{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2018-09-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2017_2018-09-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-qs-2017.23.pdf", "Checksum": "b549e3b727b69d337c8c021795dadc00"}, "Num": ["2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.09.2018 2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.09.2018 2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.09.2018 2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quellensteuer 2012 und 2013 (Mitarbeiter B, Revision) | Fristen zur Geltendmachung von Korrekturen im vereinfachten Korrekturverfahren. Ordentliche Revisionsfrist bei internationaler Doppelbesteuerung. Wird seitens der schweizerischen Schuldnerin der steuerbaren Leistung geltend gemacht, Lohnbestandteile aus einem schweizerischen Arbeitsvertrag unterst\u00fcnden deshalb teilweise nicht der schweizerischen Quellenbesteuerung, weil ein Teil der Arbeitstage im Ausland absolviert worden seien, handelt es sich um eine Bestandesfrage, die gem\u00e4ss Art. 137 Abs. 1 DBG bzw. 144 Abs. 1 StG bis Ende M\u00e4rz des Folgejahres h\u00e4tte geltend gemacht werden m\u00fcssen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Beanstandung, ein Teil des in der Schweiz ausbezahlten Ertrags aus Mitarbeiterbeteiligungen habe seine Grundlage in einem ausl\u00e4ndischen Arbeitsvertrag. Die l\u00e4ngere F\u00fcnfjahresfrist gem\u00e4ss Art. 138 DBG, \u00a7 145 StG bzw. Rz. 65 der Weisung ist nicht anwendbar. Die relative 90-Tagefrist f\u00fcr ein ordentliches Revisionsbegehren beginnt mit Kenntnisnahme der konkurrierenden Steuerbescheide des Ans\u00e4ssigkeitsstaats. Da die Rekurrentin beide Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen, ist das Steueramt zu recht nicht auf die Begehren eingetreten. R\u00fcgen betreffend Tarifabstufungen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber Kinder k\u00f6nnen bei fehlender bisheriger Verf\u00fcgung innert f\u00fcnf Jahres erhoben werden. Eine solche Tarifabstufung steht auch nicht Quasians\u00e4ssigen Arbeitnehmenden mit Auslandwohnsitz zu. R\u00fcckweisung zur Pr\u00fcfung der Anwendbarkeit des Tarifs A2 ohne Kirchensteuer und Neuberechnung der Quellensteuer. Obiter dictum zur Nichtber\u00fccksichtigung eines ausl\u00e4ndischen Erwerbseinkommens zur Satzbestimmung bei der Quellensteuer f\u00fcr Arbeitnehmende mit Auslandwohnsitz. | Art. 137 Abs. 1, 138, 147 DBG; \u00a7\u00a7 144 Abs. 1 145, 155 StG; Rz. Weisung zur Durchf\u00fchrung der Quellensteuer f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nQuellensteuer."}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:57:16", "Checksum": "88dd1f993a33c0f6b72b4aff2c539ab7"}