{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2020_2022-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2020.14--2-st.2020.20.pdf", "Checksum": "20c6cb7de7fcc00208bafb6bfdb4bbfa"}, "Num": ["2020", "2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 29.03.2022 2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2022 2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2022 2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2016 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Der Pflichtige ist zu 100% bei der B AG in Z\u00fcrich arbeitst\u00e4tig.  Die  Pflichtige ist Gesellschafterin von f\u00fcnf amerikanischen Limited Liability Companies (LLC), die in einem US-Bundesstaat in den Jahren 2014-2016 zahlreiche Einfamilienh\u00e4user im Preisegement USD 10'000 bis 50'000.- aufgekauft haben. Zweck der Gesellschaften ist die Vermietung und der gelegentliche (mittelfristige) gewinnbringende Wiederverkauf der Liegenschaften. Die H\u00e4user werden durch externe Verwaltungsfirmen im  Auftragsverh\u00e4ltnis betreut, die zumindest teilweise die Mietvertr\u00e4ge in eigenem Namen ausstellen. Strittig ist, ob die nach dem Recht dieses US-Bundesstaats gegr\u00fcndeten und dort registrierten LLCs in der Schweiz steuerrechtlich als juristische Personen (GmbH) und deren Aussch\u00fcttungen als Dividenden zu qualifzieren sind, obwohl sich die Pflichtigen gegen\u00fcber dem amerikanischen Fiskus f\u00fcr eine transparente Besteuerung entschieden haben. Dies ist zu bejahen: Zivilrechtlich treten die f\u00fcnf US-Gesellschaften konsequent unter eigenem Namen auf, vornehmlich um die beiden Gesellschafter im volatilen Immobilien-Niedrigpreismarkt haftungsrechtlich vor einem R\u00fcckgriff der Hypothekargl\u00e4ubiger abzuschirmen. Vorliegend geht es einzig um ausl\u00e4ndische (US-amerikanische) Verluste (v.a. hervorgerufen durch Hypothekarzinsen, Reisekosten, Geb\u00e4udeunterhalt, Verwaltungskosten), welche den Gesellschaften zuzurechnnen sind und deshalb von den Pflichtigen nach hiesigem internem Recht nicht von den Eink\u00fcnften abgezogen werden k\u00f6nnen. Das DBA CH-USA regelt das Vorgehen bei Verlusten nicht und ist deshalb nicht einschl\u00e4gig. Wie es sich in Zukunft verh\u00e4lt, falls Kapitalgewinne aus allf\u00e4lligem Verkauf von Immobilien oder steuerbare Gewinne aus der Vermietung resultieren, braucht vorliegend doppelbesteuerungsrechtlich nicht abschliessend gekl\u00e4rt zu werden. Indessen erscheint die Zuweisung von Ertrag aus unbeweglichem Verm\u00f6gen an den Ort der belegenen Sache (USA) mit Blick auf Art. 6 DBA CH-USA als sehr wahrscheinlich, denn  die entsprechenden Zufl\u00fcsse fallen nicht unter den Begriff \"Dividenden\" im Sinn des DBA. Der  Fremdbetreuungsabzug f\u00fcr die Kinder ist nicht zu gew\u00e4hren, denn die Pflichtige behauptet einerseits, dass die wesentlichen durch sie ausgef\u00fchrten Arbeiten in den USA stattfinden. Zudem ist es ihr durchaus m\u00f6glich, die (wenigen) in der Schweiz anfallenden Arbeiten auf Randzeiten zu legen. Schliesslich bezieht sie aus ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaften keinen Lohn, weshalb nicht von einer Erwerbst\u00e4tigkeit auszugehen ist. | Art. 10 Abs. 2, 49 Abs. 3 analog DBG; \u00a7\u00a7 9 Abs, 2, 54 Abs. 3 analog; Art. 1, 3 Ziff. 1 lit. a und b, 4 Ziff. 1 lit. a, 10 Ziff. 1 und 4, 21 Ziff. 1 DBA-USA"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:56:49", "Checksum": "233e2bf77cbd8a9a48558fe4c2b6ee7b"}