{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2010-09-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2010_2010-09-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_ST_2010_236_yw.pdf", "Checksum": "b6ac478b9c4f6a0ad54fa474661c28bf"}, "Num": ["2010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 08.09.2010 2010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.09.2010 2010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.09.2010 2010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsch\u00e4tzung 2008 | Berufskosten, Fahrradkostenpauschale, Weiterbildungspauschale, Auslegung, L\u00fccke, Rechtsgleichheit\nDie Fahrradkostenpauschale von Fr. 700.- und die Weiterbildungskostenpauschale von Fr. 400.- sind als absolute Betr\u00e4ge nicht abh\u00e4ngig von der H\u00f6he des unselbst\u00e4ndigen Erwerbseinkommens in einem Steuerjahr. Sie sind auf den Normalfall und damit auf die Verh\u00e4ltnisse eines Steuerpflichtigen zugeschnitten, welcher w\u00e4hrend eines ganzen Steuerjahres erwerbst\u00e4tig war. W\u00fcrde man bei einer unterj\u00e4hrigen Erwerbst\u00e4tigkeit auf die K\u00fcrzung dieser Pauschalen verzichten, so w\u00fcrde man den betreffenden Steuerpflichtigen gegen\u00fcber den ganzj\u00e4hrig Erwerbst\u00e4tigen in einer Weise bevorzugen, welche nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar w\u00e4re. Es liegt somit eine durch den Richter zu schliessende L\u00fccke des Gesetzes vor. Die L\u00fcckenf\u00fcllung hat dadurch zu geschehen, dass die Pauschalen nur nach Massgabe der Dauer der Erwerbst\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt werden. Vorliegend wurde die Pflichtige im Lauf des Steuerjahres pensioniert, so dass die Fahrradkostenpauschale und insbesondere auch die Weiterbildungspauschale zu k\u00fcrzen sind. Bei einem Arbeitslosen w\u00e4re eine K\u00fcrzung der Weiterbildungspauschale nicht sachgem\u00e4ss. | \u00a7 26 Abs. 1 lit. a und d StG, \u00a7 26 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 1 BV\nZiffer I/1 und I/4 der Verf\u00fcgung der Finanzdirektion \u00fcber die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstst\u00e4ndigerwerbender bei der Steuereinsch\u00e4tzung vom 23. Oktober 2006 (Berufsauslagenverf\u00fcgung, ZStB I Nr. 17/202.)"}], "ScrapyJob": "446973/68/989", "Zeit UTC": "19.05.2023 01:06:32", "Checksum": "6b12006d7ef7390ff5971c6935005955"}