KK.2006.00028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekret?r Wilhelm
Urteil vom 1. September 2008
in Sachen
A.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Z?rich 8
gegen
SUPRA Assurances SA
Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour
Beklagte
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, arbeitete seit 2000 f?r die B.___ AG (vormals: B.___) in Z?rich. Die Arbeitgeberin hatte f?r ihre Mitarbeiter bei der SUPRA Assurances SA (nachfolgend: SUPRA) eine Kranken- und Krankentaggeld-Kollektivversicherung abgeschlossen. Die Krankentaggeldversicherung sah im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunf?higkeit nach einer Wartefrist von 30 Tagen eine Taggeldleistung in der H?he von 80 % des Erwerbsausfalles w?hrend l?ngstens 720 Tagen vor (Urk. 2/8).
Ab 11. November 2004 war A.___ aufgrund einer akut fortschreitenden Gonarthrose und nach der operativen Behandlung der Gelenksdegeneration aufgrund von Komplikationen arbeitsunf?hig (Urk. 2/2 ff.). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die SUPRA bis 31. Dezember 2004 total 21 Taggelder in der H?he von Fr. 162.20 aus, insgesamt Fr. 3?406.20 (Urk. 2/11-12).
???????? Per Ende 2004 hatte die Arbeitgeberin den Kollektivversicherungsvertrag gek?ndigt (Urk. 13/1). Am 19. Januar 2005 informierte die Arbeitgeberin die SUPRA dar?ber, A.___ w?nsche in die Einzelversicherung ?berzutreten (Urk. 13/3). Am 28. Januar 2005 sandte die SUPRA A.___ einen Anmeldetalon zu, der von der Arbeitgeberin ausgef?llt retourniert wurde (Urk. 13/4). Am 8. Juni 2005 stellte die Arbeitgeberin der SUPRA das ausgef?llte Antragsformular des Versicherten zu (Urk. 13/5, Urk. 13/5bis). In der Folge verweigerte die SUPRA weitere Taggeldleistungen.
2.?????? Am 5. Oktober 2006 erhob A.___ gegen die SUPRA Klage mit dem Rechtsbegehren, die SUPRA sei zu verpflichten, basierend auf einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % Taggelder ab 1. Januar 2005 bis zum Ersch?pfen des Anspruchs auszurichten, zuz?glich 5 % Zins seit 1. Januar 2005. Eventualiter sei die SUPRA zu verpflichten, dem Kl?ger Taggelder f?r die Dauer vom 1. Januar 2005 bis 31. M?rz 2005 auszurichten, ebenfalls basierend auf einer Arbeitsunf?higkeit von 100 % und zuz?glich 5 % Zins ab 1. Januar 2005.
???????? ?Mit Klageantwort vom 5. Februar 2007 beantragte die SUPRA die Abweisung der Klage (Urk. 12). In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 18, Urk. 22). Am 13. August 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23) und am 28. Mai 2008 wurde A.___ entsprechend seinem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 2) eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterliegen gem?ss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) den Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber den Versicherungsvertrag (VVG). Die diesbez?glichen Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und im Verfahren gem?ss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ?ber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG, in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) durch das von den Kantonen bezeichnete Gericht zu beurteilen. Gem?ss ? 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist f?r Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung das hiesige Gericht sachlich zust?ndig.
1.2???? Auch die ?rtliche Zust?ndigkeit ist zu bejahen. Diese richtet sich im Bereich der Zusatzversicherungen zur Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz ?ber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gem?ss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist f?r die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zust?ndig. Es steht den Parteien nach Art. 9 GestG allerdings frei, f?r einen bestehenden oder f?r einen k?nftigen Rechtsstreit einen Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies haben die Parteien vorliegend getan. Gem?ss Art. 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung steht dem Kl?ger bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht am Hauptsitz der Beklagten oder an seinem eigenen schweizerischen Wohnort zur Verf?gung (Urk. 2/9 S. 23). Der Kl?ger hat seinen Wohnsitz in B?lach im Kanton Z?rich. Das hiesige Gericht als im Kanton Z?rich einziges sachlich zust?ndiges Gericht (vgl. vorstehende Erw?gung 1.1) ist somit ?rtlich zust?ndig.
2.??????
2.1???? Zur Begr?ndung der Klage f?hrte der Kl?ger in der Klageschrift und in der Replik aus, aufgrund der Ank?ndigung einer massiven Pr?mienerh?hung habe die Arbeitgeberin den Kollektivversicherungsvertrag per Ende 2004 gek?ndigt. Damit seien die Leistungsanspr?che sowohl aus der Grund- als auch aus der Zusatzversicherung erloschen.
Obschon der Kl?ger nicht eigentlich im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung (vgl. Urk. 2/9) aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden sei, sondern der Kollektivversicherungsvertrag aufgel?st worden sei, habe die Beklagte dem Kl?ger am 28. Januar 2005 den ?bertritt in die Einzelversicherung angeboten (vgl. Urk. 2/14), nachdem der Kl?ger am 19. Januar 2005 ?ber die Arbeitgeberin um einen ?bertritt in die Einzelversicherung ersucht gehabt habe (vgl. Urk. 2/13).
Am 18. Februar 2005 habe die Beklagte die Anmeldung des Kl?gers best?tigt und habe um die R?cksendung des beiliegenden Versicherungsantrags ersucht (vgl. Urk. 2/16). Der Versicherungsantrag sei durch die Arbeitgeberin am 20. Juni 2005 an die Kl?gerin gesandt worden.
Zu Unrecht vertrete die Beklagte den Standpunkt, der ?bertritt sei zu sp?t erkl?rt worden. Gem?ss Art. 23 AVB habe die versicherte Person ein Recht, in die Einzelversicherung ?berzutreten. Unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erkl?rung des ?bertritts habe die Beklagte keine M?glichkeit, den ?bertretenden nicht in die Einzeltaggeldversicherung aufzunehmen. Die Unterzeichnung eines Versicherungsantrages sei nicht erforderlich. ?berhaupt sei der ?bertritt an keine besondere Form gebunden. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass aufgrund des Versicherungsantrages eine Ablehnung des Versicherungsverh?ltnisses m?glich sei. Die Korrespondenz zwischen Kl?ger und Beklagter lasse keine Zweifel daran aufkommen, dass er nicht im Rahmen eines Freiz?gigkeitsrechts in die Einzelversicherung habe ?bertreten k?nnen.
Sollte der ?bertritt nicht als rechtsg?ltig erfolgt erachtet werden, bestehe gest?tzt auf Art. 8 Ziff. 2 der AVB zur Zusatzversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach bei fortbestehender Krankheit nach Beendigung des Versicherungsvertrages eine Nachdeckung von l?ngstens drei Monaten Dauer (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II; Urk. 18 S. 3 ff. Ziff. II).
2.2???? Die Beklagte macht geltend, die Anwendung von Art. 23 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung setze einerseits einen bestehenden Kollektivversicherungsvertrag voraus und andererseits das Ausscheiden einer versicherten Person aus dem Kreis der Versicherten. Art. 23 komme bei der Aufl?sung des Vertragsverh?ltnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Anwendung. Vorliegend sei nicht der Arbeitsvertrag aufgel?st worden, sondern der Kollektivversicherungsvertrag sei von der Arbeitgeberin per Ende 2004 gek?ndigt worden. Der Kl?ger k?nne sich nicht auf Art. 23 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung berufen, um einen ?bertritt in die Einzelversicherung zu verlangen und Taggeldleistungen ?ber den 31. Dezember 2004 hinaus geltend zu machen.
Vorliegend sei zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen. Gem?ss VVG setze der Abschluss eines Versicherungsvertrages einen vom Versicherer vorbereiteten Versicherungsantrag voraus, der alsdann vom Versicherten ausgef?llt und unterzeichnet werde. Dieses Vorgehen finde auch beim ?bertritt von der kollektiven Versicherung in die Einzeldeckung statt. Entgegen der Auffassung des Kl?gers gen?ge der am 10. Februar 2005 zugesandte Anmeldecoupon (vgl. Urk. 2/15) nicht, um g?ltig in die Einzelversicherung ?berzutreten. Sp?testens mit der Zusendung des Versicherungsantrages h?tte der Kl?ger dies erkennen m?ssen. Das Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2005, mit welchem dem Kl?ger der Anmeldecoupon zugesandt worden sei (vgl. Urk. 2/14), enthalte weder Angaben zum versicherten Einkommen noch zum Taggeld oder zur Pr?mie. Auch der zur?ckgesandte Coupon enthalte nicht die f?r einen Vertragsabschluss n?tigen Elemente. Auch sp?ter sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte habe den ausgef?llten Versicherungsantrag des Kl?gers (vgl. Urk. 13/5bis) in der Folge nicht akzeptiert.
Nichts anderes ergebe sich, wenn man die Zustellung des Versicherungsantrages an den Kl?ger als Offerte der Beklagten betrachte. Das Antragsformular sei dem Versicherten am 18. Februar 2005 zugesandt worden (vgl. Urk. 2/16). Ausgef?llt retourniert habe dieser es erst am 8. Juni 2005 (vgl. Urk. 13/5). Nach den Regeln des Obligationenrechts (OR) sei die Annahme eindeutig versp?tet erfolgt und die Beklagte mithin nicht mehr an ihre Offerte gebunden gewesen.
Gegen eine allf?llige Leistungspflicht spreche des Weiteren, dass der Kl?ger nie Pr?mien bezahlt habe, seine Arbeitsunf?higkeit nur mangelhaft oder versp?tet belegt und seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Aus den genannten Gr?nden entfalle auch eine Taggeldfortzahlung bis Ende M?rz 2005 gest?tzt auf Art. 8 Abs. 2 der AVB (Urk. 12 S. 7 ff., Urk. 22 S. 2 ff.).
3.?????? Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kl?ger ab 11. November 2004 krankheitsbedingt arbeitsunf?hig war und ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten hatte. Unter Beachtung der Wartezeit von 30 Tagen richtete die Beklagte f?r diese Arbeitsunf?higkeit Taggelder aus (Urk. 2/11-12).
Unbestritten ist ferner, dass der Kollektivversicherungsvertrag als Grundlage der Taggeldzahlungen (vgl. Urk. 2/8) infolge K?ndigung durch die Arbeitgeberin Ende 2004 erlosch (Urk. 13/1-2).
Nicht bestritten ist damit auch, dass vorliegend kein eigentlicher Anwendungsfall von Art. 23 Ziff. 1 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung vorliegt (vgl. Urk. 2/9 S. 23), da nicht der Kl?ger aus dem Kreis der kollektivversicherten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgeschieden war, sondern der Kollektivversicherungsvertrag endigte.
4.??????
4.1???? Der Kl?ger macht geltend, die Beklagte habe ihm am 28. Januar 2005 ein ?bertrittsrecht einger?umt (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3), welches er fristgerecht wahrgenommen habe.
4.2???? Im Zusammenhang mit dem behaupteten ?bertritt f?hrten die Parteien folgende Korrespondenz:
- Am 19. Januar 2005 ersuchte der Kl?ger ?ber seine Arbeitgeberin darum, nach dem Erl?schen der Kollektivpolice in die Einzelversicherung ?bertreten zu k?nnen (Urk. 13/3).
- Daraufhin teilte die Beklagte dem Kl?ger mit Schreiben vom 28. Januar 2005 mit, sie sei von der Arbeitgeberin ?ber den Austritt des Kl?gers orientiert worden. Daraus folge, dass er nicht mehr l?nger ?ber den Kollektivvertrag versichert bleiben k?nne. Jedoch bestehe die M?glichkeit, eine individuelle Versicherung abzuschliessen. F?r den Fall der Weiterf?hrung der Taggeldversicherung sei der beiliegende Anmeldetalon ausgef?llt zu retournieren (Urk. 2/14).
- Die Arbeitgeberin der Beklagten stellte in der Folge richtig, es sei lediglich der Kollektivvertrag gek?ndigt worden. Der Kl?ger bleibe angestellt und f?r ihn werde der Abschluss einer individuellen Taggeldversicherung gew?nscht. Dem Schreiben beigelegt wurde der ausgef?llte Anmeldetalon. Die Mitteilung ging bei der Beklagten am 11. Februar 2005 ein (Urk. 13/4).
- Am 18. Februar offerierte die Beklagte der Arbeitgeberin zu Handen des Kl?gers eine individuelle Taggeldversicherung (Klasse M, Krankheit eingeschlossen, ab 31. Tag, versichertes Kapital Fr. 116.--, Monatspr?mie Fr. 433.85) und ersuchte um Retournierung des beiliegenden Versicherungsantrages in Formularform (Urk. 2/16).
- Das ausgef?llte Formular (Urk. 13/5bis) sandte die Arbeitgeberin der Beklagten am 8. Juni 2005 (Urk. 13/5).
4.3???? Von einem einger?umten ?bertrittsrecht entsprechend Art. 23 Abs. 1 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung kann in W?rdigung der Korrespondenz zwischen den Parteien nicht gesprochen werden.
???????? Im Schreiben vom 28. Januar 2005 ging die Beklagte f?lschlicherweise davon aus, der Kl?ger trete aus dem Anstellungsverh?ltnis mit der B.___ AG aus, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung vorliege.
Auf den effektiven Sachverhalt, dass n?mlich der Kollektivvertrag aufgel?st sei und deswegen eine Einzelversicherung f?r den Kl?ger gew?nscht werde, machte die f?r den Kl?ger handelnde Arbeitgeberin die Beklagte in der Folge selber ausdr?cklich aufmerksam und retournierte den Anmeldetalon.
???????? Die Beklagte reagierte darauf mit der Zusendung eines Versicherungsantrages in Formularform (vgl. Urk. 13/5bis). Im Begleitschreiben vom 18. Februar 2005 offerierte die Beklagte dem Kl?ger konkret eine individuelle Taggeldversicherung (Urk. 2/16).
???????? Aufgrund des Hinweises der Arbeitgeberin, nicht das Arbeitsverh?ltnis mit dem Kl?ger werde aufgel?st, sondern der Kollektivvertrag bestehe nicht mehr (vgl. Urk. 13/4), war dem Kl?ger demgem?ss bekannt, dass kein Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 der AVB gegeben war.
???????? Vor diesem Hintergrund durfte der Kl?ger aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 18. Februar 2005, worin die Beklagte ausdr?cklich von der Offertanfrage seitens des Kl?gers einerseits sowie vom Versicherungsantrag andererseits sprach (vgl. Urk. 2/16), nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, es sei ihm ein ?bertrittsrecht einger?umt worden. Weder ausdr?cklich noch konkludent ?usserte sich die Beklagte dahingehend.
5.
5.1???? Nebst der Frage des ?bertrittsrechts ist die Frage zu pr?fen, ob ein neues Versicherungsverh?ltnis eingegangen wurde. Auch der Kl?ger geht zutreffend davon aus, selbst im Falle eines ?bertrittsrechts gem?ss Art. 23 Abs. 1 AVB komme es zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages (vgl. Urk. 18 S. 3).
5.2???? Zum Zwecke des Abschlusses der gew?nschten Einzeltaggeldversicherung unterbreitete die Beklagte dem Kl?ger am 18. Februar 2005 eine konkrete Vertragsofferte (Urk. 2/16) Diese Versicherungsofferte enthielt die genauen Angaben zur Pr?mie und zu den Leistungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VVG) und war mit der Aufforderung verbunden, das Formular f?r die pers?nlichen Angaben des Versicherten umgehend ausgef?llt zu retournieren, ?um so rasch wie m?glich in den Genuss unserer vorz?glichen Versicherungsbedingungen zu kommen?. Das Zustandekommen des Vertrages bedurfte mithin der Annahme durch den Kl?gers. Der Kl?ger unterliess dies jedoch respektive sandte das Formular erst knapp vier Monate sp?ter an die Beklagte (vgl. Urk. 13/5). Die Gr?nde hierf?r sind nicht aktenkundig. Dass objektive Gr?nde die gebotene unverz?gliche Annahmeerkl?rung verhinderten, macht der Kl?ger jedenfalls nicht geltend.
5.3???? Zu den Voraussetzungen f?r das Zustandekommen eines jeden Vertrages geh?rt die Einigung der Partein ?ber die notwendigen Grundlagen des Vertrages (vgl. Art. 2 Abs. 1 OR), vorliegend in erster Linie der Leistungsumfang und die Pr?mienh?he. Die Vertragsgrundlagen waren vorliegend erst mit der Vertragsofferte der Beklagten vom 18. Februar 2005 bekannt (Urk. 2/16). Die notwendige Zustimmung des Kl?gers zur Einzeltaggeldversicherung h?tte nach den Umst?nden umgehend oder innert kurzer Frist erfolgen m?ssen. Dass der Kl?ger bereits vor der verbindlichen Vertragsofferte mit der Zusendung des Anmeldecoupons sein Interesse zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bekundete und gleichzeitig die Arbeitgeberin die Bezahlung der Pr?mienrechnungen garantierte (vgl. Urk. 13/4), vermag die versp?tete Annahmeerkl?rung nicht zu ersetzen. Selbst der Kl?ger weist im ?brigen darauf hin, die Beklagte habe ihn ausdr?cklich dazu aufgefordert, den Versicherungsantrag auszuf?llen, zu unterschreiben und zu retournieren (Urk. 18 S. 4). Es kann demzufolge nicht argumentiert werden, dem Ausf?llen und Retournieren des Versicherungsantrages komme keinerlei konstitutive Bedeutung zu (vgl. Urk. 18 S. 3 f.).
???????? Der Vertrag ?ber die Einzeltaggeldversicherung ist daher nicht zustande gekommen.
6.??????
6.1.??? Eventualiter beantragt der Kl?ger Taggeldleistungen f?r die Zeit vom 1. Januar bis 31. M?rz 2005 im Sinne einer Nachdeckung aus dem Kollektivvertrag im Sine von Art. 8 Ziff. 2 der AVB f?r die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung.
6.2???? Gem?ss Art. 4 Ziff. 1 der Besonderen Bedingungen der Zusatzversicherung JOB bei Arbeitsunf?higkeit setzt der Leistungsanspruch voraus, dass der Grad der Arbeitsunf?higkeit durch einen Arzt oder Chiropraktor bescheinigt und der Kasse der Beginn der Arbeitsunf?higkeit innerhalb von sieben Tagen gemeldet wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist sind die Leistungen f?r die Zeit vor dem Eintreffen der Meldung bei der Kasse nicht geschuldet.
6.3???? Die Beklagte verweigert eine Nachdeckung mit der Begr?ndung, Arztzeugnisse seien zu einem kleinen Teil im Juni 2005 und hernach noch einmal im Juni 2006 eingereicht worden (Urk. 12 S. 11 Ziff. 26). Der Kl?ger verweist auf die durch diverse Zeugnisse von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH (vgl. Urk. 2/7) respektive durch diverse Berichte der D.___ Klinik dokumentierte Erkrankung und Arbeitsunf?higkeit (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5, Urk. 18 S 6 f. Ziff. 4).?
6.4???? F?r die Zeit ab 1. Januar 2005 liegt ein Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 21. Januar 2005 vor, das auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 2/7/4). Weitere Arbeitsunf?higkeitszeugnisse von Dr. C.___ respektive der D.___ Klinik wurden erst ab April 2005 und somit f?r einen vorliegend nicht mehr relevanten Zeitraum ausgestellt.
???????? Nicht aktenkundig ist, wann das Attest vom 21. Januar 2005 an die Beklagte gesandt wurde. Es ist mithin nicht belegt, dass die Arbeitsunf?higkeit ab Januar 2005 rechtzeitig gemeldet wurde. Die Behauptung der Beklagten, erst im Juni 2005 seien Arztatteste eingereicht worden, liess der Kl?ger unwiderlegt, obschon ihm der Nachweis der rechtzeitigen Mitteilung obliegt. Die Berichte der D.___ Klinik geben zwar Aufschluss ?ber den Gesundheitszustand des Kl?gers, massgebend ist indessen nicht dies, sondern der Umstand der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunf?higkeit. Der Kl?ger vermochte nicht zu belegen, dass er die Arbeitsunf?higkeit ab Januar bis M?rz 2005 rechtzeitig im Sinne der Vertragsbedingungen (vgl. vorstehende Erw. 6.2) gemeldet hat. Selbst wenn nicht auf die genannte Frist von 7 Tagen abgestellt w?rde, erweist sich das Geltendmachen einer Arbeitsunf?higkeit mit einer Verz?gerung von rund sechs Monaten angesichts der Beweissicherungsfunktion einer rechtzeitigen Meldung als eindeutig versp?tet. Der Anspruch auf Nachdeckung f?r l?ngstens drei Monate ?ber die Beendigung des Kollektivertrages hinaus ist nicht dargetan.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass kein Anspruch auf Taggeldleistungen ?ber die bereits bis Ende 2004 ausgerichteten besteht. Mithin erweist sich die Klage als unbegr?ndet und ist abzuweisen.
7.?????? Nach Einsicht in die Honorarnote vom 16. Januar 2008 ist Rechtsanw?ltin Kessi f?r ihre Bem?hungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin in vorliegender Sache mit Fr. 3'167.10 aus der Gerichtskasse zu entsch?digen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Kl?gers, Rechtsanw?ltin Christine Kessi, Z?rich 8, wird mit Fr. 3'167.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Kl?ger wird ?auf ? 92 ZPO hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Kessi
- SUPRA Assurances SA
- Bundesamt f?r Privatversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Da der Streitwert Fr. 30'000.-- ?bersteigt, kann gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).