{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-11-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2015_2015-11-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2015_117_fu.pdf", "Checksum": "f77615bee6428b55bad0034fab264fcd"}, "Num": ["2015", "2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.11.2015 2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.11.2015 2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.11.2015 2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Der Pflichtige kommt als Arbeitnehmer der C AG in den Genuss eines Spitalplans, der vorsieht, dass die neben der Grundversicherung angefallenen Spitalkosten der Angestellten sowie deren Ehefrauen und Kinder direkt von der Arbeitgeberin \u00fcbernommen werden. Letztere hat vorliegend die \u00fcber die Grundversicherung hinausgehenden Spitalkosten der vom Pflichtigen getrennt lebenden Ehefrau \u00fcbernommen. Die direkte Anspruchsberechtigung der Ehefrau ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Pflichtigen, der insofern als Vertrag zu Gunsten einer Dritten (der Ehefrau) anzusehen ist. Der Zufluss ist trotzdem in einem ersten Schritt beim Pflichtigen anzunehmen, denn keine Rolle spielt bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter steuerrechtlich zun\u00e4chst der beim Zustandekommen durch Konsens zwingend vorauszusetzende Rechtsgrund (die causa) im Verh\u00e4ltnis des Stipulanten zum Empf\u00e4nger der Leistung. Die Leistung steht damit dem Pflichtigen trotz Anspruchsberechtigung der Ehefrau aufgrund des Verh\u00e4ltnisses des Stipulanten (Pflichtiger) zum Promittenten (C AG) dem Pflichtigen zu. Die causa der Beg\u00fcnstigung besteht vorliegend im Wunsch des arbeitst\u00e4tigen Pflichtigen, seiner Ehefrau bei eventueller Krankheit und Unfall beizustehen (eheliche Beistandspflicht). Es spricht nichts dagegen, die Zahlung entsprechend in einem zweiten Schritt als (unregelm\u00e4ssigen) Unterhaltsbeitrag an die faktisch getrennte Ehefrau anzusehen, weshalb er steuerlich abzugsf\u00e4hig ist. | Art. 17 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit.c DBG; \u00a7\u00a7 17 Abs. 1, \u00a7 31 Abs. 1 lit. f StG; Art. 159 Abs. 2, 163 Abs. 1 ZGB; Art. 112 OR"}], "ScrapyJob": "446973/68/989", "Zeit UTC": "19.05.2023 01:05:36", "Checksum": "af7721503db19a92c663ebc11c54c155"}