{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2016_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2016_137_rf.pdf", "Checksum": "776b204714445811cfa12a7f64a270eb"}, "Num": ["2016", "2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 18.01.2017 2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.01.2017 2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.01.2017 2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2011 und 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012; Kapitalleistung 2013 (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) | Berichtigungsverfahren, Nachsteuerverfahren, Vorsorgebeitr\u00e4ge, Einkaufsbeitr\u00e4ge, Kapitalbezug, Sperrfrist, Rechtsmissbrauch, Steuerumgehung. Wurden Einkaufsbeitr\u00e4ge zu Unrecht zum Abzug zugelassen, muss der Fehler im Nachsteuerverfahren  und nicht im Berichtigungsverfahren korrigiert werden. Erfolgte die Korrektur im Berichtigungsverfahren, kann der Fehler allenfalls  im Einspracheverfahren geheilt werden. Indessen ist zu beachten, dass das Steuerrekursgericht nicht f\u00fcr die Beurteilung von Einspracheentscheide in Nachsteuersachen (Staats- und Gemeindesteuern) zust\u00e4ndig ist. Die Wahl des falschen Verfahrens kann nicht zu einer ge\u00e4nderten Zust\u00e4ndigkeit im Rechtsmittelverfahren f\u00fchren. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Ein unmittelbar vor der Pensionierung erfolgter Einkauf in die 2. S\u00e4ule mit anschliessendem Kapitalbezug bei der Pensionierung kann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, da die Sperrfristregelung von Art. 79b Abs. 3 BVG verletzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtige im Zeitpunkt des Einkaufs nicht wusste, dass er infolge der vorzeitigen Pensionierung die Sperrfrist nicht w\u00fcrde einhalten k\u00f6nnen. Ein Rechtsmissbrauch muss nicht gepr\u00fcft werden. Der Einkauf und der Kapitalbezug m\u00fcssen nicht dieselbe Vorsorgeeinrichtung betreffen. Art. 37 Abs. 2 BVG ist im Hinblick auf die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit der Einkaufsbeitr\u00e4ge unerheblich. | Art. 150 Abs. 1 DBG, \u00a7 159 Abs. 1 StG, Art. 151 Abs. 1 DBG, \u00a7 160 Abs. 1 StG Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG, Art. 79b Abs. 3 BVG, Art. 37 Abs. 2 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:27", "Checksum": "87e0fd66ab7d778fbfdf9b9068a242b4"}