UV.2005.00267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1973, war bis im Mai 2002 bei der Stadt Q.___ als Krankenschwester im Altersheim S.___ angestellt und bei den „Winterthur Versicherungen“ (nachfolgend Winterthur) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 12/UV3, 5-6), als sie sich am 5. Juli 2002 bei einem Auffahrunfall Verletzungen zuzog (Urk. 13/M1).
Die Winterthur holte Arztberichte ein, veranlasste medizinische Untersuchungen (Urk. 13/M1-12; Urk. 13/M15) und stellte gestützt darauf die von ihr erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 31. Januar 2005 mit Wirkung ab 7. April 2003 ein (Urk. 12/UV41).
Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2005 Einsprache (Urk. 12/UV42). Die Winterthur wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 ab (Urk. 12/UV45 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte, es sei zwecks Festlegung von Taggeldleistungen und Übernahme von Heilbehandlungskosten - eventualierter zwecks Festlegung von Rentenleistungen und einer Integritätsentschädigung - die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien die Kosten für die Untersuchungen durch Dr. med. G.___ und Prof. Dr. med. H.___ von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2006 beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht des Unfallversicherers und das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:
1.2 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gemäss Gutachten von Dr. med. A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo sine - also der Zustand, ohne dass der Unfall stattgefunden hätte - bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. D.___ beschwerdefrei gewesen sei und dieser keine weiteren Abklärungen für notwendig erachtet habe, habe er ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Das von der Beschwerdeführerin eingelegte Gutachten von Dr. med. G.___ enthalte als einzige Abweichung zu den früher festgestellten Befunden eine kleine mediane Protrusion der Bandscheibe L5/S1. In seiner eher unbestimmt gehaltenen Kausalitätsbeurteilung äussere er sich nicht dazu, ob die Protrusion für die Beschwerden verantwortlich sei. Ausserdem hätten die beklagten Schmerzen im Kreuzbereich im Anschluss an den Unfall keiner intensiven therapeutischen Behandlung bedurft, und es sei diesbezüglich im Oktober/November 2002 ein „fast beschwerdefreier Zustand“ vorgelegen. Einerseits bedingt durch die fortgeschrittene Schwangerschaft, andererseits wohl auch ausgelöst durch eine körperliche Überanstrengung seien die Beschwerden im Dezember 2002 exazerbiert; sie hätten dann bis nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 1. März 2003 sukzessive nachgelassen. Nach einem erfreulichen Verlauf und der Attestierung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im April 2003 sei die verfügte Einstellung der Leistungen zu bestätigen.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie habe sich wegen der fortschreitenden lumbalen Beschwerden und der darauf zurückzuführenden psychischen Zermürbung zusätzlich von Dr. G.___ und Prof. Dr. E. H.___ untersuchen lassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Gemäss dem Bericht von Prof. H.___ seien die heutigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise durch den Auffahrunfall vom 5. Juli 2002 verursacht worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Entgegen der Einschätzungen von Dr. A.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ seien die Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich nicht nur durch eine Iliosakralgelenk-Blockade (nachfolgend: ISG-Blockade) zu erklären, da sich die Problematik laut Prof. H.___ zu einer generalisierten Myotendinose ausgeweitet habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Zudem könne den Berichten von Prof. H.___ entnommen werden, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand vorliege, da er zahlreiche Therapievorschläge mache (Urk. 1 S. 8 Ziff. 6). Deswegen seien seitens der Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem 7. April 2003 noch an Beschwerden leidet, die in einem natürlichen und ädaquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Juli 2002 stehen.
3.
3.1 Am 5. Juli 2002 befand sich die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin auf dem Rücksitz im Auto eines Ehepaares, als ein von hinten kommendes Fahrzeug derart mit jenem Fahrzeug kollidierte, dass dieses wiederum mit dem davor stehenden Auto kollidierte (vgl. Urk. 14/P1 S. 6). Die Beschwerdeführerin war beim Aufprall auf dem Mittelsitz einzig mit einem Beckengurt angegurtet (Urk. 13/M4 S. 1).
Dr. med. Gregor C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin noch am Tag des Unfalls untersuchte, diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion mit nachfolgender muskulärer Dysbalance und einem Lumbovertebral-Syndrom (Urk. 13/M1 Ziff. 5). Er attestierte ihr ab 5. Juli 2002 auf unbestimmte Dauer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M1 Ziff. 8). Zu den Befunden führte er aus, die Wirbelsäule sei frei beweglich, bei einer leichten Druckdolenz über dem Processus spinosus C2-3. Es bestehe eine Myogelose links paravertebral C2-4 und am Levator rechts. Aus neurologischer Sicht liege ein unauffälliger Befund vor (Urk. 13/M1 Ziff. 4). Initial habe die Beschwerdeführerin einen Halskragen getragen, später seien lokal entzündungshemmende Massnahmen im Kreuzbereich-/ISG notwendig gewesen (Urk. 13/M1 Ziff. 7).
In seinem Bericht vom 27. November 2002 erwähnte Dr. C.___ als zusätzliche Diagnose einen Verdacht auf eine rezidivierende ISG-Blockade rechts (Urk. 13/M2 Ziff. 1). Zum Verlauf führte er aus, es trete eine langsame Besserung ein, wobei es bei Belastung wiederholt zum Auftreten von lumbalen Rückenschmerzen komme. Er attestierte der Beschwerdeführerin ab 4. November eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M2 Ziff. 4).
Am 21. Januar 2003 hielt er fest, dass trotz langsamer Besserung immer noch belastungsabhängige Schmerzen lumbal rechts beständen. Inwieweit die bestehende Schwangerschaft den Heilungsverlauf beeinflusse, könne er nicht beurteilen (Urk. 13/M3 Ziff. 1a).
In seinem Überweisungsschreiben an Dr. med. D.___ erwähnte er zudem, dass bei seinen Untersuchungen eine Tendenz zur Hyperlaxität auffällig gewesen sei (Urk. 13/M5 S. 1). Ausserdem sei es am 13. Januar 2003 nach dem Heben eines Wassereimers zu heftigen einschiessenden Schmerzen im Kreuzbereich gekommen. Klinisch habe er einzig eine eindeutige ISG-Blockade rechts ohne neurologische Ausfälle feststellen können. Seither habe er die Beschwerdeführerin als Krankenschwester wieder voll arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/M5 S. 2).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 18. April 2003 aus, unmittelbar nach dem Auffahrunfall seien Nackenschmerzen und etwas später Übelkeit aufgetretenen (Urk. 13/M4 S. 1). Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin nach zweitägiger Immobiliasation mittels Halskragen praktisch wieder beschwerdefrei gewesen. Zwei Tage nach dem Unfall seien stärkere lumbale Schmerzen aufgetreten. Aus klinischer Sicht seien eine Hyperlaxität sowie wiederholt ISG-Blockierungen aufgetreten. Auf eine radiologische Abklärung sei wegen einer Schwangerschaft verzichtet worden. Vor allem die ersten drei folgenden Monate seien durch starke Rückenbeschwerden geprägt gewesen (Urk. 13/M4 S. 1). Lumbale Schmerzen seien nicht vorbestehend gewesen, hingegen seien vereinzelt Blockierungen der Brustwirbelsäule aufgetreten.
Seit der Geburt ihres Kindes am 1. März 2003 hätten die Beschwerden permanent abgenommen, sodass die Beschwerdeführerin am 7. April 2003 praktisch über eine vollständige Beschwerdefreiheit berichtet habe (Urk. 13/M4 S. 2).
Hinsichtlich der Befunde führte Dr. D.___ aus, die Lendenwirbelsäule sei frei beweglich ohne Schmerzangabe. Über dem rechten ISG bestehe eine diskrete Druckdolenz. Eine sichere ISG-Blockierung sei nicht nachweisbar. Die Brust- und Halswirbelsäule seien normal und schmerzfrei beweglich. Vor allem im Becken- und im Hüftbereich falle eine erhebliche Bandlaxität auf. Die mitgebrachten Röntgenbilder zeigten eine Hyperlordose. Das ISG sei wegen Überlagerungen nicht beurteilbar (Urk. 13/M4 S. 2).
Auffällig sei die allgemeine Bandlaxizität der Beschwerdeführerin, welche während einer Schwangerschaft naturgemäss weiter zunehme. Er gehe davon aus, dass der unfallbedingte Schlag beim Auffahrunfall zu ISG-Blockaden geführt habe. Da die Bandlaxität wegen der Schwangerschaft weiterhin zugenommen habe, nehme er an, dass sich die Situation nicht mehr stabilisieren konnte und es bereits bei kleinsten Belastungen immer wieder zu erneuten Blockaden gekommen sei (Urk. 13/M4 S. 2). Dieses Phänomen sehe man auch bei Patientinnen ohne Unfallereignis, allerdings während der zweiten Schwangerschaftshälfte. Die geschilderten Beschwerden seien unfallkausal. Wegen des erfreulichen Verlaufs nach der Geburt bestehe seit dem 7. April 2003 - im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin - eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/M4 S. 3).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 27. August 2003 aus, die Beschwerdeführerin klage seit dem Unfall über rezidivierende lumbale Schmerzen teilweise mit vollständiger Blockierung (Urk. 13/M9 Ziff. 2.) Als Diagnose nannte er einen Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulendistorsion und rezidivierenden ISG-Blockaden rechts (Urk. 13/M9 Ziff. 1). Die seit dem 2. Juni 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Unfall vom 5. Juli 2002. Denn vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Seither beklage sie die erwähnten Beschwerden. Erschwerend habe sich die Schwangerschaft während dem Unfallereignis ausgewirkt (Urk. 13/M9 Ziff. 4). Er habe eine aktive Physiotherapie sowie das Anlernen eines Heimprogramms verordnet (Urk. 13/M9 Ziff. 5).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, hielt in seinem Aktenbericht vom 22. September 2003 fest, bei Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion vom 5. Juli 2002 seien die diesbezüglichen Unfallfolgen abgeklungen und die Beschwerdeführerin sei beschwerdefrei (Urk. 13/M10). Zur Diskussion ständen die rezidivierenden ISG-Blockaden rechts, die vom 2. Juni bis zum 15. September 2003 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Entscheidend sei die gründliche rheumatologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom April 2003 mit einer damals symptomfreien voll arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, die auch wieder habe reiten können. Unfallvorbestehend sei eine auffällige Bandlaxität, welche erfahrungsgemäss während der Schwangerschaft zunehme und typischerweise ISG-Blockierungen auslöse. Bei dem nach dem Unfall aufgetretenen lumbovertebralen Syndrom hätten im Bereich der Wirbelsäule keine Prellmarken oder Hämatome festgestellt werden können; Wirbelkörper und Bandscheiben seien nicht verletzt worden. Bedingt durch den Vorzustand mit der Bandlaxität und der interkurrenten Schwangerschaft habe sich der Heilungsverlauf verzögert. Erfahrungsgemäss seien die Patienten spätestens nach sechs Monaten diesbezüglich beschwerdefrei. Bei den im Juni 2003 aufgetretenen ISG-Blockaden rechts handle es sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Unfallfolgen.
3.5 Dr. med. A.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, erstellte im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 20. November 2003 ein Gutachten (Urk. 13/M11 S. 1). Als Diagnose aus rheumatologischer Sicht nannte er ein residuelles tendomyotisches Zervikalsyndrom nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 5. Juli 2002, eine leichte Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperkyphose thorakal, teilweise fixiert, sowie eine ISG-Symptomatik beidseits bei Hypermobilität (Urk. 13/M11 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beklage zur Zeit Schmerzen in Rücklage am Boden beim Rückbildungsturnen, sowie beim Brustschwimmen. Die jetzigen Beschwerden seien erträglich und seit August 2003 fühle sie sich voll arbeitsfähig (Urk. 13/M11 Ziff. 4). Hinsichtlich der Befunde führte Dr. A.___ aus, es liege ein Beckengeradestand vor. Die Lendenwirbelsäule sei indolent und frei beweglich mit einem Fingerbodenabstand von weniger als 10 cm. Die Brustwirbelsäule sei bei Extensionen endständig leicht eingeschränkt. An der Halswirbelsäule zeige sich im mittleren und unteren Bereich für Rotationen nach links endständig eine schmerzhafte Funktionsstörung. Palpatorisch beständen Tendomyosen und Irritationszonen. Die Iliosakralgelenke seien symmetrisch beweglich, wobei der Provokationstest beidseits leicht schmerzhaft ausgefallen sei (Urk. 13/M11 Ziff. 2).
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei es im Juni 2003 wieder zu einer verstärkten Schmerzhaftigkeit im Kreuzbereich gekommen. Deswegen sei sie angeblich wegen rezidivierenden ISG-Blockaden rechts bei Dr. med. R. E.___ in Behandlung, welcher eine Physiotherapie verordnet habe (Urk. 13/M11 Ziff. 5). Aufgrund der Anamnese ständen die Beschwerden vom Juni/Juli 2003 nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 (Urk. 13/M11 Ziff. 6.1). Einerseits seien ähnliche Beschwerden bereits vor dem Unfall beklagt und behandelt worden. Andererseits seien unfallbedingte Beschwerden im Oktober und November 2002 bereits deutlich gebessert gewesen und die Beschwerdeführerin habe auch eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 4. November 2002 attestiert erhalten. Ein erster Rückfall sei im Januar 2003 dokumentiert, einmal gemäss Aktenlage durch das Heben eines Wassereimers ausgelöst, in einem anderen Bericht desselben Arztes durch das Heben eines Kalbes. Bereits dieser Schmerzschub und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003 in bestehender Spätschwangerschaft könnten aufgrund des Verlaufes nur noch möglicherweise in natürlichen Zusammenhang zum Unfall gestellt werden. Nach der Geburt im März 2003 und der konsekutiven hormonellen Umstellung sei es ja dann erneut zu einer kontinuierlichen Besserung der Symptomatik mit weitgehender Beschwerdefreiheit gekommen. Aufgrund dieser Konstellation sei demzufolge nicht ersichtlich und nachvollziehbar, dass noch ein relevanter natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 in Bezug auf die erneute Beschwerdesituation im Juni/Juli 2003 konstruiert werden könne (Urk. 13/M11 Ziff. 6.1). Basierend auf der Aktendokumentation sei der Status quo ante, respektive der Status quo sine, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen. Die Schmerzepisoden und Arbeitsunfähigkeit im Januar 2003 - bei bestehender Spätschwangerschaft und vorbestehender Hypermobilität - wie auch jene im Juni/Juli 2003 seien höchstens noch möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall gestanden (Urk. 13/M11 Ziff. 6.2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 aus, ein CT der Lendenwirbelsäule habe eine kleine mediane nicht kompressive Protrusion L5/S1, jedoch keine Hinweise auf eine ISG-Arthrose oder Arthritis ergeben (Urk. 13/M12 S. 3). Zum Unfallhergang hielt er fest, die Nackenbeschwerden seien innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall praktisch verschwunden, hingegen sei es zu Beschwerden im Kreuzbereich gekommen (Urk. 13/M12 S. 2 oben). Wegen der Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin keine Medikamente bekommen, dafür aber die TCM-Behandlung intensiviert. Gegen Oktober/November 2002 sei ihr Zustand sehr gut gewesen, allerdings im Schonzustand. Durch die Zunahme vom Bauchumfang im Verlauf der Schwangerschaft seien die Schmerzen wieder aufgetreten. Im Dezember 2002 sei der Partner der Beschwerdeführerin abwesend gewesen und so habe sie zusammen mit einem Helfer zweimal ein frischgeborenes Kalb aus einem „Schorengraben“ hieven und auf einer Decke durch den Gang ziehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe dann realisiert, dass die Schmerzen wiedergekehrt und akut geworden seien, wie nach dem Unfall. Die Schmerzen hätten dann allmählich nachgelassen, wobei die Beschwerdeführerin vor und nach der Geburt während zwei bis drei Wochen von einer Haushaltshilfe entlastet worden sei. Die Beschwerden, die immer im Kreuzbereich lokalisiert geblieben seien, hätten bei Belastungen zugenommen; im Schonzustand seien sie erträglich gewesen (Urk. 13/M12 S. 2).
Retrospektiv gesehen seien die Beschwerden vom Unfalldatum bis Verhebetrauma im Dezember 2002 sicherlich unfallkausal bedingt. Eine interkurrente Verschlechterung durch Verhebetrauma im Dezember 2002 habe sich rund sechs Monate lang ausgewirkt, dann sei der Status quo ante (möglicherweise zusätzliche Auswirkungen von der Geburt, jedoch sei diese ohne Komplikationen gelaufen) erreicht gewesen (Urk. 13/M12 S. 4).
In einem Nachtrag vom 15. Oktober 2004 zu seinem Bericht präzisierte Dr. G.___, der Status quo beziehe sich auf den Status vor dem Verhebetrauma vom Dezember 2002. Die lumbalen Beschwerden, welche seit ca. Frühjahr 2003 anhielten, wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall nicht eingetreten (Urk. 13/M13).
3.7 Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt Physikalische Medizin FMH, ein (Urk. 3/4). Er nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2005 als physikalische Diagnosen und Probleme (Urk. 3/4a S. 1):
1. Posttraumatisch aufgetretene, mittelschwere generalisierte Myotendinose im Rahmen einer Haltungsdekompensation
mit
- den Beschwerdepunkten; Beckengürtel, subjektiv rechtsbetont; rechtes Knie; weniger ausgeprägt: Schultergürtel
- einem wesentlich chronisch nicht-erholsamen Schlaf und intermittierend auftretenden Schlafstörungen
- einer überraschend schmerzhaften, befundmässig eher leichtgradigen Panniculose
- betont schmerzhaften Tendinosen und Ansatztendinosen
- wöchentlich auftretenden vom Nacken ausgehende holokraniellen Kopfschmerzen
ohne
- dominierende vegetative Symptome bei
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 15. Juli 2002
- Hyperlaxität der Wirbelsäule sowie der proximalen Extremitätengelenke
- einem mässiggradigen kurzen Hohlkreuz samt mässiger Beckenkippung sowie einer nur leicht betonten Brustwirbelsäulen-Kyphose samt ausgeprägter kurzer Kyphose cervikothorakal
2. Progrediente depressive Verstimmungsphasen
mit
- einer ausgesprochenen Adynamie
- neurasthenie-analogen Symptomen
ohne
- Hinweise auf eine „major depression“ bei
- vgl. Diagnose 1
- Status nach Geburt ihrer ersten Tochter am 1. März 2003
Prof. H.___ führte Untersuchungen im Stehen, Sitzen, in Rücken- und in Bauchlage durch (vgl. Urk. 3/4a S. 4 ff.). Er kam in seiner Beurteilung zum Schluss, beim Unfall hätten die auf den Rumpf einwirkenden Beschleunigungskräfte lediglich primär und rasch vorübergehend zu einer Weichtteil-Überbeanspruchung der Halswirbelsäule, in einer etwas verzögerten Reaktion zu der heute wesentlichen weichteilrheumatischen Überlastung der stabilisierenden Strukturen des lumbosakralen Übergangs einschliesslich des Beckengürtels geführt. Die derzeit schmerzhaft-irritativ überlastungsempfindlichen Strukturen des lumbosakralen Übergangs sowie des Beckengürtels seien die Tendinosen und Ansatztendinosen, wobei die Muskulatur begleitend ebenfalls einen Teil der Schmerzen verursache. Begünstigend auf die Entwicklung des heute vorliegenden Vollbildes der Dekompensation der strukturellen Haltungsleistung der gesamten Wirbelsäule mit dem Schwerpunkt innerhalb des lumbosakralen Übergangs würde die auch heute noch fassbare Hyperlaxität der Bewegungssegmente, insbesondere der Lendenwirbelsäule sowie der grossen Extremitäten-Gelenke, ferner zusätzlich auch die relative Körpergrösse der Beschwerdeführerin wirken (Urk. 3/4a S. 6 unten). Die primäre Erschütterung der Weichteilstrukturen der hypermobilen Wirbelsäule mit den daraus sich entwickelten schmerzbedingten Hemmungen der Muskelaktivität habe in den nachfolgenden Monaten und Jahren zu einem erheblichen Rückgang der muskulären und ligamentären Kompetenz zur Aufrechterhaltung der Halteleistung geführt. Möglicherweise habe das Zusammentreffen dieser Erschütterung einschliesslich der schmerzbedingt- erzwungenen Unterbrechung der bisherigen Leistungsfähigkeit mit der beginnenden Schwangerschaft sowie mit der gestellten Aufgabe, auf dem Bauernhof eine junge Familie zu gründen, zu einer zunehmenden depressiven Verstimmung mit der heute schmerzlich erlebbaren neurasthenieähnlichen Adynamie geführt. Die Beschwerdeführerin werde mittels eines sorgfältig aufzubauenden Ausdauer-Trainings ihre Selbstheilungskräfte aktivieren und ihre Haltungskompetenz wieder herstellen müssen. Der Verkehrsunfall mit der nicht zu unterschätzenden Überlastung der stabilisierenden Weichteilstrukturen der Wirbelsäule habe einen Prozess der allmählichen Dekompensation der Halteleistung der gesamten Wirbelsäule in Gang gesetzt. Der psychische Zustand sei mit hoher - begründbarer - Wahrscheinlichkeit reaktiver Art (Urk. 3/4a S. 7).
Prof. H.___ führte in einer Ergänzung zu seinem Bericht aus, die heutigen Beschwerden in der Lendenwirbelsäulenregion - eingebettet in eine generalisiert gewordene Myotendinose - liessen sich natürlich kausal auf den Unfall vom 15. (richtig: 5.) Juli 2002 zurückführen (Urk. 3/4b Ziff. 1). Primär hätten mit Sicherheit die Schmerzzustände der unfallbedingt-überlasteten Weichteilsstrukturen und dabei hauptsächlich der Muskulatur zum Verlust des notwendigen Trainingszustandes geführt, um die konstitutionell hypermobile Wirbelsäule und insbesondere die Lendenwirbelsäule in ihrer Funktionskompetenz zu erhalten. Sekundär hätte sowohl die eingetretene Schwangerschaft mit der bekannten Lockerung der Bandverbindungen als auch die zusätzlichen Belastungen durch die Übernahme des Hofes zur Verstärkung des Dekompensationszustandes beigetragen.
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich der Verlauf wie folgt nachzeichnen:
Am 5. Juli 2002 erlitt die Beschwerdeführerin in der fünften oder sechsten Schwangerschaftswoche eine Halswirbelsäulen-Distorsion mit nachfolgender Dysbalance und einem Lumbovertebral-Syndrom. Die Nackenbeschwerden waren innerhalb von zwei Tagen verschwunden und die Halswirbelsäule frei beweglich. Ab 7. Juli 2002 traten lumbale Schmerzen auf, die hauptsächlich mit entzündungshemmenden Massnahmen behandelt wurden.
Ab November 2002 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer langsamen Besserung der Beschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert; gleichzeitig erwähnte Dr. C.___ einen Verdacht auf rezidivierende ISG-Blockaden. Er empfahl eine muskuläre Kräftigungstherapie. Er stellte zudem eine Bandlaxität und eine Hypermobilität der Wirbelsäule fest und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ zu einer weitergehenderen Untersuchung.
4.2 Dr. D.___ konstatierte eine frei bewegliche, schmerzfreie Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Druckdolenz über dem rechten ISG. Zudem wies er auf eine erhebliche Bandlaxität hin, die allgemein während der zweiten Schwangerschaftshälfte zunehme und auch bei Patientinnen ohne Unfallereignis aufträten. Er ging davon aus, dass der unfallbedingte Schlag die ISG-Blockaden ausgelöst habe und sich die Situation aufgrund der mit der Schwangerschaft nochmals verstärkten Bandlaxität nicht mehr stabilisieren konnte. Wegen dem erfreulichen Verlauf nach der Geburt hin zur Schmerzfreiheit stehe einer vollen Arbeitsfähigkeit seit 7. April 2003 nichts entgegen.
4.3 Ab Juni 2003 war die Beschwerdeführerin in Behandlung Dr. E.___, der unfallbedingte rezidivierende ISG-Blockaden rechts diagnostizierte und eine Physiotherapie zur Erlernung eines Heimprogramms verordnete.
4.4 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 22. September 2003 aus, die vorbestehende Bandlaxität und die interkurrente Schwangerschaft habe den Heilungsverlauf verzögert, erfahrungsgemäss seien Patienten nach sechs Monaten bezüglich unfallbedingten lumbovertebralen Syndromen wieder beschwerdefrei. Die im Juni 2003 aufgetretenen ISG-Blockaden rechts seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt.
4.5 Dr. A.___ kam in seinem Gutachten vom 20. November 2003 zu Schluss, der Status quo ante, respektive der Status quo sine, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits im Dezember 2002 erreicht gewesen. Die Schmerzepisoden im Januar 2003 bei bestehender Spätschwangerschaft und vorbestehender Hypermobilität seien, wie auch die Schmerzepisode im Juni/Juli 2003, höchstens noch möglicherweise im Zusammenhang zum Unfall.
Seine Begutachtung führte zu weitgehend mit den früheren Beurteilungen übereinstimmenden Erkenntnissen. So seien die Beschwerden während der Frühschwangerschaft trotz der bestehenden Hypermobilität unfallkausal gewesen. Die vorbestehende Hypermobilität und die Zunahme der Bandlaxität während der Schwangerschaft sei für eine verzögerte Stabilisierung verantwortlich, aber der sehr erfreuliche Verlauf nach der Geburt führte zu einer Beschwerdefreiheit im April 2003.
Dr. A.___ stütze sich bei seinem Gutachten auf die Vorakten und nahm umfassende Untersuchungen vor. Er berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten und deren beschwerdebedingten Einschränkungen. Bei seiner Beurteilung trug er den unfallbedingten Beschwerden wie auch der vorbestandenen Hypermobilität, der Bandlaxität, der Schwangerschaft und der eingetretenen Besserungen sowie der Schmerzschübe und deren Auslöser Rechnung. Seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo ante respektive der Status quo sine bereits im Dezember 2002 eingetreten war, ist gestützt darauf nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Seitenzahl eines Gutachtens nicht von Bedeutung, solange die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) erfüllt sind. Es sind keine Gründe offensichtlich, die gegen ein Abstellen auf den Bericht von Dr. A.___ sprechen.
4.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, mag diesen nicht zu erschüttern.
Der Einwand, dass Dr. A.___, Dr. C.___ und Dr. D.___ die Möglichkeit einer schleudertrauma-spezifischen Läsion in der Lendenwirbelsäule sowie den Unfallhergang nicht berücksichtigt hätten, ist hinsichtlich des Unfallhergangs unzutreffend (vgl. Urk. 13/M4 S. 1; Urk. 13/M1 Ziff. 1; Urk. 13/M11 S. 1). In Bezug auf die Möglichkeit einer Weichteilverletzung stellte die Beschwerdeführerin sodann selbst fest, dass diese mit radiologischen Untersuchungen nicht feststellbar gewesen wären. Zudem wurde wegen der bestehenden Schwangerschaft auf radiologische Untersuchungen und weitgehend auf Medikamenteneinnahmen verzichtet. Dr. C.___ verordnete jedoch entzündungshemmende Massnahmen im Kreuzbereich sowie eine Therapie zur Stärkung der Muskeln. Des Weiteren wurde in den Berichten ausführlich dargetan, dass lumbale Rückenbeschwerden und damit zusammenhängend auch ISG-Blockierungen häufig bei Frauen in der zweiten Schwangerschaftshälfte auftreten, bei der Beschwerdeführerin wegen des Unfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Beschwerdefreiheit anlässlich der Untersuchung im April 2003 auf einen Schonzustand zurückzuführen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie zwar eine Haushalthilfe während kurzer Zeit vor und nach der Geburt in Anspruch genommen hatte (vgl. Urk. 12/UV8; Urk. 13/M12 S. 2), aber auch bald selbst wieder in Haus und Hof mithalf. Diese Tätigkeiten sind nicht als leicht zu qualifizieren, weswegen ein durchgängiger Schonzustand zur Untersuchungszeit eher unwahrscheinlich ist.
4.7 Diese Erwägungen führen zur Feststellung, dass gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung von Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. A.___ die Beschwerdeführerin ab 7. April 2003 beschwerdefrei war. Gemäss Dr. A.___ war der Status quo ante, respektive der Status quo sine, im Dezember 2002 erreicht. Die im Juni 2003 aufgetretenen Beschwerden aber nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Zudem entsprechen diese Beschwerden nicht dem typischen „bunten Beschwerdebild“ mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. nach erlittener Halswirbelsäulen-Distorsion (vgl. BGE 117 V 360). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den belastungsabhängigen Beschwerden im Kreuzbereich spätestens nach dem 7. April 2003 besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr.
4.8 Die von der Beschwerdeführerin veranlassten Gutachten von Dr. G.___ und Prof. H.___ wurden zwei beziehungsweise drei Jahre nach dem Unfall erstellt. Dr. G.___ veranlasste ein CT der Lendenwirbelsäule, welches eine kleine mediane nicht kompressive Protrusion L5/S1 zeigte. Aus neurologischer Sicht konnten weder radikuläre Ausfälle noch sensomotorische Defizite festgestellt werden. Er hielt aus retrospektiver Sicht fest, dass die Beschwerden vom Unfalldatum bis zum Verhebetrauma im Dezember 2002 sicherlich vollständig unfallkausal bedingt gewesen seien. Eine dadurch eingetretene Verschlechterung habe sich rund sechs Monate lang ausgewirkt. Im Unterschied zu den übrigen Gutachten ist augenfällig, dass Dr. G.___ mit keinem Wort auf die (vorbestehende) Bandlaxität und deren Verstärkung während einer Schwangerschaft einging. Ob die kleine Protrusion L5/S1 allenfalls einen Einfluss auf die Beschwerden haben könnte, wurde nicht ausgeführt. Mit Bezug auf diese Erwägungen kann zum einen festgehalten werden, dass im Gutachten von Dr. G.___ eine wesentliche Komponente ausser Acht gelassen wurde und zum anderen, dass es zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen geführt hat. So hielt bereits Dr. A.___ fest, dass im Dezember 2002 der Status quo ante erreicht war. Es ist somit logisch, dass sich das anschliessend erlittene Verhebetrauma nochmals kurzzeitig auswirkte. Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, dass ab 7. April 2003 Beschwerdefreiheit sowie eine volle Arbeitsfähigkeit vorlagen.
4.9 Prof. H.___ nahm anlässlich einer Konsultation vom 31. Mai 2005 - rund sechs Wochen nach Erlass des Einspracheentscheids und knapp drei Jahre nach dem Unfall - umfangreiche (physikalische) Untersuchungen vor. Gestützt darauf wie auch auf die anamnestischen Angaben stellte er aus physikalischer Sicht die Hauptdiagnose einer posttraumatisch aufgetretenen, mittelschweren generalisierten Myotendinose im Rahmen einer Haltungsdekompensation. Zudem stellte er die Diagnose progredienter depressiver Verstimmungsphasen (vgl. vorstehend Erw. 3.7). In seiner Würdigung - mehr als zwei Jahre nach der Entbindung - ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Hinweise von einer postpartalen Depression auszugehen wäre. Gemäss sämtlichen Konsultationen und Untersuchungsgesprächen, die zwischen 2002 und 2004 stattfanden, war nirgends ein Hinweis auf eine depressive Entwicklung im Zusammenhang mit dem Unfall oder mit der Geburt ersichtlich. Wie Prof. H.___ treffend festhielt, fand auch noch nie eine fachpsychiatrische Untersuchung statt (vgl. Urk. 3/4a S. 7), was dahingehend zu deuten ist, dass nie ein entsprechender Leidensdruck vorhanden war. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich sogenannter Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehend Erw. 1.6) während den echtzeitlichen Untersuchungen ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Unfall auszuschliessen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Prof. H.___ zwar zum Schluss kam, dass der Verkehrsunfall den Prozess der allmählichen Dekompensation der Halteleistungen der gesamten Wirbelsäule in Gang gesetzt habe. Er wies wohl auf die vorbestehende Hyperlaxität und eine möglicherweise konstitutionell mitbedingte weichteilrheumatische Erkrankung (vgl. Urk. 3/4a S. 6 oben) hin. Seine Erläuterungen lassen jedoch hinsichtlich der Zeitdauer der unfallbedingten Kausalität der geklagten Beschwerden keine Rückschlüsse zu. Er erwähnte mögliche Ursachen psychischer und physischer Natur und hielt den Unfall vom 5. Juli 2002 für einen Auslöser für das Auftreten der diagnostizierten Beschwerden, aber inwieweit und für welche Dauer sich die Unfallkausalität tatsächlich auf die Gesundheit auswirkt, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden.
4.10 Zusammenfassend kann in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. A.___, Dr. D.___ und Dr. F.___ mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der unfallbedingt ausgelösten lumbalen Rückenbeschwerden im Dezember 2002 der Status quo ante beziehungsweise der Status quo sine erreicht war und dass somit die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 7. April 2003 erscheint. Dies unter Berücksichtigung der vorbestehenden Hypermobilität, der Bandlaxität, der interkurrenten Schwangerschaft und auch der erneuten Schmerzschübe bei der körperlich eher schweren Arbeit im Stall der Beschwerdeführerin. Für die später aufgetretenen Beschwerden ist der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juli 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
Damit erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigen. Nach Verneinung der natürlichen Kausalität kann offen bleiben, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den weiteren geltend gemachten Leiden und dem Auffahrunfall vom 5. Juli 2002 bestehe.
5. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
Weder das Gutachten von Dr. G.___ noch jenes von Prof. H.___ waren für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin unerlässlich. Dr. G.___ bestätigte zu weiten Teilen die Einschätzungen der bereits zuvor aktenkundigen Berichte. Im Bericht von Prof. H.___ werden keine hinreichend präzisen Angaben zu den rein unfallbedingten Auswirkungen der Beschwerden gemacht und es wird seinerseits auf eine psychische Entwicklung verwiesen, für die im Anschluss an den Unfall und aus sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der übrigen medizinischen Berichte keine Hinweise ersichtlich waren. Mangels Unerlässlichkeit zur Beurteilung des Sachverhalts und der darauf basierenden Leistungspflicht ist demzufolge eine Kostenübernahme für die beiden Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin nicht geschuldet.
Damit erweist sich der Einsprachenentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).