{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-142_2015-01-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_142_yv.pdf", "Checksum": "63c257b3692675cb3dff83efed9e6ebf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2014.142", "ST.2014.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 29.01.2015 DB.2014.142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.01.2015 DB.2014.142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.01.2015 DB.2014.142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Einkauf in die berufliche Vorsorge und Sperrfristregelung. \nDie Pflichtige liess sich im Alter 62 vorzeitig pensionieren. In diesem Zusammenhang \u00fcberwies ihr die Arbeitgeberin rund Fr. 200'000.- direkt in die berufliche Vorsorge. Auf dem Lohnausweis wurde diese Arbeitgeberleistung  zun\u00e4chst im Bruttolohn ausgewiesen und als Vorsorgeinkauf aber wieder in Abzug gebracht. Kurz nach der Pensionierung bezog die Pflichtige ein Alterskapital von rund Fr. 135'000.-. Die Steuerbeh\u00f6rde rechnete in der Folge diesen Betrag als Lohn auf bzw. liess sie insoweit den Vorsorgeinkauf unter Hinweis auf die Sperrfristregelung nicht zum Abzug zu. Die Pflichtige h\u00e4lt daf\u00fcr, im entsprechenden Umfang liege  eine arbeitgeberseitige Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter vor, welche privilegiert und gesondert vom \u00fcbrigen Einkommen zu versteuern  sei. Zu letzterem Schluss kommt auch die SSK in einem publizierten gleich gelagerten Anwendungsfall; deren Auffassung l\u00e4sst sich indes nicht halten. H\u00e4tte die Arbeitgeberin die Fr. 200'000.- als vorsorge\u00e4hnliche Kapitalleistung ausbezahlt (was m\u00f6glich gewesen w\u00e4re), so h\u00e4tte der ganze Betrag zusammen mit der gleich anschliessenden Kapitalleistung gesondert und privilegiert versteuert werden m\u00fcssen und w\u00e4re ein Einkauf (nach eingetretenem Vorsorgefall) nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Wurde stattdessen Lohn ausbezahlt und sogleich zur Rentenverbesserung in den Vorsorgekreislauf eingebracht, steht der anschliessende Kapitalbezug dem Einkauf entgegen (Abweisung). | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:38", "Checksum": "60f8ffb81899428383f3c763c39c52c2"}