UV.2005.00267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekret?rin Sturzenegger


Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
B.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Z?rich


Sachverhalt:
1.?????? B.___, geboren 1973, war bis im Mai 2002 bei der Stadt Q.___ als Krankenschwester im Altersheim S.___ angestellt und bei den ?Winterthur Versicherungen? (nachfolgend Winterthur) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle versichert (Urk. 12/UV3, 5-6), als sie sich am 5. Juli 2002 bei einem Auffahrunfall Verletzungen zuzog (Urk. 13/M1).
???????? Die Winterthur holte Arztberichte ein, veranlasste medizinische Untersuchungen (Urk. 13/M1-12; Urk. 13/M15) und stellte gest?tzt darauf die von ihr erbrachten Leistungen mit Verf?gung vom 31. Januar 2005 mit Wirkung ab 7. April 2003 ein (Urk. 12/UV41).
???????? Dagegen erhob die Versicherte am 7. M?rz 2005 Einsprache (Urk. 12/UV42). Die Winterthur wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 12/UV45 = Urk. 2) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei zwecks Festlegung von Taggeldleistungen und ?bernahme von Heilbehandlungskosten - eventualierter zwecks Festlegung von Rentenleistungen und einer Integrit?tsentsch?digung - die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen und es seien die Kosten f?r die Untersuchungen durch Dr. med. G.___ und Prof. Dr. med. H.___ von der Beschwerdegegnerin zu ?bernehmen (Urk. 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2006 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
???????? Mit Verf?gung vom 18. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht des Unfallversicherers und das Erfordernis des rechtsgen?glichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden. Zu erg?nzen ist Folgendes:
1.2???? F?r die richterliche Beurteilung eines Falles sind grunds?tzlich die tats?chlichen Verh?ltnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst sp?ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu ber?cksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
1.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6???? Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gem?ss Gutachten von Dr. med. A.___ mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine - also der Zustand, ohne dass der Unfall stattgefunden h?tte - bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen sei. Nachdem die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ beschwerdefrei gewesen sei und dieser keine weiteren Abkl?rungen f?r notwendig erachtet habe, habe er ihr wieder eine volle Arbeitsf?higkeit attestiert. Das von der Beschwerdef?hrerin eingelegte Gutachten von Dr. med. G.___ enthalte als einzige Abweichung zu den fr?her festgestellten Befunden eine kleine mediane Protrusion der Bandscheibe L5/S1. In seiner eher unbestimmt gehaltenen Kausalit?tsbeurteilung ?ussere er sich nicht dazu, ob die Protrusion f?r die Beschwerden verantwortlich sei. Ausserdem h?tten die beklagten Schmerzen im Kreuzbereich im Anschluss an den Unfall keiner intensiven therapeutischen Behandlung bedurft, und es sei diesbez?glich im Oktober/November 2002 ein ?fast beschwerdefreier Zustand? vorgelegen. Einerseits bedingt durch die fortgeschrittene Schwangerschaft, andererseits wohl auch ausgel?st durch eine k?rperliche ?beranstrengung seien die Beschwerden im Dezember 2002 exazerbiert; sie h?tten dann bis nach der Geburt der Tochter der Beschwerdef?hrerin am 1. M?rz 2003 sukzessive nachgelassen. Nach einem erfreulichen Verlauf und der Attestierung einer uneingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit im April 2003 sei die verf?gte Einstellung der Leistungen zu best?tigen.
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin brachte demgegen?ber vor, sie habe sich wegen der fortschreitenden lumbalen Beschwerden und der darauf zur?ckzuf?hrenden psychischen Zerm?rbung zus?tzlich von Dr. G.___ und Prof. Dr. E. H.___ untersuchen lassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Gem?ss dem Bericht von Prof. H.___ seien die heutigen Beschwerden mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise durch den Auffahrunfall vom 5. Juli 2002 verursacht worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Entgegen der Einsch?tzungen von Dr. A.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ seien die Beschwerden im Lendenwirbels?ulenbereich nicht nur durch eine Iliosakralgelenk-Blockade (nachfolgend: ISG-Blockade) zu erkl?ren, da sich die Problematik laut Prof. H.___ zu einer generalisierten Myotendinose ausgeweitet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Zudem k?nne den Berichten von Prof. H.___ entnommen werden, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand vorliege, da er zahlreiche Therapievorschl?ge mache (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6). Deswegen seien seitens der Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen.
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin nach dem 7. April 2003 noch an Beschwerden leidet, die in einem nat?rlichen und ?daquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2002 stehen.

3.
3.1???? Am 5. Juli 2002 befand sich die Beschwerdef?hrerin als Mitfahrerin auf dem R?cksitz im Auto eines Ehepaares, als ein von hinten kommendes Fahrzeug derart mit jenem Fahrzeug kollidierte, dass dieses wiederum mit dem davor stehenden Auto kollidierte (vgl. Urk. 14/P1 S. 6). Die Beschwerdef?hrerin war beim Aufprall auf dem Mittelsitz einzig mit einem Beckengurt angegurtet (Urk. 13/M4 S. 1).??
???????? Dr. med. Gregor C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, der die Beschwerdef?hrerin noch am Tag des Unfalls untersuchte, diagnostizierte eine Halswirbels?ulen-Distorsion mit nachfolgender muskul?rer Dysbalance und einem Lumbovertebral-Syndrom (Urk. 13/M1 Ziff. 5). Er attestierte ihr ab 5. Juli 2002 auf unbestimmte Dauer eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 13/M1 Ziff. 8). Zu den Befunden f?hrte er aus, die Wirbels?ule sei frei beweglich, bei einer leichten Druckdolenz ?ber dem Processus spinosus C2-3. Es bestehe eine Myogelose links paravertebral C2-4 und am Levator rechts. Aus neurologischer Sicht liege ein unauff?lliger Befund vor (Urk. 13/M1 Ziff. 4). Initial habe die Beschwerdef?hrerin einen Halskragen getragen, sp?ter seien lokal entz?ndungshemmende Massnahmen im Kreuzbereich-/ISG notwendig gewesen (Urk. 13/M1 Ziff. 7).
???????? In seinem Bericht vom 27. November 2002 erw?hnte Dr. C.___ als zus?tzliche Diagnose einen Verdacht auf eine rezidivierende ISG-Blockade rechts (Urk. 13/M2 Ziff. 1). Zum Verlauf f?hrte er aus, es trete eine langsame Besserung ein, wobei es bei Belastung wiederholt zum Auftreten von lumbalen R?ckenschmerzen komme. Er attestierte der Beschwerdef?hrerin ab 4. November eine 50%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 13/M2 Ziff. 4).
???????? Am 21. Januar 2003 hielt er fest, dass trotz langsamer Besserung immer noch belastungsabh?ngige Schmerzen lumbal rechts best?nden. Inwieweit die bestehende Schwangerschaft den Heilungsverlauf beeinflusse, k?nne er nicht beurteilen (Urk. 13/M3 Ziff. 1a).
???????? In seinem ?berweisungsschreiben an Dr. med. D.___ erw?hnte er zudem, dass bei seinen Untersuchungen eine Tendenz zur Hyperlaxit?t auff?llig gewesen sei (Urk. 13/M5 S. 1). Ausserdem sei es am 13. Januar 2003 nach dem Heben eines Wassereimers zu heftigen einschiessenden Schmerzen im Kreuzbereich gekommen. Klinisch habe er einzig eine eindeutige ISG-Blockade rechts ohne neurologische Ausf?lle feststellen k?nnen. Seither habe er die Beschwerdef?hrerin als Krankenschwester wieder voll arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 13/M5 S. 2).
3.2???? Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 18. April 2003 aus, unmittelbar nach dem Auffahrunfall seien Nackenschmerzen und etwas sp?ter ?belkeit aufgetretenen (Urk. 13/M4 S. 1). Hinsichtlich der Halswirbels?ule sei die Beschwerdef?hrerin nach zweit?giger Immobiliasation mittels Halskragen praktisch wieder beschwerdefrei gewesen. Zwei Tage nach dem Unfall seien st?rkere lumbale Schmerzen aufgetreten. Aus klinischer Sicht seien eine Hyperlaxit?t sowie wiederholt ISG-Blockierungen aufgetreten. Auf eine radiologische Abkl?rung sei wegen einer Schwangerschaft verzichtet worden. Vor allem die ersten drei folgenden Monate seien durch starke R?ckenbeschwerden gepr?gt gewesen (Urk. 13/M4 S. 1). Lumbale Schmerzen seien nicht vorbestehend gewesen, hingegen seien vereinzelt Blockierungen der Brustwirbels?ule aufgetreten.
???????? Seit der Geburt ihres Kindes am 1. M?rz 2003 h?tten die Beschwerden permanent abgenommen, sodass die Beschwerdef?hrerin am 7. April 2003 praktisch ?ber eine vollst?ndige Beschwerdefreiheit berichtet habe (Urk. 13/M4 S. 2).
???????? Hinsichtlich der Befunde f?hrte Dr. D.___ aus, die Lendenwirbels?ule sei frei beweglich ohne Schmerzangabe. ?ber dem rechten ISG bestehe eine diskrete Druckdolenz. Eine sichere ISG-Blockierung sei nicht nachweisbar. Die Brust- und Halswirbels?ule seien normal und schmerzfrei beweglich. Vor allem im Becken- und im H?ftbereich falle eine erhebliche Bandlaxit?t auf. Die mitgebrachten R?ntgenbilder zeigten eine Hyperlordose. Das ISG sei wegen ?berlagerungen nicht beurteilbar (Urk. 13/M4 S. 2).
???????? Auff?llig sei die allgemeine Bandlaxizit?t der Beschwerdef?hrerin, welche w?hrend einer Schwangerschaft naturgem?ss weiter zunehme. Er gehe davon aus, dass der unfallbedingte Schlag beim Auffahrunfall zu ISG-Blockaden gef?hrt habe. Da die Bandlaxit?t wegen der Schwangerschaft weiterhin zugenommen habe, nehme er an, dass sich die Situation nicht mehr stabilisieren konnte und es bereits bei kleinsten Belastungen immer wieder zu erneuten Blockaden gekommen sei (Urk. 13/M4 S. 2). Dieses Ph?nomen sehe man auch bei Patientinnen ohne Unfallereignis, allerdings w?hrend der zweiten Schwangerschaftsh?lfte. Die geschilderten Beschwerden seien unfallkausal. Wegen des erfreulichen Verlaufs nach der Geburt bestehe seit dem 7. April 2003 - im Einverst?ndnis mit der Beschwerdef?hrerin - eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit (Urk. 13/M4 S. 3).
3.3???? Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 27. August 2003 aus, die Beschwerdef?hrerin klage seit dem Unfall ?ber rezidivierende lumbale Schmerzen teilweise mit vollst?ndiger Blockierung (Urk. 13/M9 Ziff. 2.) Als Diagnose nannte er einen Status nach Autounfall mit Halswirbels?ulendistorsion und rezidivierenden ISG-Blockaden rechts (Urk. 13/M9 Ziff. 1). Die seit dem 2. Juni 2003 attestierte Arbeitsunf?higkeit beziehe sich auf den Unfall vom 5. Juli 2002. Denn vor dem Unfall sei die Beschwerdef?hrerin beschwerdefrei gewesen. Seither beklage sie die erw?hnten Beschwerden. Erschwerend habe sich die Schwangerschaft w?hrend dem Unfallereignis ausgewirkt (Urk. 13/M9 Ziff. 4). Er habe eine aktive Physiotherapie sowie das Anlernen eines Heimprogramms verordnet (Urk. 13/M9 Ziff. 5).
3.4???? Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, hielt in seinem Aktenbericht vom 22. September 2003 fest, bei Status nach einer Halswirbels?ulen-Distorsion vom 5. Juli 2002 seien die diesbez?glichen Unfallfolgen abgeklungen und die Beschwerdef?hrerin sei beschwerdefrei (Urk. 13/M10). Zur Diskussion st?nden die rezidivierenden ISG-Blockaden rechts, die vom 2. Juni bis zum 15. September 2003 zu einer Arbeitsunf?higkeit gef?hrt h?tten. Entscheidend sei die gr?ndliche rheumatologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom April 2003 mit einer damals symptomfreien voll arbeitsf?higen Beschwerdef?hrerin, die auch wieder habe reiten k?nnen. Unfallvorbestehend sei eine auff?llige Bandlaxit?t, welche erfahrungsgem?ss w?hrend der Schwangerschaft zunehme und typischerweise ISG-Blockierungen ausl?se. Bei dem nach dem Unfall aufgetretenen lumbovertebralen Syndrom h?tten im Bereich der Wirbels?ule keine Prellmarken oder H?matome festgestellt werden k?nnen; Wirbelk?rper und Bandscheiben seien nicht verletzt worden. Bedingt durch den Vorzustand mit der Bandlaxit?t und der interkurrenten Schwangerschaft habe sich der Heilungsverlauf verz?gert. Erfahrungsgem?ss seien die Patienten sp?testens nach sechs Monaten diesbez?glich beschwerdefrei. Bei den im Juni 2003 aufgetretenen ISG-Blockaden rechts handle es sich nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit um Unfallfolgen.
3.5???? Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 20. November 2003 ein Gutachten (Urk. 13/M11 S. 1). Als Diagnose aus rheumatologischer Sicht nannte er ein residuelles tendomyotisches Zervikalsyndrom nach Distorsionstrauma der Halswirbels?ule am 5. Juli 2002, eine leichte Fehlform der Wirbels?ule mit Hyperkyphose thorakal, teilweise fixiert, sowie eine ISG-Symptomatik beidseits bei Hypermobilit?t (Urk. 13/M11 Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin beklage zur Zeit Schmerzen in R?cklage am Boden beim R?ckbildungsturnen, sowie beim Brustschwimmen. Die jetzigen Beschwerden seien ertr?glich und seit August 2003 f?hle sie sich voll arbeitsf?hig (Urk. 13/M11 Ziff. 4). Hinsichtlich der Befunde f?hrte Dr. A.___ aus, es liege ein Beckengeradestand vor. Die Lendenwirbels?ule sei indolent und frei beweglich mit einem Fingerbodenabstand von weniger als 10 cm. Die Brustwirbels?ule sei bei Extensionen endst?ndig leicht eingeschr?nkt. An der Halswirbels?ule zeige sich im mittleren und unteren Bereich f?r Rotationen nach links endst?ndig eine schmerzhafte Funktionsst?rung. Palpatorisch best?nden Tendomyosen und Irritationszonen. Die Iliosakralgelenke seien symmetrisch beweglich, wobei der Provokationstest beidseits leicht schmerzhaft ausgefallen sei (Urk. 13/M11 Ziff. 2).
???????? Gem?ss Angaben der Beschwerdef?hrerin sei es im Juni 2003 wieder zu einer verst?rkten Schmerzhaftigkeit im Kreuzbereich gekommen. Deswegen sei sie angeblich wegen rezidivierenden ISG-Blockaden rechts bei Dr. med. R. E.___ in Behandlung, welcher eine Physiotherapie verordnet habe (Urk. 13/M11 Ziff. 5). Aufgrund der Anamnese st?nden die Beschwerden vom Juni/Juli 2003 nur m?glicherweise in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 (Urk. 13/M11 Ziff. 6.1). Einerseits seien ?hnliche Beschwerden bereits vor dem Unfall beklagt und behandelt worden. Andererseits seien unfallbedingte Beschwerden im Oktober und November 2002 bereits deutlich gebessert gewesen und die Beschwerdef?hrerin habe auch eine medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit von 50 % ab 4. November 2002 attestiert erhalten. Ein erster R?ckfall sei im Januar 2003 dokumentiert, einmal gem?ss Aktenlage durch das Heben eines Wassereimers ausgel?st, in einem anderen Bericht desselben Arztes durch das Heben eines Kalbes. Bereits dieser Schmerzschub und die daraus resultierende Arbeitsunf?higkeit im Januar 2003 in bestehender Sp?tschwangerschaft k?nnten aufgrund des Verlaufes nur noch m?glicherweise in nat?rlichen Zusammenhang zum Unfall gestellt werden. Nach der Geburt im M?rz 2003 und der konsekutiven hormonellen Umstellung sei es ja dann erneut zu einer kontinuierlichen Besserung der Symptomatik mit weitgehender Beschwerdefreiheit gekommen. Aufgrund dieser Konstellation sei demzufolge nicht ersichtlich und nachvollziehbar, dass noch ein relevanter nat?rlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 in Bezug auf die erneute Beschwerdesituation im Juni/Juli 2003 konstruiert werden k?nne (Urk. 13/M11 Ziff. 6.1). Basierend auf der Aktendokumentation sei der Status quo ante, respektive der Status quo sine, mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen. Die Schmerzepisoden und Arbeitsunf?higkeit im Januar 2003 - bei bestehender Sp?tschwangerschaft und vorbestehender Hypermobilit?t - wie auch jene im Juni/Juli 2003 seien h?chstens noch m?glicherweise in nat?rlichem Kausalzusammenhang zum Unfall gestanden (Urk. 13/M11 Ziff. 6.2).
3.6???? Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 aus, ein CT der Lendenwirbels?ule habe eine kleine mediane nicht kompressive Protrusion L5/S1, jedoch keine Hinweise auf eine ISG-Arthrose oder Arthritis ergeben (Urk. 13/M12 S. 3). Zum Unfallhergang hielt er fest, die Nackenbeschwerden seien innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall praktisch verschwunden, hingegen sei es zu Beschwerden im Kreuzbereich gekommen (Urk. 13/M12 S. 2 oben). Wegen der Schwangerschaft habe die Beschwerdef?hrerin keine Medikamente bekommen, daf?r aber die TCM-Behandlung intensiviert. Gegen Oktober/November 2002 sei ihr Zustand sehr gut gewesen, allerdings im Schonzustand. Durch die Zunahme vom Bauchumfang im Verlauf der Schwangerschaft seien die Schmerzen wieder aufgetreten. Im Dezember 2002 sei der Partner der Beschwerdef?hrerin abwesend gewesen und so habe sie zusammen mit einem Helfer zweimal ein frischgeborenes Kalb aus einem ?Schorengraben? hieven und auf einer Decke durch den Gang ziehen m?ssen. Die Beschwerdef?hrerin habe dann realisiert, dass die Schmerzen wiedergekehrt und akut geworden seien, wie nach dem Unfall. Die Schmerzen h?tten dann allm?hlich nachgelassen, wobei die Beschwerdef?hrerin vor und nach der Geburt w?hrend zwei bis drei Wochen von einer Haushaltshilfe entlastet worden sei. Die Beschwerden, die immer im Kreuzbereich lokalisiert geblieben seien, h?tten bei Belastungen zugenommen; im Schonzustand seien sie ertr?glich gewesen (Urk. 13/M12 S. 2).
???????? Retrospektiv gesehen seien die Beschwerden vom Unfalldatum bis Verhebetrauma im Dezember 2002 sicherlich unfallkausal bedingt. Eine interkurrente Verschlechterung durch Verhebetrauma im Dezember 2002 habe sich rund sechs Monate lang ausgewirkt, dann sei der Status quo ante (m?glicherweise zus?tzliche Auswirkungen von der Geburt, jedoch sei diese ohne Komplikationen gelaufen) erreicht gewesen (Urk. 13/M12 S. 4).
???????? In einem Nachtrag vom 15. Oktober 2004 zu seinem Bericht pr?zisierte Dr. G.___, der Status quo beziehe sich auf den Status vor dem Verhebetrauma vom Dezember 2002. Die lumbalen Beschwerden, welche seit ca. Fr?hjahr 2003 anhielten, w?ren mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht eingetreten (Urk. 13/M13).
3.7???? Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdef?hrerin ein Gutachten von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt Physikalische Medizin FMH, ein (Urk. 3/4). Er nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2005 als physikalische Diagnosen und Probleme (Urk. 3/4a S. 1):
1. Posttraumatisch aufgetretene, mittelschwere generalisierte Myotendinose im Rahmen einer Haltungsdekompensation
???? mit
???? - den Beschwerdepunkten; Beckeng?rtel, subjektiv rechtsbetont; rechtes ??????? Knie; weniger ausgepr?gt: Schulterg?rtel
???? - einem wesentlich chronisch nicht-erholsamen Schlaf und intermittierend ??? auftretenden Schlafst?rungen
???? - einer ?berraschend schmerzhaften, befundm?ssig eher leichtgradigen ???????? Panniculose
???? - betont schmerzhaften Tendinosen und Ansatztendinosen
???? - w?chentlich auftretenden vom Nacken ausgehende holokraniellen ??? Kopfschmerzen
???? ohne
?? - dominierende vegetative Symptome bei
???? - Status nach Halswirbels?ulen-Distorsionstrauma am 15. Juli 2002
???? - Hyperlaxit?t der Wirbels?ule sowie der proximalen Extremit?tengelenke
???? - einem m?ssiggradigen kurzen Hohlkreuz samt m?ssiger Beckenkippung ????? sowie einer nur leicht betonten Brustwirbels?ulen-Kyphose samt ausgepr?gter kurzer Kyphose cervikothorakal
2. Progrediente depressive Verstimmungsphasen
???? mit
???? - einer ausgesprochenen Adynamie
???? - neurasthenie-analogen Symptomen
???? ohne
?? - Hinweise auf eine ?major depression? bei
???? - vgl. Diagnose 1
???? - Status nach Geburt ihrer ersten Tochter am 1. M?rz 2003
???????? Prof. H.___ f?hrte Untersuchungen im Stehen, Sitzen, in R?cken- und in Bauchlage durch (vgl. Urk. 3/4a S. 4 ff.). Er kam in seiner Beurteilung zum Schluss, beim Unfall h?tten die auf den Rumpf einwirkenden Beschleunigungskr?fte lediglich prim?r und rasch vor?bergehend zu einer Weichtteil-?berbeanspruchung der Halswirbels?ule, in einer etwas verz?gerten Reaktion zu der heute wesentlichen weichteilrheumatischen ?berlastung der stabilisierenden Strukturen des lumbosakralen ?bergangs einschliesslich des Beckeng?rtels gef?hrt. Die derzeit schmerzhaft-irritativ ?berlastungsempfindlichen Strukturen des lumbosakralen ?bergangs sowie des Beckeng?rtels seien die Tendinosen und Ansatztendinosen, wobei die Muskulatur begleitend ebenfalls einen Teil der Schmerzen verursache. Beg?nstigend auf die Entwicklung des heute vorliegenden Vollbildes der Dekompensation der strukturellen Haltungsleistung der gesamten Wirbels?ule mit dem Schwerpunkt innerhalb des lumbosakralen ?bergangs w?rde die auch heute noch fassbare Hyperlaxit?t der Bewegungssegmente, insbesondere der Lendenwirbels?ule sowie der grossen Extremit?ten-Gelenke, ferner zus?tzlich auch die relative K?rpergr?sse der Beschwerdef?hrerin wirken (Urk. 3/4a S. 6 unten). Die prim?re Ersch?tterung der Weichteilstrukturen der hypermobilen Wirbels?ule mit den daraus sich entwickelten schmerzbedingten Hemmungen der Muskelaktivit?t habe in den nachfolgenden Monaten und Jahren zu einem erheblichen R?ckgang der muskul?ren und ligament?ren Kompetenz zur Aufrechterhaltung der Halteleistung gef?hrt. M?glicherweise habe das Zusammentreffen dieser Ersch?tterung einschliesslich der schmerzbedingt- erzwungenen Unterbrechung der bisherigen Leistungsf?higkeit mit der beginnenden Schwangerschaft sowie mit der gestellten Aufgabe, auf dem Bauernhof eine junge Familie zu gr?nden, zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung mit der heute schmerzlich erlebbaren neurasthenie?hnlichen Adynamie gef?hrt. Die Beschwerdef?hrerin werde mittels eines sorgf?ltig aufzubauenden Ausdauer-Trainings ihre Selbstheilungskr?fte aktivieren und ihre Haltungskompetenz wieder herstellen m?ssen. Der Verkehrsunfall mit der nicht zu untersch?tzenden ?berlastung der stabilisierenden Weichteilstrukturen der Wirbels?ule habe einen Prozess der allm?hlichen Dekompensation der Halteleistung der gesamten Wirbels?ule in Gang gesetzt. Der psychische Zustand sei mit hoher - begr?ndbarer - Wahrscheinlichkeit reaktiver Art (Urk. 3/4a S. 7).?
???????? Prof. H.___ f?hrte in einer Erg?nzung zu seinem Bericht aus, die heutigen Beschwerden in der Lendenwirbels?ulenregion - eingebettet in eine generalisiert gewordene Myotendinose - liessen sich nat?rlich kausal auf den Unfall vom 15. (richtig: 5.) Juli 2002 zur?ckf?hren (Urk. 3/4b Ziff. 1). Prim?r h?tten mit Sicherheit die Schmerzzust?nde der unfallbedingt-?berlasteten Weichteilsstrukturen und dabei haupts?chlich der Muskulatur zum Verlust des notwendigen Trainingszustandes gef?hrt, um die konstitutionell hypermobile Wirbels?ule und insbesondere die Lendenwirbels?ule in ihrer Funktionskompetenz zu erhalten. Sekund?r h?tte sowohl die eingetretene Schwangerschaft mit der bekannten Lockerung der Bandverbindungen als auch die zus?tzlichen Belastungen durch die ?bernahme des Hofes zur Verst?rkung des Dekompensationszustandes beigetragen.?

4.
4.1???? Aufgrund der vorhandenen Akten l?sst sich der Verlauf wie folgt nachzeichnen:
???????? Am 5. Juli 2002 erlitt die Beschwerdef?hrerin in der f?nften oder sechsten Schwangerschaftswoche eine Halswirbels?ulen-Distorsion mit nachfolgender Dysbalance und einem Lumbovertebral-Syndrom. Die Nackenbeschwerden waren innerhalb von zwei Tagen verschwunden und die Halswirbels?ule frei beweglich. Ab 7. Juli 2002 traten lumbale Schmerzen auf, die haupts?chlich mit entz?ndungshemmenden Massnahmen behandelt wurden.
???????? Ab November 2002 wurde der Beschwerdef?hrerin aufgrund einer langsamen Besserung der Beschwerden eine 50%ige Arbeitsf?higkeit attestiert; gleichzeitig erw?hnte Dr. C.___ einen Verdacht auf rezidivierende ISG-Blockaden. Er empfahl eine muskul?re Kr?ftigungstherapie. Er stellte zudem eine Bandlaxit?t und eine Hypermobilit?t der Wirbels?ule fest und ?berwies die Beschwerdef?hrerin an Dr. D.___ zu einer weitergehenderen Untersuchung.
4.2???? Dr. D.___ konstatierte eine frei bewegliche, schmerzfreie Lendenwirbels?ule sowie eine leichte Druckdolenz ?ber dem rechten ISG. Zudem wies er auf eine erhebliche Bandlaxit?t hin, die allgemein w?hrend der zweiten Schwangerschaftsh?lfte zunehme und auch bei Patientinnen ohne Unfallereignis auftr?ten. Er ging davon aus, dass der unfallbedingte Schlag die ISG-Blockaden ausgel?st habe und sich die Situation aufgrund der mit der Schwangerschaft nochmals verst?rkten Bandlaxit?t nicht mehr stabilisieren konnte. Wegen dem erfreulichen Verlauf nach der Geburt hin zur Schmerzfreiheit stehe einer vollen Arbeitsf?higkeit seit 7. April 2003 nichts entgegen.
4.3???? Ab Juni 2003 war die Beschwerdef?hrerin in Behandlung Dr. E.___, der unfallbedingte rezidivierende ISG-Blockaden rechts diagnostizierte und eine Physiotherapie zur Erlernung eines Heimprogramms verordnete.
4.4???? Dr. F.___ f?hrte in seinem Bericht vom 22. September 2003 aus, die vorbestehende Bandlaxit?t und die interkurrente Schwangerschaft habe den Heilungsverlauf verz?gert, erfahrungsgem?ss seien Patienten nach sechs Monaten bez?glich unfallbedingten lumbovertebralen Syndromen wieder beschwerdefrei. Die im Juni 2003 aufgetretenen ISG-Blockaden rechts seien nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt.
4.5???? Dr. A.___ kam in seinem Gutachten vom 20. November 2003 zu Schluss, der Status quo ante, respektive der Status quo sine, sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen. Die Schmerzepisoden im Januar 2003 bei bestehender Sp?tschwangerschaft und vorbestehender Hypermobilit?t seien, wie auch die Schmerzepisode im Juni/Juli 2003, h?chstens noch m?glicherweise im Zusammenhang zum Unfall.
???????? Seine Begutachtung f?hrte zu weitgehend mit den fr?heren Beurteilungen ?bereinstimmenden Erkenntnissen. So seien die Beschwerden w?hrend der Fr?hschwangerschaft trotz der bestehenden Hypermobilit?t unfallkausal gewesen. Die vorbestehende Hypermobilit?t und die Zunahme der Bandlaxit?t w?hrend der Schwangerschaft sei f?r eine verz?gerte Stabilisierung verantwortlich, aber der sehr erfreuliche Verlauf nach der Geburt f?hrte zu einer Beschwerdefreiheit im April 2003.
???????? Dr. A.___ st?tze sich bei seinem Gutachten auf die Vorakten und nahm umfassende Untersuchungen vor. Er ber?cksichtigte die geklagten Beschwerden sowie die von der Beschwerdef?hrerin ausgef?hrten T?tigkeiten und deren beschwerdebedingten Einschr?nkungen. Bei seiner Beurteilung trug er den unfallbedingten Beschwerden wie auch der vorbestandenen Hypermobilit?t, der Bandlaxit?t, der Schwangerschaft und der eingetretenen Besserungen sowie der Schmerzsch?be und deren Ausl?ser Rechnung. Seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo ante respektive der Status quo sine bereits im Dezember 2002 eingetreten war, ist gest?tzt darauf nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin ist die Seitenzahl eines Gutachtens nicht von Bedeutung, solange die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) erf?llt sind. Es sind keine Gr?nde offensichtlich, die gegen ein Abstellen auf den Bericht von Dr. A.___ sprechen.
4.6???? Was die Beschwerdef?hrerin dagegen vorbringt, mag diesen nicht zu ersch?ttern.
???????? Der Einwand, dass Dr. A.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ die M?glichkeit einer schleudertrauma-spezifischen L?sion in der Lendenwirbels?ule sowie den Unfallhergang nicht ber?cksichtigt h?tten, ist hinsichtlich des Unfallhergangs unzutreffend (vgl. Urk. 13/M4 S. 1; Urk. 13/M1 Ziff. 1; Urk. 13/M11 S. 1). In Bezug auf die M?glichkeit einer Weichteilverletzung stellte die Beschwerdef?hrerin sodann selbst fest, dass diese mit radiologischen Untersuchungen nicht feststellbar gewesen w?ren. Zudem wurde wegen der bestehenden Schwangerschaft auf radiologische Untersuchungen und weitgehend auf Medikamenteneinnahmen verzichtet. Dr. C.___ verordnete jedoch entz?ndungshemmende Massnahmen im Kreuzbereich sowie eine Therapie zur St?rkung der Muskeln. Des Weiteren wurde in den Berichten ausf?hrlich dargetan, dass lumbale R?ckenbeschwerden und damit zusammenh?ngend auch ISG-Blockierungen h?ufig bei Frauen in der zweiten Schwangerschaftsh?lfte auftreten, bei der Beschwerdef?hrerin wegen des Unfalls bereits zu einem fr?heren Zeitpunkt.
???????? Die Beschwerdef?hrerin r?gt weiter, dass die Beschwerdefreiheit anl?sslich der Untersuchung im April 2003 auf einen Schonzustand zur?ckzuf?hren gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie zwar eine Haushalthilfe w?hrend kurzer Zeit vor und nach der Geburt in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 12/UV8; Urk. 13/M12 S. 2), aber auch bald selbst wieder in Haus und Hof mithalf. Diese T?tigkeiten sind nicht als leicht zu qualifizieren, weswegen ein durchg?ngiger Schonzustand zur Untersuchungszeit eher unwahrscheinlich ist.
4.7???? Diese Erw?gungen f?hren zur Feststellung, dass gem?ss ?bereinstimmender ?rztlicher Einsch?tzung von Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. A.___ die Beschwerdef?hrerin ab 7. April 2003 beschwerdefrei war. Gem?ss Dr. A.___ war der Status quo ante, respektive der Status quo sine, im Dezember 2002 erreicht. Die im Juni 2003 aufgetretenen Beschwerden aber nicht mehr mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zur?ckzuf?hren sind. Zudem entsprechen diese Beschwerden nicht dem typischen ?bunten Beschwerdebild? mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung usw. nach erlittener Halswirbels?ulen-Distorsion (vgl. BGE 117 V 360). Ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen den belastungsabh?ngigen Beschwerden im Kreuzbereich sp?testens nach dem 7. April 2003 besteht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr.
4.8???? Die von der Beschwerdef?hrerin veranlassten Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ wurden zwei beziehungsweise drei Jahre nach dem Unfall erstellt. Dr. G.___ veranlasste ein CT der Lendenwirbels?ule, welches eine kleine mediane nicht kompressive Protrusion L5/S1 zeigte. Aus neurologischer Sicht konnten weder radikul?re Ausf?lle noch sensomotorische Defizite festgestellt werden. Er hielt aus retrospektiver Sicht fest, dass die Beschwerden vom Unfalldatum bis zum Verhebetrauma im Dezember 2002 sicherlich vollst?ndig unfallkausal bedingt gewesen seien. Eine dadurch eingetretene Verschlechterung habe sich rund sechs Monate lang ausgewirkt. Im Unterschied zu den ?brigen Gutachten ist augenf?llig, dass Dr. G.___ mit keinem Wort auf die (vorbestehende) Bandlaxit?t und deren Verst?rkung w?hrend einer Schwangerschaft einging. Ob die kleine Protrusion L5/S1 allenfalls einen Einfluss auf die Beschwerden haben k?nnte, wurde nicht ausgef?hrt. Mit Bezug auf diese Erw?gungen kann zum einen festgehalten werden, dass im Gutachten von Dr. G.___ eine wesentliche Komponente ausser Acht gelassen wurde und zum anderen, dass es zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen gef?hrt hat. So hielt bereits Dr. A.___ fest, dass im Dezember 2002 der Status quo ante erreicht war. Es ist somit logisch, dass sich das anschliessend erlittene Verhebetrauma nochmals kurzzeitig auswirkte. Dies ?ndert jedoch nichts an der Einsch?tzung, dass ab 7. April 2003 Beschwerdefreiheit sowie eine volle Arbeitsf?higkeit vorlagen.
4.9???? Prof. H.___ nahm anl?sslich einer Konsultation vom 31. Mai 2005 - rund sechs Wochen nach Erlass des Einspracheentscheids und knapp drei Jahre nach dem Unfall - umfangreiche (physikalische) Untersuchungen vor. Gest?tzt darauf wie auch auf die anamnestischen Angaben stellte er aus physikalischer Sicht die Hauptdiagnose einer posttraumatisch aufgetretenen, mittelschweren generalisierten Myotendinose im Rahmen einer Haltungsdekompensation. Zudem stellte er die Diagnose progredienter depressiver Verstimmungsphasen (vgl. vorstehend Erw. 3.7). In seiner W?rdigung - mehr als zwei Jahre nach der Entbindung - ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Hinweise von einer postpartalen Depression auszugehen w?re. Gem?ss s?mtlichen Konsultationen und Untersuchungsgespr?chen, die zwischen 2002 und 2004 stattfanden, war nirgends ein Hinweis auf eine depressive Entwicklung im Zusammenhang mit dem Unfall oder mit der Geburt ersichtlich. Wie Prof. H.___ treffend festhielt, fand auch noch nie eine fachpsychiatrische Untersuchung statt (vgl. Urk. 3/4a S. 7), was dahingehend zu deuten ist, dass nie ein entsprechender Leidensdruck vorhanden war. Auch im Rahmen der Beweisw?rdigung hinsichtlich sogenannter Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend Erw. 1.6) w?hrend den echtzeitlichen Untersuchungen ist ein nat?rlicher Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Unfall auszuschliessen.
???????? Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Prof. H.___ zwar zum Schluss kam, dass der Verkehrsunfall den Prozess der allm?hlichen Dekompensation der Halteleistungen der gesamten Wirbels?ule in Gang gesetzt habe. Er wies wohl auf die vorbestehende Hyperlaxit?t und eine m?glicherweise konstitutionell mitbedingte weichteilrheumatische Erkrankung (vgl. Urk. 3/4a S. 6 oben) hin. Seine Erl?uterungen lassen jedoch hinsichtlich der Zeitdauer der unfallbedingten Kausalit?t der geklagten Beschwerden keine R?ckschl?sse zu. Er erw?hnte m?gliche Ursachen psychischer und physischer Natur und hielt den Unfall vom 5. Juli 2002 f?r einen Ausl?ser f?r das Auftreten der diagnostizierten Beschwerden, aber inwieweit und f?r welche Dauer sich die Unfallkausalit?t tats?chlich auf die Gesundheit auswirkt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden.
4.10?? Zusammenfassend kann in ?bereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. A.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ mit dem Beweismass der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der unfallbedingt ausgel?sten lumbalen R?ckenbeschwerden im Dezember 2002 der Status quo ante beziehungsweise der Status quo sine erreicht war und dass somit die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 7. April 2003 erscheint. Dies unter Ber?cksichtigung der vorbestehenden Hypermobilit?t, der Bandlaxit?t, der interkurrenten Schwangerschaft und auch der erneuten Schmerzsch?be bei der k?rperlich eher schweren Arbeit im Stall der Beschwerdef?hrerin. F?r die sp?ter aufgetretenen Beschwerden ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
???????? Damit erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgekl?rt, weshalb sich weitergehende Abkl?rungen er?brigen. Nach Verneinung der nat?rlichen Kausalit?t kann offen bleiben, ob ein ad?quater Kausalzusammenhang zwischen den weiteren geltend gemachten Leiden und dem Auffahrunfall vom 5. Juli 2002 bestehe.
????????
5.?????? Gem?ss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ?bernimmt der Versicherungstr?ger die Kosten der Abkl?rung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so ?bernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen f?r die Beurteilung des Anspruchs unerl?sslich waren oder Bestandteil nachtr?glich zugesprochener Leistungen bilden.
???????? Weder das Gutachten von Dr. G.___ noch jenes von Prof. H.___ waren f?r die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdef?hrerin unerl?sslich. Dr. G.___ best?tigte zu weiten Teilen die Einsch?tzungen der bereits zuvor aktenkundigen Berichte. Im Bericht von Prof. H.___ werden keine hinreichend pr?zisen Angaben zu den rein unfallbedingten Auswirkungen der Beschwerden gemacht und es wird seinerseits auf eine psychische Entwicklung verwiesen, f?r die im Anschluss an den Unfall und aus s?mtlichen Angaben der Beschwerdef?hrerin und der ?brigen medizinischen Berichte keine Hinweise ersichtlich waren. Mangels Unerl?sslichkeit zur Beurteilung des Sachverhalts und der darauf basierenden Leistungspflicht ist demzufolge eine Kosten?bernahme f?r die beiden Abkl?rungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet.
???????? Damit erweist sich der Einsprachenentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanw?ltin Marianne I. Sieger
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).