{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-04-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2013-249_2014-04-06.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2013_249_jg.pdf", "Checksum": "3cee013329b63482f8aa2c1433736162"}, "Num": ["DB.2013.249", "ST.2013.294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 06.04.2014 DB.2013.249 (ST.2013.294)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 06.04.2014 DB.2013.249 (ST.2013.294)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 06.04.2014 DB.2013.249 (ST.2013.294)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Einkauf in die berufliche Vorsorge und Sperrfristregelung. - Der Pflichtige liess sich im Alter 61 vorzeitig pensionieren. Seine Arbeitgeberin \u00fcberwies ihm einen Betrag von Fr. 180'000.- direkt in die berufliche Vorsorge, entsprechend der durch die vorzeitige Pensionierung entstehenden L\u00fccke. Auf dem Lohnausweis wurde diese Arbeitgeberleistung zun\u00e4chst als Bruttolohn aufgef\u00fchrt und alsdann als Vorsorgeinkauf wieder abgezogen. Einen Monat nach der Pensionierung bezog er ein Alterskapital in der H\u00f6he von rund Fr. 75'000.-. Die Steuerbeh\u00f6rde rechnete in der Folge einen Betrag von Fr. 75'000.- als Lohn auf bzw. liess sie insoweit den Vorsorgeinkauf unter Hinweis auf die Sperrfristregelung nicht zum Abzug zu. Der Pflichtige wendet sich nicht gegen die Sperrfristregelung, h\u00e4lt aber daf\u00fcr, dass die aufzurechnenden Fr. 75'000.- gesondert vom \u00fcbrigen Einommen privilegiert zu besteuern seien, weil eine arbeitgeberseitige Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter vorliege. Zu diesem Schluss komme auch die SSK in einem publizierten Anwendungsfall, welcher seinem Fall entspreche. Die Auffassung der SSK l\u00e4sst sich indes nicht halten. H\u00e4tte die Arbeitgeberin die Fr. 180'000.- als vorsorge\u00e4hnliche Kapitalleistung ausbezahlt (was m\u00f6glich gewesen w\u00e4re), so h\u00e4tte der ganze Betrag zusammen mit der gleich anschliessenden Kapitalleistung aus der Kaderversicherung gesondert und privilegiert versteuert werden m\u00fcssen und w\u00e4re ein Einkauf nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Wurde indes Lohn ausbezahlt und sogleich zur Rentenverbesserung in den Vorsorgekreislauf eingebracht, steht der anschliessende Kapitalbezug dem Einkauf entgegen (Abweisung). | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:54", "Checksum": "a603f69fa7dc4d78c33aea64ac331adf"}