{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_2022_2022-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-db.2022.88--1-st.2022.119.pdf", "Checksum": "4fa5b053befd971be5f08b1508b1f3aa"}, "Num": ["2022", "2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 29.11.2022 2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2022 2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2022 2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2016, 1.1. - 31.12.2017, 1.1. - 31.12.2018 und 1.1. - 31.12.2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2016, 1.1. - 31.12.2017, 1.1. - 31.12.2018 und 1.1. - 31.12.2019 | Bestreitet die Pflichtige die Steuerhoheit, ist vor der Vornahme einer Ermessensveranlagung bzw. \u2013einsch\u00e4tzung ein Steuerhoheitsentscheid zu f\u00e4llen, ansonsten es bereits an der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung fehlt. Zustellung eines Steuerhoheitsentscheids an den Vertreter der Pflichtigen, der im Auflageverfahren mitgewirkt und damit den Anschein erweckt hat, von der Pflichtigen mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden zu sein. Die R\u00fcge der Pflichtigen, es habe kein Vertretungsverh\u00e4ltnis bestanden, ist nicht zu h\u00f6ren, da aus den Umst\u00e4nden insgesamt auf ein solches geschlossen werden durfte und musste. Der Vorentscheid wurde damit zu Recht an den Vertreter gerichtet und grunds\u00e4tzlich korrekt er\u00f6ffnet. Bezieht sich der Vorentscheid nur auf die Staats- und Gemeindesteuern \"ab 2016\", ist es der Pflichtigen nicht m\u00f6glich zu erkennen, auf welche Steuerperioden \u2013 nebst 2016 \u2013 der Entscheid sich konkret bezog. Der Vorentscheid ist aus diesem Grund (mangels Anfechtung) nur betreffend Steuerperiode 2016 in Rechtskraft erwachsen. Soweit das Steueramt hinsichtlich der Steuerperioden 2017-2019 nicht auf die Einsprache gegen die Ermessenseinsch\u00e4tzungen eintrat, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, der zur R\u00fcckweisung und Neubeurteilung f\u00fchrt. Der Vorentscheid f\u00fcr die Staats- und Gemeindesteuern \"ab 2016\" begr\u00fcndet zudem keinen Veranlagungsort f\u00fcr die direkte Bundessteuer. Soweit die Pflichtige infolge Nichteinreichens der Steuererkl\u00e4rung 2016 mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern ermessensweise veranlagt/eingesch\u00e4tzt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auch das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache zu sch\u00fctzen, da im Rahmen der Einsprache keine Auseinandersetzung mit der Ermessenstaxation stattfand (Begr\u00fcndung der Einsprache als Prozessvoraussetzung). Teilweise Gutheissung mit R\u00fcckweisung. | Art. 108, 132 Abs. 3 DBG; \u00a7\u00a7 \u00a7 127 und \u00a7 140 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/988", "Zeit UTC": "19.05.2023 00:56:39", "Checksum": "546f925927cc506673f7af4ad550da19"}