{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2017-03-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2016_2017-03-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2016_244_rq.pdf", "Checksum": "4488fb04692bb3dfa351a787e1f892cf"}, "Num": ["2016", "2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 22.03.2017 2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.03.2017 2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.03.2017 2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Die Steuerbeh\u00f6de hat mittels Auflage und Mahnung erfolglos das noch fehlende Wertschriftenverzeichnis eingefordert. Sie hat damit lediglich die Grundlagen f\u00fcr eine partielle Ermessensveranlagung bez\u00fcglich Wertrschriftenverm\u00f6gen- und Ertrag geschaffen. Indem sie das Einkommen und Verm\u00f6gen der Pflichtigen trotzdem umfassend bzw. global gesch\u00e4tzt hat (sog. Vollsch\u00e4tzung) ging sie weit \u00fcber den von ihr gesetzten Rahmen f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen hinaus. Sie ist ferner auf die Einsprache des Pflichtigen im Dispositiv der Einspracheentscheide insgesamt wegen mangelnder Begr\u00fcndung nicht eingetreten, obwohl sie dies nur inbezug auf die untersuchten Elemente h\u00e4tte tun d\u00fcrfen. Diese M\u00e4ngel sind derart schwer wiegend, dass er durch das Steuerrekursgericht nicht geheilt werden k\u00f6nnen, was zur R\u00fcckweisung f\u00fchrt. | Art. 130 Abs. 2 DBG, \u00a7 139 Abs. 2 StG, \u00a7 149 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:26", "Checksum": "3d12797a80f9c98056014220ac7135c2"}