{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2021-08-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2021_2021-08-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-vs.2021.1.pdf", "Checksum": "f02a181183cf51885ffbb85a31cd93ed"}, "Num": ["2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 19.08.2021 2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.08.2021 2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.08.2021 2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungssteuer (F\u00e4lligkeiten 2014 und 2015) | Antrag auf R\u00fcckerstattung der Verrechnungssteuer. Frage der fahrl\u00e4ssigen Unterlassung der Deklaration. Im Rahmen von B\u00fccherrevisionen bei einer Aktiengesellschaft stellte das kantonale Steueramt \u00fcber mehrere Jahre hinweg geldwerte Leistungen an die Alleininhaberin und deren Lebenspartner fest. Die Beteiligungsinhaberin unterliess es, die geldwerten Leistungen zu deklarieren. Bez\u00fcglich der Verwirkung des R\u00fcckerstattungsanspruchs ist zwischen den geldwerten Leistungen an die Alleininhaberin und jenen an deren Lebenspartner zu unterscheiden. Unterl\u00e4sst die Alleininhaberin die Deklaration von geldwerten Leistungen, so l\u00e4sst sich aus dem alleinigen Umstand, dass bereits fr\u00fcher geldwerte Leistungen festgestellt wurden, kein Vorsatz ableiten, falls die fr\u00fcheren und die jetzigen geldwerten Leistungen thematisch keinen Zusammenhang aufweisen. Betreffend die geldwerten Leistungen an den Lebenspartner der Alleininhaberin bekundete das kantonale Steueramt bei der Einsch\u00e4tzung der Gesellschaft seine Absicht, wie in den vorangehenden Steuerperioden ausnahmsweise statt der bei den direkten Steuern \u00fcblichen Dreieckstheorie die Direktbeg\u00fcnstigungstheorie anzuwenden und die Leistungen dem Lebenspartner direkt aufzurechnen. Demgegen\u00fcber verlangte die eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung von der Gesellschaft die \u00dcberw\u00e4lzung der Steuer auf die Alleininhaberin, die die Verrechnungssteuer in der Folge auch leistete. Verl\u00e4sst sich die Alleininhaberin darauf, dass das kantonale Steueramt wie in den Vorperioden auch bei den direkten Steuern die Direktbeg\u00fcnstigungstheorie anwendet, kann ihr der R\u00fcckerstattungsanspruch nicht deshalb verweigert werden, weil sie die geldwerten Leistungen nicht in ihrer Steuererkl\u00e4rung deklarierte. Der Antrag auf R\u00fcckerstattung verbleibt aber bei der Alleininhaberin, da ihr die Verrechnungssteuer auf Anweisung der eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung \u00fcberw\u00e4lzt wurde. | Art. 23 Abs. 1 und 2 VStG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:56:51", "Checksum": "3036c4814f0d640d3b3df77528ac9085"}