{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-04-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-19_2014-04-24.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_19_iu.pdf", "Checksum": "80b207582a42935433c97e5505741ce7"}, "Num": ["DB.2014.19", "ST.2014.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 24.04.2014 DB.2014.19 (ST.2014.25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 24.04.2014 DB.2014.19 (ST.2014.25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 24.04.2014 DB.2014.19 (ST.2014.25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit - Ein bisher unselbstst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tiger Facharzt \u00fcbernahm Ende 2010 f\u00fcr Fr. 200'000.-  die Praxis eines in Pension gehenden Berufskollegen in der Absicht, insk\u00fcnftig auch freiberuflich t\u00e4tig zu sein; Letzteres im Rahmen einer ihm arbeitgeberseitig in Ausicht gestellten Partnerschaft. Bezahlt hat er den Preis letztlich nicht f\u00fcr die Praxis, sondern f\u00fcr die damit verbundene Berufsaus\u00fcbungsbewilligung, die zu dieser Zeit aufgrund des schweizweit geltenden Zulassungsstopp f\u00fcr freipraktizierende \u00c4rzte anders nicht zu erhalten war. Per 2010 aktivierte der Pflichtige die Bewilligung folglich als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen, was die Steuerbeh\u00f6rde auch akzeptierte. Per Ende 2011 wurde der Zulassungsstopp pl\u00f6tzlich aufgehoben und damit die im Vorjahr erworbene Bewilligung wertlos. Zu Recht hat der Pflichtige das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen in der Folge auf Fr. 0.- abgeschrieben und einen entsprechenden Verlust aus selbstst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ausgewiesen. Die Auffassung der Vorinstanz, die selbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit sei per 2011 noch gar nicht aufgenommen worden, verf\u00e4ngt nicht. Entscheidend ist, dass die hohe Investition in die Praxisbewilligung per 2010 den Beginn einer selbstst\u00e4ndigne Erwerbs\u00e4tigkeit markierte, womit Abschreibungen zug\u00e4ngliches Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen gebildet wurde (Gutheissung). | Art. 18 Abs. 1 DBG und \u00a7 18 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:53", "Checksum": "fd7e9ab2fa4845e7e68780d1f91f6f70"}