{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-03-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2021_2022-03-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-sb.2021.3---4.pdf", "Checksum": "84f3ebf14f396b1d1dd8f8f78f6bbeb6"}, "Num": ["2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 25.03.2022 2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.03.2022 2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.03.2022 2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung (Direkte Bundessteuer ab 2017 sowie Staats- und Gemeindesteuern ab 2017) | Die streitbetroffene Institution (Verein) handelt vorrangig im Interesse seiner Mitglieder bzw. im Interesse der im entsprechenden Gewerbe t\u00e4tigen Personen (eingeschr\u00e4nkter Destinat\u00e4rskreis) und verfolgt damit einen Selbsthilfezweck. Damit fehlt es f\u00fcr eine Steuerbefreiung wegen gemeinn\u00fctziger Zweckverfolgung an der geforderten Uneigenn\u00fctzigkeit, bzw. dem n\u00f6tigen Opfererbringen zugunsten Dritter unter Hintansetzung der eigenen Interessen. \nDer Vollzug des allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV des entsprechenden Gewerbes stellt indessen eine Erf\u00fcllung eines \u00f6ffentlichen Zwecks dar. Soweit die Kontrollaufgaben durch die streitbetoffene Institution als zust\u00e4ndiges Vollzugsorgan auf Basis des im Rahmen der flankierenden Massnahmen erlassenen Entsendegesetzes erfolgen, ergibt sich der \u00f6ffentliche Zweck unmittelbar aus diesem. Mit Bezug auf den \u00fcbringen Vollzug des allgemeinverbindlich erkl\u00e4rten GAV ergibt sich der \u00f6fftenliche Zweck aus der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung durch Beschluss des Bundesrats sowie die der Institition dadurch erwachsenen Vollzugsaufgaben. Zudem untersteht er immerhin mit Bezug auf seine Finanzen einer Aufsicht durch das SECO. Damit kann die Steuerbefreiung gew\u00e4hrt werden, zumal hier der Selbsthilfezweck von untergeordneter Bedeutung erscheint bzw. \u00f6ffentlich sanktioniert wird und auch die weiteren Voraussetzungen (Mittelverwendung ausschliesslich und unwiderruflich) gegeben sind. | Art. 56 lit. g Satz 1 DBG; \u00a7 61 lit. g Satz 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:56:49", "Checksum": "f2b45c575e649703f410dd031dff2dac"}