{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2013_2015-11-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2013_24_ph.pdf", "Checksum": "162d4209c43f2ae41ca0bb68e72fca7b"}, "Num": ["2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.11.2015 2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.11.2015 2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.11.2015 2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Verfahrensgrunds\u00e4tze. Eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz kommt einzig bei nicht heilbaren Geh\u00f6rsverweigerungen und anderen schweren Verfahrensm\u00e4ngeln im vorinstanzlichen Verfahren in Betracht (E. 1). Solche M\u00e4ngel liegen nicht vor, wenn die einzelnen Mitglieder der kommunalen Grundsteuerbeh\u00f6rde die eingereichten Unterlagen nicht im selben Ausmass wie das Gemeindesteueramt \u00fcberpr\u00fcfen (E. 2.d). Weitere behauptete M\u00e4ngel, u.a. hinsichtlich der Begr\u00fcndung des Einspracheentscheids, wurden im Rekursverfahren geheilt bzw. lagen nicht vor (E. 2.a bis i).\nGrundst\u00fcckgewinnsteuer. Diverse Aufwendungen und Eigenhonorare f\u00fcr Architektur-, Generalunternehmer-, Bauingenieur-, Fachplanerleistungen (Elektro, HLKS) k\u00f6nnen mangels Nachweis bzw. gen\u00fcgend detaillierter Substanziierung der w\u00e4hrend der massgebenden Besitzesdauer tats\u00e4chlich erbrachten Leistungen nicht in der beantragten Weise bei den Anlagekosten ber\u00fccksichtigt (E. 4.d). Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, Leistungen, welche die fr\u00fchere Eigent\u00fcmerin ausf\u00fchren liess und bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuerveranlagung geltend machte, bei der nachfolgenden Veranlagung ein zweites Mal oder zu einem h\u00f6heren Preis bei den Anlagekosten in Anrechnung zu bringen (E. 4.b). Ebenso hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, Honorare f\u00fcr Leistungen von Dritten, welche nach seiner Einsch\u00e4tzung einen h\u00f6heren Marktwert (als effektiv bezahlt) aufweisen, im Differenzbetrag als Eigenhonorar bei den Anlagekosten geltend zu machen (E.4.d.bb). Eigenhonorare f\u00fcr Verkauf kann der innerkantonale Liegenschaften-h\u00e4ndler mangels Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nicht in pauschalisierter Form bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer geltend machen. Grundlage f\u00fcr die Bemessung des Honorars bilden die effektiven Kosten, die in Form von Personal- und Sachauslagen tats\u00e4chlich angefallen sind. Diese k\u00f6nnen, sofern der Pflichtige auf die Geltendmachung der entsprechenden Kosten bei der Einkommenssteuer verzichtet hat, im markt\u00fcblichen Umfang bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer geltend gemacht werden (E. 4.c.ff). Abweisung. Reformatio in peius. | \u00a7\u00a7 147 Abs. 3, 221 Abs. 1, 2 und 4 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:35", "Checksum": "00462333c1af0fb05f61db13b67893e5"}