{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-177_2015-03-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_177_aj.pdf", "Checksum": "c2894051c7df063592acac032d92d2ca"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2014.177", "ST.2014.222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 27.03.2015 DB.2014.177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.03.2015 DB.2014.177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.03.2015 DB.2014.177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern ab 9.8.2012) | Der Pflichtige (amerikanischer Staatsb\u00fcrger) ist Gr\u00fcnder und Eigent\u00fcmer eines US-amerikanischen Unternehmens, das in den Vereinigten Staaten medizinische Dienstleistungen anbietet und drei Kliniken f\u00fchrt. Im Jahr 2012 hat er sich mit Frau und vier Kindern f\u00fcr zwei Jahre in die Schweiz begeben, um an einer einschl\u00e4gigen Aus- und Weiterbildungsinstitution in der Schweiz eine fachspezifische Fortbildung zu absolvieren. Es ist zwar richtig, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken (etwa Besuch einer Lehranstalt) nach internem Recht keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht ausl\u00f6st. Diese Regel gilt indessen vorliegend gerade nicht, denn der Pflichtige hat seine Familie nachgezogen und war hier auch f\u00fcr eine durch ihn eigens gegr\u00fcndete GmbH, die online medizinische Beratungen anbietet, als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig. Dies f\u00fchrt dazu, dass er nach Schweizer Recht zumindest steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Z\u00fcrich begr\u00fcndet hat. Die Familie ist nur schon kraft ihrer Staatsb\u00fcrgerschaft auch nach dem Recht der USA dort steuerpflichtig. Das DBA-USA kommt zur Anwendung, weil die Pflichtigen nach internem Recht hier gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben und damit ans\u00e4ssig sind. Ob sie auch in den USA ans\u00e4ssig sind, kann im Steuerhoheitsverfahren offen bleiben. Ob Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 5 ff. DBA-USA bez\u00fcglich der einzelnen Einkommensarten zu einer Einschr\u00e4nkung der Besteuerungsbefugnis f\u00fchren, ist im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Einsch\u00e4tzungsverfahrens zu pr\u00fcfen. | Art. 4 Abs. 4 DBG, \u00a7 3 Abs. 2 StG; Art. 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und b DBA-USA"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:37", "Checksum": "690646638a6f3bde53c5659a4f6ea77e"}