{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2017-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2015_2017-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2015_41_he.pdf", "Checksum": "8c205d8124388a8911589ecde221b50d"}, "Num": ["2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 31.05.2017 2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2017 2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2017 2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Gewinnermittlung bei der Ver\u00e4usserung eines Grundst\u00fccks, das w\u00e4hrend der zivilrechtlichen Eigentumsdauer der ver\u00e4ussernden Immobiliengesellschaft auf der Ebene der Aktion\u00e4re Gegenstand einer wirtschaftlichen Hand\u00e4nderung in der Form der \u00dcbertragung einer beherrschenden Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft bildete. Gem\u00e4ss der gesetzlichen Regelung kann die ver\u00e4ussernde Gesellschaft nur f\u00fcr jenen Gewinnanteil besteuert werden, der in der Zeit zwischen der besteuerten wirtschaftlichen Hand\u00e4nderung und der grundbuchlichen Ver\u00e4usserung entstanden ist. Vorausgesetzt, dass der Erl\u00f6s die Anlagekosten bei jeder wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Hand\u00e4nderung \u00fcbersteigt, f\u00fchrt diese Regelung zu keiner Doppelbelastung zwischen Gewinn- und Grundst\u00fcckgewinnsteuer. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn bei der zwischenzeitlich erfolgten wirtschaftlichen Hand\u00e4nderung auf der Ebene der Aktion\u00e4re ein Ver\u00e4usserungsverlust resultierte, der in der Buchhaltung der Gesellschaft keinen Niederschlag findet und gewinnsteuerrechtlich unbeachtlich ist. In diesem Fall f\u00fchrt die endg\u00fcltige Ver\u00e4usserung der Liegenschaft durch die Gesellschaft zu einer steuerlich verp\u00f6nten Doppelbelastung zwischen Gewinn- und Grundst\u00fcckgewinnsteuer, weil mit der Grundst\u00fcckgewinnsteuer auch wieder eingebrachte Abschreibungen erfasst werden, die gem\u00e4ss der gesetzlichen Regelung mit der Gewinnsteuer zu erfassen sind. In diesem Fall darf zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nicht mehr als der tats\u00e4chlich erzielte Wertzuwachsgewinn besteuert werden, den die ver\u00e4ussernde Gesellschaft w\u00e4hrend der gesamten Eigentumsdauer erzielt hat. | \u00a7 219 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:25", "Checksum": "ad0a259f2090a09514ba21305f51a2a7"}