{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2018-04-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2017_2018-04-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2017_12_eb.pdf", "Checksum": "91d0a65e5be20d3561778537ad67e5dd"}, "Num": ["2017", "2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 17.04.2018 2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.04.2018 2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.04.2018 2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2013 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2013 | Die Pflichtigen ver\u00e4usserten die Namenaktien der G AG an die U AG, die vollumf\u00e4nglich im Eigentum der Pflichtigen stand. Die Diskrepanz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem Verkehrswert der Aktien ist den Pflichtigen als geldwerte Leistung aufzurechnen. Die Transponierungsnorm regelt lediglich den Fall, dass der Kaufpreis den Nennwert der \u00fcbertragenden Beteiligung \u00fcbersteigt, schweigt sich aber aus zu F\u00e4llen, in denen der Kaufpreis den \u2013 hier unter dem Nennwert liegenden \u2013 Verkehrswert \u00fcbersteigt. Besteht f\u00fcr die Besteuerung aufgrund der Transponierungsnorm kein Anlass, bedeutet dies keinesfalls, dass die Transaktion steuerfrei bleibt. In solchen F\u00e4llen kommen die Regeln \u00fcber die Besteuerung geldwerter Leistungen ohne Weiteres zur Anwendung.\nIm Weiteren lag die Bewertung der Aktien der U AG im Streit. Die Pflichtigen beantragten, dass der steueramtlich festgestellte Verm\u00f6genssteuerwert der U AG angepasst werde, indem der Wert von deren Beteiligung an der P AG um den noch nicht bezahlten Kaufpreis f\u00fcr ebendiese Beteiligung reduziert wird. Dies ist zu verneinen, da der noch nicht bezahlte Kaufpreis f\u00fcr die Aktien der P AG in der betreffenden Bilanz der U AG als Passiv-Position aufgef\u00fchrt ist. Ein zus\u00e4tzlicher Abzug von den stillen Reserven auf der Beteiligung der P AG w\u00fcrde zu einer doppelten Ber\u00fccksichtigung dieser Passiv-Position f\u00fchren. | Art. 20 Abs. 1 lit. c, 20a Abs. 1 lit. b DBG; \u00a7\u00a7 20 Abs. 1 lit. c, 20a Abs. 1 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:19", "Checksum": "3c3f1bc01d980e23745495b041fb50f0"}