UV.2005.00306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtssekret?rin Sturzenegger


Urteil vom 12. September 2006
in Sachen
B.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanw?ltin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach 134, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann R?edi & Partner
L?wenplatz, Z?richstrasse 12, 6004 Luzern

dieser v.d. Rechtsanwalt Christian Leupi
Z?richstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? B.___, geboren 1964, war bei der A.___, Z.___, als Tiefbauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunf?lle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 26. Juni 1997 ausrutschte und sein rechtes Knie verletzte (Urk. 15/1 Ziff. 4 und Ziff. 6; Urk. 15/2 Ziff. 2). Der erstbehandelnde Dr. med. C.___ diagnostizierte am 30. Juni 1997 einen Verdacht auf Meniskusl?sion (Urk. 15/2 Ziff. 5). Per 11. Juli 1997 wurde die medizinische Behandlung bei voller Arbeitsf?higkeit abgeschlossen (Urk. 15/4).
1.2???? Am 2. Dezember 1999 reichte der Versicherte eine R?ckfallmeldung ein (Urk. 15/5). Im Rahmen dieses R?ckfalls (vom 22. Februar 1999; Urk. 15/5 Ziff. 4) wurde am 9. M?rz 1999 eine Arthroskopie des rechten Knies vorgenommen (Urk. 15/7). Per 26. April 1999 bestand eine volle Arbeitsf?higkeit (Urk. 15/9).
1.3???? Der Arbeitgeber reichte am 28. Juni 2001 erneut eine R?ckfallmeldung ein (Urk. 15/10) und am 11. September 2001 wurde nochmals eine Arthroskopie durchgef?hrt (Urk. 15/18). Am 20. November 2001 implantierten die ?rzte dem Beschwerdef?hrer eine laterale Schlittenprothese am rechten Knie (Urk. 15/26). Im Anschluss an diese Operation folgte ein station?rer Aufenthalt in der Rehaklinik W.___ (Urk. 10/30).
1.4???? Anl?sslich einer kreis?rztlichen Untersuchung vom 17. Oktober 2002 erachtete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, die medizinische Behandlung als abgeschlossen (Urk. 15/53 S. 1) und den Versicherten in der angestammten T?tigkeit als nicht mehr einsetzbar, aber f?r leichte sporadisch mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten mit eingeschr?nkten Kniebelastungen als ganztags arbeitsf?hig (Urk. 15/53 S. 3). Den Integrit?tsschaden bezifferte Dr. D.___ mit 20 % (Urk. 15/55). Gest?tzt auf diese Grundlagen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 29. November 2002 bei einer Erwerbsunf?higkeit von 23 % ab 1. Dezember 2002 eine Rente sowie eine Integrit?tsentsch?digung von je 20 % zu (Urk. 15/66). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 15/69).
1.5???? Wegen persistierenden Beschwerden begab sich der Versicherte ab Mitte Januar 2003 erneut in Behandlung (Urk. 15/71; Urk. 15/73-78; Urk. 15/90; Urk. 15/95; Urk. 15/97; Urk. 15/100). Bei einer arthroskopischen Untersuchung des rechten Knies vom 12. Februar 2004 zeigte sich eine Pathologie mit Fehlrotation der femoralen und tibialen Komponenten, weshalb eine Revision der Knieprothese vorgenommen wurde (Urk. 15/116-117). In der Folge zog die SUVA die Verf?gung vom 29. November 2002 (vgl. Urk. 15/66) zur?ck und richtete r?ckwirkend anstelle der Renten- wieder Taggeldleistungen aus (Urk. 15/123).?
1.6???? Die SUVA holte weitere Arztberichte ein (Urk. 15/124; Urk. 15/129; Urk. 15/138; Urk. 15/46; Urk. 15/149; Urk. 15/169), veranlasste eine kreis?rztliche Untersuchung (Urk. 15/151) und holte Ausk?nfte beim Arbeitgeber ein (Urk. 15/158).
???????? Mit Vereinbarung vom 20. September 2004 erkl?rte sich die SUVA bereit, den Versicherten bei der Stellenvermittlung zu unterst?tzen (Urk. 15/163), was nach zwei erfolglosen Arbeitsversuchen (Urk. 15/171, Urk. 15/178-180, Urk. 15/196, Urk. 15/201, Urk. 15/208, Urk. 15/217) zu einer Anstellung per 24. Oktober 2005 f?hrte (Urk. 15/219-220).
???????? Mit Verf?gung vom 18. M?rz 2005 sprach die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. M?rz 2005 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunf?higkeit von 23 % und eine Integrit?tsentsch?digung von 30 % zu (Urk. 15/186).
???????? Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2005 Einsprache (Urk. 15/198). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 ab (Urk. 15/203 = Urk. 2).
1.7???? Mit Verf?gung vom 1. Juli 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Z?rich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bis Ende Februar 2005 eine befristete ganze Rente, inklusive Ehegatten- und Kinderrenten, zu (Urk. 15/214).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2005 Beschwerde mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2):
?1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdef?hrer UVG-Renten, basierend auf einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von mindestens 66 % zuzusprechen.
?2. Es sei dem Versicherten eine Integrit?tsentsch?digung von 40 % zuzusprechen.
?3. Eventualiter sei durch das Gericht ein verwaltungsexternes, medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
????? Sub-eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, mit der Anweisung, ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
?4. Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.?
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
???????? Mit Verf?gung vom 1. M?rz 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG), zum Rentenanspruch (Art. 18 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG) und zur Integrit?tsentsch?digung (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVG und mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung, UVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist zu erg?nzen:
1.2???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auf die kreis?rztlichen Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ wie auch auf das Schreiben von Dr. med. H.___, Klinik X.___ (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3a), wonach der Beschwerdef?hrer in einer angepassten, vorwiegend sitzenden T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3b). F?r die Berechnung des Invalideneinkommens zog sie Dokumentationen ?ber Arbeitspl?tze (DAP) bei und ging f?r das Jahr 2005 unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'874.-- aus (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3d). Bei Anwendung der Statistiken der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'974.-- auszugehen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3e). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'065.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 23,3 %. Gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 9. September 2004 erweise sich eine Integrit?tsentsch?digung von 30 % als angemessen (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte dagegen vor, es k?nne f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht einzig auf die kreis?rztliche Beurteilung durch Dr. G.___ abgestellt werden, da ein erster Arbeitsversuch in angepasster T?tigkeit bereits nach drei Stunden habe abgebrochen werden m?ssen (Urk. 1 S. 5 unten) und da Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt am Schmerzzentrum der Klinik X.___, am 9. Juli 2004 festgehalten habe, der Beschwerdef?hrer leide unter inkonstanten Schmerzen. Da die Schmerzen durch Belastung zun?hmen, liege eine belastungsabh?ngige Schmerzsituation vor, die einen ganzt?gigen Arbeitseinsatz verunm?gliche (Urk. 1 S. 6 oben); zumutbar sei h?chstens ein Pensum von 50 % in einer angepassten T?tigkeit (Urk. 1 S. 7 oben). Die Einsch?tzung durch Dr. G.___ verm?ge ausserdem nicht zu ?berzeugen, da die Integrit?tseinbusse von 20 auf 30 % erh?ht worden, das zumutbare Arbeitspensum aber nicht reduziert worden sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Im Rahmen der Offizialmaxime w?re es angebracht gewesen, einen ausf?hrlichen Bericht inklusive einer Zumutbarkeitsbeurteilung von einer neutralen Gutachterstelle einzuholen (Urk. 1 S. 6 unten; Urk. 1 S. 7 Mitte). Der Beschwerdef?hrer machte sodann geltend, bei der Berechnung des Invalideneinkommens k?nne nicht auf die DAP abgestellt werden, sondern es seien die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen. Dabei seien die nominelle Lohnentwicklung f?r das Jahr 2004 mit 0,9 % und ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von 20 % zu ber?cksichtigen (Urk. 1 S. 8 f.). Bei der Integrit?tseinbusse sei von einem schlechten Erfolg der Endoprothesen-Versorgung auszugehen, weswegen eine Integ-rit?tstsch?digung von 40 % angemessen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).
2.3???? Streitig und zu pr?fen sind die zumutbare Restarbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, die Berechnung des Invalideneinkommens und die H?he der Integrit?tseinbusse.

3.
3.1???? Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. August 1997 einen Verdacht auf Meniskusl?sion nach einem Sturz in einen Schacht am 26. Juni 1997 mit der Folge eines Distorsionstraumas am rechten Knie (Urk. 15/2). Er attestierte dem Beschwerdef?hrer ab 14. Juli 1997 wieder eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit (Urk. 15/4).
3.2???? Dr. med. E.___, Facharzt Orthop?dische Chirurgie FMH, Stiftung Krankenhaus Q.___, f?hrte in seinem Operationsbericht vom 9. M?rz 1999 aus, er habe am rechten Kniegelenk eine Arthroskopie mit einer transarthroskopischen lateralen Korbhenkelresektion und der Entfernung eines grossen freien Gelenkk?rpers vorgenommen (Urk. 15/7).
???????? Der Beschwerdef?hrer war ab 26. April 1999 wieder voll arbeitsf?hig (Urk. 15/9).
3.3 ??? Dr. med. F.___, Facharzt Innere Medizin FMH, und Hausarzt des Beschwerdef?hrers, attestierte dem Beschwerdef?hrer ab 27. Juni 2001 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 15/11). Er diagnostizierte eine laterale Gonarthrose rechts (Urk. 15/12 Ziff. 5).
3.4???? Dr. med. E.___ f?hrte am 11. September 2001 eine weitere Arthroskopie mit einer lateralen Nachresektion und einem Shaving des Kondylusplateaus lateral durch (Urk. 15/19). Am 20. November 2001 nahm er eine laterale Arthrotomie vor und implantierte dem Beschwerdef?hrer eine monokondyl?re laterale Schlittenprothese (Urk. 15/28).
3.5 ??? Der Beschwerdef?hrer hielt sich vom 5. Dezember 2001 bis zum 9. Janauar 2002 in der Rehaklinik W.___ auf (Urk. 15/30 S. 1); die ?rzte kamen in ihrem Bericht vom 9. Januar 2002 zum Schluss, dem Beschwerdef?hrer sei - seit der Implantation der Teilprothese - seine angestammte T?tigkeit als Tiefbauarbeiter nicht mehr zumutbar (Urk. 15/60 S. 2 f.).
3.6 ??? Kreisarzt Dr. med. G.___ hielt in einem Schreiben vom 30. Mai 2002 fest, die Behandlung des Beschwerdef?hrers sei noch nicht abgeschlossen, aber er k?nne jede vorwiegend sitzende oder stehende Arbeit ausf?hren, ohne Arbeiten, bei denen er kauern oder knien muss und ohne Besteigen von Leitern und Ger?sten. Lasten bis zu 15 kg k?nne er tragen (Urk. 15/45).
3.7???? Mit Schreiben vom 30. September 2002 bat Dr. E.___ um kreis?rztliche Untersuchung des Beschwerdef?hrers, da seiner Meinung nach aus orthop?disch-physiotherapeutischer Sicht - trotz intensiver Physiotherapie - zehn Monate nach der Operation keine wesentlichen Besserungen mehr zu erreichen seien (Urk. 15/50; vgl. Urk. 15/52).
3.8???? Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt f?r Chirurgie FMH, f?hrte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2002 aus, der Beschwerdef?hrer beklage am meisten Beschwerden beim Abw?rtslaufen (Urk. 15/54). Beim waagrechten Laufen auf ebener Unterfl?che habe er ebensowenig Probleme wie im Ruhezustand. Hin und wieder versp?re er ein Kribbeln an der Vorderseite des rechten Beins. Autofahren k?nne er w?hrend rund 90 Minuten. Als Schlussdiagnose nannte er belastungsabh?ngige Restbeschwerden nach Einsetzen einer monokondyl?ren Knie-Teilprothese lateral rechts, bei lateraler Gonarthrose nach Meniskektomie (Urk. 15/54 S. 2 unten). Der Befund sei in den letzten Monaten station?r geblieben, die subjektiven Angaben und objektiven Befunde deckten sich. Trotz des guten operativen Resultats sei das Knie nat?rlich nicht mehr so belastbar wie vor dem Unfall. Eine ?rztliche Behandlung sei zur Zeit nicht mehr notwendig (Urk. 15/54 S. 3). F?r die strenge Arbeit im Tiefbau sei der Beschwerdef?hrer nicht mehr einsetzbar. Es sollten alle kniebelastenden T?tigkeiten nach M?glichkeit eingeschr?nkt werden. Dies betreffe das Begehen von Treppen und Leitern, das Gehen auf unebenem Gel?nde, Arbeiten in kauernder und kniender Stellung sowie das Tragen von Lasten ?ber 15 bis 20 kg. Somit resultiere eine medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit f?r leichte, sporadisch mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten in einem vollen Pensum (Urk. 15/54 S. 3).
3.9???? Ab 17. Januar 2003 begab sich der Beschwerdef?hrer wegen persistierender Knieschmerzen und Funktionseinbussen rechts wieder in Behandlung der ?rzte der Orthop?dischen Abteilung, Klinik X.___ (Urk. 15/73, Urk. 15/78-79; Urk. 15/97; Urk. 15/116-121; Urk. 15/124; Urk. 15/129; Urk. 15/138).
3.10?? Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt Orthop?die, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthop?die, Klinik X.___, f?hrten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Februar 2004 aus, der Beschwerdef?hrer sei vom 11. bis zum 17. Februar 2004 hospitalisiert gewesen (Urk. 15/117). Bei einer schmerzhaften Funktionseinbusse am rechten Kniegelenk bei Status nach Implantation einer monocondyl?ren lateralen Schlittenprothese im November 2001 sei am 12. Februar 2004 eine diagnostische Arthroskopie durchgef?hrt und eine Revision mit Wechsel der unicondyl?ren, lateralen Knie-Arthroplastik vorgenommen worden.
3.11?? Dr. med. H.___ f?hrte in seinem Schreiben vom 28. April 2004 aus, die Beurteilung durch Dr. D.___ w?rde f?r den Zeitraum April 2003 bis Januar 2004 zutreffen (Urk. 15/138). In einer vorwiegend sitzenden T?tigkeit w?re der Beschwerdef?hrer uneingeschr?nkt arbeitsf?hig gewesen. In einer ?berwiegend stehenden T?tigkeit, mit einer Einschr?nkung aller kniebelastenden T?tigkeiten wie das Begehen von Leitern und Treppen, Gehen auf unebenem Gel?nde, Arbeiten in kauernder und kniender Stellung sowie das Tragen von Lasten ?ber 15 bis 20 kg (vgl. Urk. 15/137; Urk. 15/54 S. 3) habe eine Arbeitsf?higkeit von 50 % bestanden.
3.12?? Prof. Dr. med. V.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, Klinik X.___, f?hrte in seinem Bericht vom 9. Juli 2004 aus, der Beschwerdef?hrer klage ?ber inkonstante Schmerzen, die haupts?chlich durch Belastungen massiv zun?hmen (Urk. 15/146 S. 2 f.). Die Schmerzen seien unterhalb vom rechten Knie auf einer L?nge von rund 10 cm lokalisiert und w?rden als messerstichartige, teilweise elektrisierende Sensationen beschrieben. In Ruhestellung seien keine Schmerzen vorhanden. Auch tr?ten keine Spontanschmerzen auf. Neben Bewegungen und Belastungen sei eine l?ngere Haltung in einem bestimmten Winkel (beispielsweise beim Autofahren) nach rund 20 Minuten enorm schmerzhaft; nach einer Winkel?nderung w?rden die Schmerzen nachlassen. In der Untersuchung finde sich eine deutliche Atrophie der Quadricepsmuskulatur rechts. Ansonsten seien die Verh?ltnisse im Bereich des rechten Knies unauff?llig. Er verordne dem Beschwerdef?hrer die Behandlung mit einem nicht-steroidalen Antirheumatikum, welches geringe gastrointestinale Nebenwirkungen habe.
???????? In seinem Bericht vom 16. Juli 2004 hielt Prof. V.___ fest, unter der Behandlung mit dem verordneten Antirheumatikum sei vor?bergehend eine fast vollst?ndige Besserung eingetreten (Urk. 15/146 S. 1). Eine erneute leichte Schmerzzunahme habe durch die Analyse des Schmerzbildes keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der allenfalls f?r die Zunahme verantwortlichen Massnahmen/ Aktivit?ten ergeben.
???????? Prof. V.___ konstatierte in seinem Bericht vom 17. August 2004, dass eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 15/149). Gem?ss Aussagen des Beschwerdef?hrers f?hre vor allem das Gehen auf unebenem Boden zu einer Schmerzhaftigkeit im rechten Knie. Die Physiotherapie wie auch die Einnahme des Antirheumatikums seien fortzusetzen.
3.13?? Kreisarzt Dr. med. G.___ f?hrte in seinem Bericht vom 6. September 2004 aus, der Beschwerdef?hrer zeige beim langsamen Gang und beim langsamen Barfussgang im Untersuchungszimmer ein hinkfreies Gangbild. Beim schnellen Gang zeige er ein leichtes Schonhinken auf der rechten Seite (Urk. 15/151 S. 1). Der Zehen- und Fersengang seien gut ausf?hrbar. Der Beschwerdef?hrer k?nne eine mitteltiefe Hocke einnehmen und sich daraus ohne Hockklettern an den Oberschenkeln erheben. Die Untersuchung habe rechts und links stabile Knie ergeben. Die Umfangmasse seien rechtsseitig leicht geringer, was als Schonungszeichen am rechten Ober- und Unterschenkel zu deuten seien. Bei der Untersuchung sei das rechte Knie nicht ger?tet und reizlos gewesen, im Vergleich zum linken Knie leicht w?rmer. Der Beschwerdef?hrer beklage sich ?ber unregelm?ssig auftretende Beschwerden im rechten Knie, die schwer zuzuordnen seien. In seiner Beurteilung st?tzte sich Dr. G.___ auf die Vorakten und erachtete den Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit im Tiefbau als nicht mehr arbeitsf?hig (Urk. 15/151 S. 2). Er k?nne jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2005 jede andere vorwiegend sitzende T?tigkeit, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 15 kg vollzeitig ausf?hren. Nicht mehr zumutbar seien dem Beschwerdef?hrer das Besteigen von Leitern und Ger?sten, das Gehen auf unebenem Boden sowie Arbeiten in kauernder und kniender Stellung.

4.
4.1???? Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten l?sst sich festhalten, dass der Beschwerdef?hrer seit 27. Juni 2001 in seinem angestammten Beruf als Tiefbauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Nach der Implantation einer Knie-Teilprothese rechts am 20. November 2001 (vgl. vorstehend Erw. 3.4), einem anschliessenden Aufenthalt in der Rehaklinik W.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.5) und andauernder Physiotherapie (vgl. Urk. 15/52) war Dr. E.___ im September 2002 der Ansicht, aus orthop?disch-physiotherapeutischer Sicht k?nne keine Besserung mehr erwartet werden. Kreisarzt Dr. D.___ stellte sodann am 17. Oktober 2002 fest, eine ?rztliche Behandlung sei nicht mehr vorgesehen, da der Befund in den letzten Monaten station?r geblieben sei und sich die subjektiven Angaben mit den objektiven Befunden deckten (vgl. vorstehend Erw. 3.7).
???????? Die vorgesehene Rentenzusprache per 1. Januar 2003 wurde wieder zur?ckgenommen, da persistierende Beschwerden im rechten Kniegelenk zur Wiederaufnahme ?rztlicher Behandlungen f?hrten (vgl. vorstehend Erw. 3.8 ff.). Erst ein Wechsel der implantierten Prothese am 12. Februar 2004 (vgl. vorstehend Erw. 3.10) und die Einnahme eines Antirheumatikums f?hrten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes.
4.2???? Somit ist zu pr?fen, ob seit dem R?ckzug der Verf?gung vom 29. November 2002 am 23. M?rz 2004 (Urk. 15/123) der relevante Sachverhalt durch die vorliegenden medizinischen Berichte gen?gend erstellt ist.
???????? Kreisarzt Dr. G.___ nahm am 6. September 2004 eine umfassende Untersuchung hinsichtlich des rechten Knies vor, indem er zahlreiche Tests und Messungen durchf?hrte und seine Einsch?tzungen mit deren Ergebnissen begr?ndete. Seine Beurteilung gab er in Kenntnis der Vorakten und unter Ber?cksichtigung der geklagten Beschwerden ab. In seiner Beurteilung der medizinischen Situation wies er auf die komplikationslosen Operationen sowie den postoperativen Verlauf wie auch auf die bestehenden Restbeschwerden hin. Die Beschreibung der dem Beschwerdef?hrer noch zumutbaren Arbeitsf?higkeit und somit die Schlussfolgerung des Berichts erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und begr?ndet. Denn bei grunds?tzlich stabilen Knien und einer rechtsseitigen Prothese mit einer leichten Funktionseinbusse vermag ein leichtes Schonhinken bei rechtsseitigen Schonungszeichen sowie unregelm?ssig auftretenden, schwer zuzuordnenden Beschwerden in einer angepassten T?tigkeit nicht eine Arbeitsunf?higkeit zu begr?nden, die, wie der Beschwerdef?hrer beantragt, mehr als 50 % betr?gt. Dr. G.___ beschrieb sodann die dem Beschwerdef?hrer zumutbare behinderungsangepasste T?tigkeit, welche auf eine Knieschonung ausgerichtet ist und in vorwiegend sitzender Position mit gelegentlichem Gehen und Stehen auszu?ben ist. Er legte den Zeitpunkt f?r die Arbeitsf?higkeit auf den 1. Januar 2005, damit sich die eingetretene Stabilisierung noch weiter verbessern konnte.
???????? Die Einsch?tzung von Dr. G.___ stimmt mit den Ausf?hrungen von Prof. V.___ ?berein, gem?ss welchem unter Einnahme des verordneten Antirheumatikums vorerst eine markante Besserung und danach ein leichter R?ckgang zu verzeichnen war, was aber dennoch zu einer gesamthaft verbesserten Situation der Restbeschwerden und zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes f?hrte.
???????? Die Einsch?tzung, dass dem Beschwerdef?hrer eine vorwiegend sitzende Arbeit mit einer Einschr?nkung aller kniebelastenden T?tigkeiten ganztags zumutbar sei, traf gem?ss Dr. H.___ bereits vor der notwendig gewordenen zweiten Operation mit dem Wechsel der Prothese - somit f?r den Zeitraum von April 2003 bis Januar 2004 - zu. Mit der Neuimplantation und der Einnahme des Antirheumatikums konnte somit ein gleichwertiges Resultat erreicht werden.
???????? Zusammenfassend erf?llt der Bericht von Dr. G.___ die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, um als Beweisgrundlage zu dienen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.3???? Die Vorbringen des Beschwerdef?hrers verm?gen daran nichts zu ?ndern: Der Beschwerdef?hrer bringt gegen ein Abstellen auf den Bericht von Dr. G.___ vor, dessen Einsch?tzung einer ganzt?gigen Arbeitsf?higkeit stehe der Umschreibung einer belastungsabh?ngigen Schmerzsituation durch Prof. V.___ entgegen (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass dies wohl der Situation vor Einnahme des Antirheumatikums entsprach, dass aber Prof. V.___ (Urk. 15/149) eine weitergehende Stabilisierung nach einem markanten R?ckgang der Beschwerden feststellen konnte und gem?ss Aussagen des Beschwerdef?hrers haupts?chlich noch nach dem Gehen auf unebenem Gel?nde (Strand) vermehrte Schmerzen aufgetreten seien. Zudem wurde bereits durch Dr. D.___ im Jahr 2002 darauf hingewiesen, dass kniebelastende T?tigkeiten wie das Gehen auf unebenem Untergrund einzuschr?nken seien. Weiter gilt zu ber?cksichtigen, dass mit einer Prothese kaum je die urspr?ngliche Belastbarkeit und Funktionalit?t erreicht werden kann. Dies stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, der gegen die Annahme einer ganzt?gigen Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit spricht.
???????? Der Beschwerdef?hrer machte weiter geltend, verwaltungsinterne medizinische Beurteilungen unterl?gen einer erh?hten Anforderung hinsichtlich der Unabh?ngigkeit und letztlich hinsichtlich der ?berzeugungskraft ihrer Aussagen (Urk. 1 S. 5 oben). Dies trifft im Allgemeinen zu. Vorliegend wurde die Unabh?ngigkeit der Kreis?rzte weder konkret bem?ngelt noch sind Gr?nde aktenkundig, die Hinweise auf etwas Gegenteiliges beinhalten, weshalb auf diesen Einwand nicht n?her eingegangen wird. Die gegen die Einsch?tzung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit durch Dr. G.___ gemachte Feststellung, ein erster Arbeitsversuch in angepasster T?tigkeit habe nach drei Stunden abgebrochen werden m?ssen, ist insoweit wenig aussagekr?ftig, als dass der Beschwerdef?hrer im Januar 2005 erstmals seit rund dreieinhalb Jahren einer T?tigkeit nachging und sogleich w?hrend zwei Stunden staubsaugte (Urk. 15/179). Da diese T?tigkeit nicht den Vorschl?gen und Einsch?tzungen von Dr. G.___ (vorwiegend sitzende T?tigkeit, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 15 kg; vgl. vorstehend Erw. 3.13) entspricht, kann der Beschwerdef?hrer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzuzuf?gen ist, dass sp?ter, im Oktober 2005, eine leichte T?tigkeit f?r den Beschwerdef?hrer gefunden werden konnte (Urk. 15/219-220).
???????? Nicht stichhaltig ist zudem der Hinweis des Beschwerdef?hrers, dass anl?sslich der zweiten Beurteilung der Integrit?tseinbusse im Anschluss an die zweite Operation von 20 auf 30 % erh?ht wurde, weswegen ebenfalls von einer Reduktion des zumutbaren Pensums auszugehen sei (Urk. 1 S. 6 Mitte). Wie bereits ausgef?hrt, vermag die Implantation einer Prothese die urspr?ngliche Belastbarkeit und Funktionalit?t nicht vollst?ndig zu ersetzen. Trotzdem kann mit einer dieser Situation angepassten T?tigkeit mit Wechselbelastung ein ganzt?giges Pensum bew?ltigt werden, denn Wechselbelastungen sind nicht einzig mittels vermehrter Pausen herbeizuf?hren, sondern auch mittels einer geeigneten T?tigkeit, die ein gelegentliches Stehen und Gehen vorsieht und somit als behinderungsangepasst gilt. Invalidit?t und Integrit?tseinbusse sind zudem zwei? verschiedenartige Einbussen.
???????? Schlussendlich weist der Beschwerdef?hrer darauf hin, vor Erlass des Rentenentscheids h?tte eine Zumutbarkeitsbeurteilung im Sinne einer Evaluation der Funktions- und Leistungsf?higkeit (EFL) erfolgen m?ssen. Eine solche fand im November 2000 in W.___ statt (Urk. 15/30), und es ist nicht ersichtlich, dass eine zweite gleiche ?berpr?fung nach den weiteren Eingriffen und Behandlungen die ?bereinstimmenden ?rztlichen Einsch?tzungen in Frage stellen k?nnte.
4.4???? Aufgrund dieser Erw?gungen ergibt sich, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit als Tiefbauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig, in einer vorwiegend sitzenden T?tigkeit, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 15 kg jedoch vollzeitig arbeitsf?hig ist.
???????? Die vorliegenden medizinischen Berichte erweisen sich als ausreichend, und die Einholung weiterer Berichte und Abkl?rungen er?brigt sich.
4.5???? Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung des Integrit?tsschadens am 17. Oktober 2002 fest, es liege bei Status nach Einsetzen einer monokyl?ren Teilprothese lateral im rechten Knie eine laterale Gonarthrose nach Meniskektomie vor. Die Beweglichkeit des rechten Knies sei endgradig etwas eingeschr?nkt. Es best?nden noch gewisse Schonungszeichen, vor allem aber resultiere eine verminderte Belastbarkeit des rechten Beins. Er sch?tze die Integrit?tseinbusse auf 20 % (Urk. 15/55).
???????? Am 9. September 2004 nahm Dr. G.___ die Beurteilung des Integrit?tsschadens vor. Er f?hrte aus, beim Beschwerdef?hrer bestehe ein Status nach Einsetzen einer Prothese lateral am rechten Knie bei lateraler Gonarthrose nach Meniskektomie. Der Beschwerdef?hrer klage ?ber Schmerzen im rechten Knie, wobei Schonungszeichen ersichtlich seien. Somit liege eine Endoprothese mit einem m?ssigen Erfolg vor. Nach der Feinraster-Tabelle 5.2 entspreche eine Endoprothese mit m?ssigem Erfolg einer Integrit?tseinbusse von 30 % (Urk. 15/153).
???????? Die Einsch?tzung von Dr. G.___ erscheint nachvollziehbar und ber?cksichtigt neben den belastungsabh?ngigen Restbeschwerden die leicht eingeschr?nkte Beweglichkeit und somit Kniefunktion wie auch die im Vergleich zu der im Jahr 2002 weiter fortgeschrittenen Gonarthrose. Im Rahmen der praxisgem?ssen Einsch?tzung erweist sich ein Integrit?tsschaden in der H?he von 30 % als ausgewiesen.

5.
5.1???? Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung ?ber, wenn der Unfall eine Invalidit?t im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterl?sst (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
???????? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121)
5.2???? F?r die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner beruflichen F?higkeiten und pers?nlichen Umst?nde zu erwarten gehabt h?tte, wenn er nicht invalid geworden w?re. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige T?tigkeit im Gesundheitsfall weitergef?hrt worden w?re, weshalb Ankn?pfungspunkt f?r die Bestimmung des Valideneinkommens h?ufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
???????? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Aussagen des letzten Arbeitgebers (Urk. 15/181) und ging von einem Valideneinkommen f?r das Jahr 2005 von Fr. 65'065 (Fr. 5'005.-- x 13) aus (Urk. 15/186), was unbestritten geblieben ist (Urk. 1).
5.3???? Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf f?nf Profile der DAP abgestellt hat (Urk. 15/185). Es handelt sich dabei um T?tigkeiten mit Tragbelastungen bis h?chstens 10 kg, die in ?berwiegend sitzender Stellung mit der M?glichkeit zu Stehen ausge?bt werden k?nnen. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.13) k?nnen sowohl das Erfordernis einer k?rperlich leichten T?tigkeit als auch die ?berwiegend sitzende Position mit der M?glichkeiten zum Stehen grunds?tzlich als erf?llt betrachtet werden. Da gem?ss Rechtsprechung des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) f?nf DAP-Profile vorliegen m?ssen, die Auskunft ?ber den H?chst- und Tiefstlohn sowie ?ber den entsprechenden Durchschnittslohn geben, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann, da f?r vier der f?nf vorgeschlagenen Arbeitspl?tze derselbe H?chst- wie auch Tiefstlohn angegeben ist.
???????? Unter Ber?cksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 0,9 % f?r das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2006, S. 87 Tabelle B10.2) und einer Annahme von 1 % f?r das Jahr 2005 erg?be sich gem?ss DAP ein Invalideneinkommen von Fr. 50'542.-- (Fr. 50'428.-- + Fr. 49'400.-- + Fr. 50'700.-- + Fr. 52'000.-- + Fr. 45'451.-- x 1,009 x 1,01 : 5). Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 65'065.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 14'523.-- und somit ein Erwerbsunf?higkeitsgrad von 22,3 %.
5.4???? Oben gestellte Frage kann jedoch aus zwei Gr?nden offen bleiben. Zum einen resultiert nur eine marginale Differenz bei Nichtanwendung der DAP (vgl. nachstehend Erw. 5.8) und zum anderen k?nnen f?r die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenl?hne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. F?r den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnans?tze, das heisst der standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die von 2001 bis 2003 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2006 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5???? Trotz seines Gesundheitsschadens verf?gt der Beschwerdef?hrer noch ?ber ein namhaftes Feld von Besch?ftigungsm?glichkeiten. Zumutbar sind ihm grunds?tzlich alle in ?berwiegend sitzender Stellung aus?bbaren T?tigkeiten mit gelegentlichem Gehen und Stehen und gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 15 kg in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gen?gend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschr?nken.
???????? Es rechtfertigt sich daher, f?r die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik ?Total?, Niveau 4). ??
???????? Das im Jahr 2002 von M?nnern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002 a.a.O.), mithin Fr. 54?684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54?684.-- : 40 x 41,7). Unter Ber?cksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % (2003), 0,9 % (2004) und 1 % (2005; Die Volkswirtschaft, 7-8/2006 S. 91 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen f?r das Jahr 2005 von Fr. 58'909.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009 x 1,01).
5.6???? Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenl?hne zu ber?cksichtigen, dass gesundheitlich beeintr?chtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitert?tigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsf?higen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnm?ssig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen rechnen m?ssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere pers?nliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnh?he haben k?nnen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgen?ssische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend pr?zisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenl?hne herabzusetzen sind, von s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) abh?ngig ist, wobei nicht f?r jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten l?sst, separat quantifizierte Abz?ge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss s?mtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen, wobei der Abzug auf h?chstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begr?nden, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gew?hrt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Sch?tzung ber?cksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der ?berpr?fung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b) dd, Erw. 6).
5.7???? Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in H?he von 15 % vor, da der Beschwerdef?hrer nur noch k?rperlich leichte, ?berwiegend sitzend auszu?bende T?tigkeiten mit besonderer R?cksicht auf das rechte Kniegelenk verrichten k?nne (Urk. 2 S. 6 lit. d).
???????? Dem 1964 geborenen Beschwerdef?hrer sind vorwiegend sitzende T?tigkeiten, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 15 kg vollzeitig zumutbar. Nicht mehr zumutbar sind das Besteigen von Leitern und Ger?sten, das Gehen auf unebenem Boden sowie Arbeiten in kauernder und kniender Stellung. Infolge dieser Einschr?nkungen k?nnten dem Beschwerdef?hrer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen jedoch mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren pers?nlichen und beruflichen Umst?nde des Beschwerdef?hrers - f?r die rechtsprechungsgem?ss ohnehin keine separat quantifizierten Abz?ge vorzunehmen w?ren (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen h?heren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdef?hrer ist portugiesischer Staatsangeh?riger, weswegen ihm gest?tzt auf die Bilateralen Vertr?ge zwischen der Schweiz und der Europ?ischen Union keine besonderen Nachteile daraus entstehen; zudem ist er in einer angepassten T?tigkeit vollzeitig arbeitsf?hig. Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen T?tigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umst?nde nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Somit besteht kein Anlass, von der Einsch?tzung der Vorinstanz abzuweichen; es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 50'073.-- (Fr. 58'909.-- x 0,85).
5.8???? Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 65'065.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 50?073.-- ergibt einen Invalidit?tsgrad von 23,04 %, was rechtsprechungsgem?ss (BGE 130 V 121) auf 23 % zu runden ist.
???????? Zugunsten des Beschwerdef?hrers (vgl. vorstehend Erw. 5.3) ist somit von einem Erwerbsunf?higkeitsgrad von 23 % auszugehen.
???????? Der Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.?????? Der Beschwerdef?hrer beantragt eine Ensch?digung von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse (Urk. 8), da er mit unzutreffender Verf?gung vom 3. Oktober 2005 aufgefordert worden sei, zur fraglichen Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 5). Dem ist nicht stattzugeben, der Aufwand f?r die Eingabe vom 24. Oktober 2005 war nicht dermassen gross, dass dies eine Entsch?digung rechtfertigen w?rde.

Das Gericht beschliesst:
?????????? Der Antrag auf Entsch?digung aus der Gerichtskasse wird abgewiesen.

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Marianne Ott
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).