk. 14/28) beziehungsweise deren Einspracheentscheid vom 31. M?rz 2005 (Urk. 14/33), auf welche die IV-Stelle in ihrem Rentenentscheid vom 19. Januar 2006 (Urk. 14/63) verwies, st?tzte sich im Wesentlichen auf folgende medizinischen Akten:
???????? Nach dem station?ren Aufenthalt des Beschwerdef?hrers in der Rehaklinik B.___ vom 28. Juli bis 10. September 2004 stellten die ?rzte im Austrittsbericht vom 15. September 2004 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 14/21 S. 1):
- 24. M?rz 2003: Schnittverletzung des rechten Handgelenks durch ein Blech
- Vollst?ndige Durchtrennung des Nervus medianus und der Sehne des Musculus palmaris longus sowie 30%ige Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor carpi radialis??????? -??????? 24. M?rz 2003: Wundrevision Handgelenk rechts palmar mit epi-??? neuraler Naht des Nervus medianus, Naht der Sehnen des Muscu- lus palmaris longus und des Musculus flexor carpi radialis??? -??????? 5. Februar 2004: Offene Spaltung Retinaculum flexorum rechts
- Lumboischialgien rechts bei anamnestisch Bandscheibenschaden nach SUVA-versichertem Sturz 1998
???????? Aktuell best?nden folgende Probleme (vgl. Urk. 14/21 S. 1):
- Erloschene Sensibilit?t im Medianusversorgungsgebiet der rechten Hand (radiale 3 ? Finger)
- Schmerzen am Handgelenk rechts palmar im Bereich der Narbe
- K?ltegef?hl der rechten Hand, welches das Tragen eines Handschuhs selbst im Sommer n?tig macht
- Kraftverlust der gesamten rechten Hand mit objektivierbarer Parese der Daumenabduktion und Daumenopposition (M 3/5)
- Lumboischialgien rechts
???????? Unter Ber?cksichtigung der Unfallfolgen sei der Patient ab dem 11. September 2004 in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit ohne gr?ssere Anspr?che an die Feinmotorik der rechte Hand wieder ganztags arbeitsf?hig. Unzumutbar seien - wegen fehlender Schutzsensibilit?t und Einklemmungsgefahr bez?glich der betroffenen Finger - Arbeiten mit Schl?gen und Vibrationen sowie Arbeiten in K?lte, gr?sserer Hitze und Gefahrenbereichen (vgl. Urk. 14/21 S. 1).
???????? Das psychosomatische Konsilium vom 2. September 2004 (vgl. Urk. 14/23 S. 8-10) habe keine psychische St?rung von Krankheitswert ergeben (vgl. Urk. 14/21 S. 2).
3.1.2?? SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ hielt, nachdem er den Beschwerdef?hrer am 2. Dezember 2003 und erneut am 25. November 2004 untersucht hatte, in seinem Bericht vom letztgenannten Datum (Urk. 14/27 S. 8-10) fest, er schliesse sich der Zumutbarkeitsbeurteilung der ?rzte der Rehaklinik B.___ vom 19. September 2004 (vgl. Urk. 14/21 S. 1) vollumf?nglich an (vgl. Urk. 14/27 S. 10).
3.2
3.2.1?? Nachdem der Beschwerdef?hrer am 20. Februar 2006 Einsprache gegen ihre Rentenverf?gung vom 19. Januar 2006 (Urk. 14/63) erhoben hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden ?rzte des Universit?tsspitals Z.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, ein. Darin stellten diese am 26. April 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 14/81 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- Lumboradikul?rer Komponente S1 rechts
- Paramediane Diskushernie L5/S1, Kontakt zu beiden Nervenwurzeln S1, rechtsbetont (MRI Lendenwirbels?ule vom 28. April 2005)
- Wirbels?ulenfehlform/-fehlhaltung
- Muskul?re Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz
- Tendenz zu Symptomausweitung
- Status nach Schnittverletzung des rechten Handgelenks am 24. M?rz 2003 mit/bei:
- Vollst?ndiger Durchtrennung des Nervus medianus und der Sehne des Musculus palmaris longus sowie partielle Durchtrennung der Sehne des Musculus flexor carpi radialis
- Wundrevision rechtes Handgelenk palmar mit epineuraler Naht des Nervus medianus, Naht der Sehnen des Musculus palmaris longus und des Musculus flexor carpi radialis am 24. M?rz 2003
- Offene Spaltung Retinaculum flexorum rechts am 5. Februar 2004
- Neuropathische Schmerzkomponente im Narbenbereich
- Persistierender sensomotorischer Ausfall mit Hyp?sthesie und Paresen der Daumenabduktion und -opposition
???????? Insgesamt zeige sich eine Chronifizierung des Leidens, die wohl durch das Fehlen beruflicher Perspektiven noch beg?nstigt werde, und eine mittlerweile fortgeschrittene Dekonditionierung. Es best?nden Hinweise auf eine leichtgradige Symptomausweitung (vgl. Urk. 14/81 S. 3).
???????? In der angestammten T?tigkeit als Schlosser beziehungsweise Schweisser bestehe seit dem Unfall vom 24. M?rz 2003 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (vgl. Urk. 14/81 S. 2), betreffend die lumbalen Beschwerden sei der Patient in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden T?tigkeit aber wieder zu 100 % arbeitsf?hig. Angesichts dieser Tatsache erscheine eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit nicht indiziert (vgl. Urk. 14/81 S. 1).
3.2.2?? Dr. med. D.___, Arzt des Regional?rztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner gest?tzt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 23. November 2006 fest, die nebst den unfallbedingten Beschwerden bestehende degenerative Symptomatik der Lendenwirbels?ule zeitige in der angestammten T?tigkeit als Schlosser eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. In einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Belastung der Wirbels?ule sei der Beschwerdef?hrer aber uneingeschr?nkt arbeitsf?hig. In Bezug auf die Funktionseinschr?nkung der rechten Hand bestehe insofern eine - ebenfalls ausschliesslich qualitative - Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit, als lediglich T?tigkeiten ohne repetitive Belastungen der rechten Hand zumutbar seien (vgl. Urk. 14/98 S. 2).
3.2.3?? Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 15. Februar 2007 und erneut am 17. Juli 2007 fest, dass der Beschwerdef?hrer im Zusammenhang mit einer depressiven Entwicklung seit 23. November 2006 bei ihm in Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer angepassten T?tigkeit noch eine maximal 50%ige Arbeitsf?higkeit (vgl. Urk. 3/3, Urk. 21).

4.
4.1???? Aus den zitierten medizinischen Akten geht ?bereinstimmend hervor, dass der Beschwerdef?hrer auch ?ber den Zeitpunkt hinaus, auf den die IV-Stelle ihre Rentenzahlungen befristete (30. September 2004), noch unter sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkenden Beschwerden in Form eines Handgelenkleidens und eines lumbospondylogenen Syndroms litt (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik?? B.___ vom 15. September 2004 [Urk. 14/21], Bericht Dr. C.___ vom 25. November 2004 [Urk. 14/27 S. 8-10], Bericht Universit?tsspital Z.___ vom 26. April 2006 [Urk. 14/81], Stellungnahme Dr. D.___ vom 23. November 2006 [Urk. 14/98]). Fest steht auch, dass bis zum 30. September 2004 und auch danach noch w?hrend einiger Zeit keine psychische St?rung von Krankheitswert bestand, die den Beschwerdef?hrer in seiner Leistungsf?higkeit eingeschr?nkt h?tte. So wurde von keinem Arzt eine entsprechende Diagnose gestellt, und im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 15. September 2004 wurde - nach Durchf?hrung eines psychosomatischen Konsiliums am 2. September 2004 - gar explizit festgestellt, dass keine einer psychischen St?rung im Sinne von ICD-10 F entsprechende Symptomatik bestehe (vgl. Urk. 14/21 S. 2, Urk. 14/23 S. 10).
???????? Gest?tzt auf die - im Wesentlichen ebenfalls im Einklang stehenden - aktenkundigen Zumutbarkeitsbeurteilungen ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ab dem 1. Oktober 2004 - unter Ausschluss von Arbeiten in K?lte oder gr?sserer Hitze und in Gefahrenbereichen - in einer leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne Belastung der Wirbels?ule und ohne gr?ssere Anspr?che an die Feinmotorik der rechten Hand, ohne Schl?ge und Vibrationen und ohne repetitive Belastungen der rechten Hand wieder zu 100 % arbeitsf?hig war (vgl. Urk. 14/21 S. 1, Urk. 14/27 S. 10, Urk. 14/81 S. 1, Urk. 14/98 S. 2).
4.2???? Bei der Ermittlung des Invalidit?tsgrades stellte die IV-Stelle auf die Abkl?rungen der SUVA ab, die ergeben hatten, dass der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 68'900.-- erzielt h?tte (vgl. Urk. 14/49 S. 2, 14/33 S. 4). Ausgehend vom gem?ss der - zum Zeitpunkt der Rentenberechnung der SUVA noch nicht publizierten - Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 des Bundesamts f?r Statistik von M?nnern im Jahr 2004 in T?tigkeiten gem?ss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) bei einer w?chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahr 2004 erzielten monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 4'588.-- und unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008, Tabelle B9.2, S. 90) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 57'258.--. Ob der von der IV-Stelle gew?hrte leidensbedingte Abzug von 15 % zu tief bemessen ist (vgl. Urk. 1 S. 6), kann vorliegend offen bleiben, verm?chte doch selbst der unter Ber?cksichtigung des maximal m?glichen Abschlages von 25 % resultierende Invalidit?tsgrad von 38 % (statt 29 %) keinen Rentenanspruch zu begr?nden.
???????? Der Rentenentscheid der IV-Stelle ist allerdings insofern zu beanstanden, als bei der r?ckwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen darf, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat. Die IV-Stelle hat indessen, nachdem dem Beschwerdef?hrer ab dem 11. September 2004 in einer leidensangepassten T?tigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bescheinigt worden war (vgl. Urk. 14/21 S. 1), die sofortige Renteneinstellung auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise das darauffolgende Monatsende hin verf?gt, obwohl im September 2004 angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer sich erst noch am 5. Februar 2004 einem operativen Eingriff unterzogen hatte (vgl. Urk. 14/21 S. 1), noch nicht feststand, dass tats?chlich eine stabile gesundheitliche Situation vorlag (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2005 in Sachen K., I 528/04 Erw. 4). Richtigerweise endete der Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers demnach nicht bereits am 30. September 2004, sondern erst am 31. Dezember 2004.

5.?????? Was die vom Beschwerdef?hrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu geltend gemachte - und mit den beiden wenig ?berzeugenden und teilweise widerspr?chlichen (vgl. Urk. 3/3) Best?tigungen des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 15. Februar 2007 (Urk. 3/3) und vom 17. Juli 2007 (Urk. 21) dokumentierte - psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit betrifft, er?brigen sich vorliegend weitere Abkl?rungen (vgl. Urk. 1 S. 6). Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 21) ist n?mlich zu schliessen, dass eine allf?llige psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit fr?hestens ab dem 23. November 2006, dem Beginn der psychiatrischen Behandlung, bestand. Da ein erneuter Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers aber fr?hestens drei Monate nach Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Betracht fiele (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), konnten die Anspruchsvoraussetzungen am 23. Januar 2007, als die IV-Stelle den angefochtenen Einspracheentscheid erliess (vgl. Urk. 2), schon aus zeitlichen Gr?nden gar nicht erf?llt sein. ?ber einen erneuten Rentenanspruch im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Symptomatik hat die IV-Stelle denn auch noch gar nicht befunden. Diesbez?glich fehlt es demnach vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, weshalb - soweit sich der geltend gemachte Rentenanspruch auf einen in der Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf eine befristete Rente (31. Dezember 2004, vgl. Erw. 4.2) aufgetretenen psychischen Gesundheitsschaden bezieht - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6.?????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in H?he von Fr. 500.-- zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, wobei dessen Kostenanteil zufolge der ihm mit Verf?gung vom 11. April 2007 (Urk. 15) gew?hrten unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdef?hrer auch f?r die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 noch Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung hat. Im ?bringen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdef?hrer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung werden die dem Beschwerdef?hrer auferlegten Kosten von Fr. 375.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Z?rich
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).