{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2016-09-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2016_2016-09-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2016_160_mf.pdf", "Checksum": "16d1084b2c8d5aa469934ae41bff639f"}, "Num": ["2016", "2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.09.2016 2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.09.2016 2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.09.2016 2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2010 und 1.1. - 31.03.2011 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2010 und 1.1. - 31.03.2011 | Die Pflichtige hat ein \u00fcberj\u00e4hriges Gesch\u00e4ftsjahr (1.1.2010 bis 31.3.2011) eingeschaltet, weil sie ihren Bilanzstichtag an denjenigen der neuen ausl\u00e4ndischen Mehrheitsaktion\u00e4rin anpassen musste, und will f\u00fcr eine einzige (\"\u00fcberlange\") Steuerperiode eingesch\u00e4tzt bzw. veranlagt werden. Bez\u00fcglich 2010 soll \u00fcberhaupt keine Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung stattfinden. \nHandelsrechtlich ist gegen die \u00fcberj\u00e4hrigen Jahresrechnung nichts einzuwenden, denn f\u00fcr die Verlegung des Abschlussdatums sprechen triftige Gr\u00fcnde, welche ausnahmsweise eine Einschr\u00e4nkung des Grundsatzes der Stetigkeit bzw. der Vergleichbarkeit zulassen. Der Grundsatz, dass das (handelsrechtliche) Gesch\u00e4ftsjahr auch als Steuerperiode gilt, wird nach dem Gesetzeswortlaut indessen dann durchbrochen, wenn f\u00fcr ein Kalenderjahr (vorliegend das Jahr 2010) kein handelsrechtlich g\u00fcltiger Jahresabschluss vorliegt. Dann n\u00e4mlich muss der Gewinn bzw. der Verlust zwingend nach den grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4sser Buchhaltung auf zwei Steuerperioden verteilt werden. Die Steuerbeh\u00f6rde ist diesfalls gehalten, die juristische Person aufzufordern, einen den handelsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden steuerrechtlichen (Zwischen-)Abschluss vorzulegen, und diesen als Grundlage f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung der infragestehenden beiden Steuerperioden zu verwenden. Die Dauer der Steuerperioden richtet sich - sofern keine Verletzung des Grundsatzes der Stetigkeit vorliegt - nach den Parteiantr\u00e4gen bzw. ist aufgrund der Akten zu bestimmen. Die H\u00f6he der Einsch\u00e4tzung ist, wenn die Pflichtige sich weigert mitzuwirken, in der Regel nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen auf die beiden Steuerperioden (z.B. proportional) aufzuteilen, sofern wie hier nicht aufgrund der hohen Vorjahresverluste ohnehin fest steht, dass kein steuerbarer Gewinn angefallen ist. \nDie gesetzliche Ordnung sieht jedenfalls vor, dass jede juristische Person in jedem Kalenderjahr f\u00fcr eine (k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere) Steuerperiode einzusch\u00e4tzen bzw. zu veranlagen ist. Ob die mit der Einsch\u00e4tzung festgelegte Steuerperiode f\u00fcr die Berechnung des Verlustverrechnungs-Zeitraums von Bedeutung ist, kann vorliegend offen bleiben. Diese Frage ist in derjenigen zuk\u00fcnftigen Steuerperiode zu beurteilen, in der die Verluste geltend gemacht werden. | Art. 58 Abs. 1 lit. a, 67 Abs. 1, 79 Abs. 3, 125 Abs. 2, 130 Abs. 2 DBG; \u00a7\u00a7 64 Abs. 1 Ziff. 1, 70 Abs. 1, 83 Abs. 3, 134 Abs 2 StG, \u00a7 139 Abs. 2 StG; Art. 662, 662a Ziff. 5, 957 ff. altOR; Titel B des Merkblatts \u00fcber die Grunds\u00e4tze der einj\u00e4hrigen Gegenwartsbemessung juristischer Personen vom 5. April 2007 (ZStB Nr. 27/001)"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:28", "Checksum": "8e599bec06db84b47953b74a5e5b8503"}