{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2018-08-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-208_2018-08-21.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_208_sr.pdf", "Checksum": "50ea97b20b5b7c77e7fd5aef5c6bc373"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2014.208", "ST.2014.262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 21.08.2018 DB.2014.208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 21.08.2018 DB.2014.208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 21.08.2018 DB.2014.208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1.2008 - 31.12.2008 und 1.1.2009 - 31.12.2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2008 - 31.12.2008 und 1.1.2009 - 31.12.2009 | Verrechnungspreiskorrektur als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung - Die im \"Private Equity\"-Bereich t\u00e4tige Pflichtige erbrachte Beratungsdienstleistungen f\u00fcr eine von ihren Aktion\u00e4ren \u00fcber eine Holding in einem Drittkanton indirekt gehaltenen Schwestergesellschaft, welche auf einer Kanalinsel domiziliert ist und ihrerseits Partnerin eines Kanalinsel-Anlagefonds ist. Daf\u00fcr erhielt die Pflichtige von der Schwestergesellschaft eine Advisory-Fee von 1.5% des \"committed capital\", w\u00e4hrend die Schwestergesellschaft ihrerseits vom Kanalinsel-Fonds eine Management Fee von 2.25% zus\u00e4tzlich Performance-Fee von 20% vereinnahmte. In Anwendung des Drittvergleichsprinzips bzw. der damit im Einklang stehenden OECD-Verrechnungspreis-Richtlinien erkannte das kantonale Steueramt in einem ersten Schritt gest\u00fctzt auf eine Funktionsanalyse zu Recht, dass die Pflichtige in diesem Konstrukt als  Fondsmanager alle wertsch\u00f6pfenden Funktionen aus\u00fcbte und das Risiko trug, w\u00e4hrend die Schwestergesellschaft auf der Kanalinsel ledig als formelles Vollzugsorgan der hiesigen Anlageentscheide wirkte bzw. Routinefunktionen aus\u00fcbte. Was den in einem zweiten Schritt zu bestimmenden Verrechnungspreis anbelangt, hat das kantonale Steueramt im Ergebnis nach der sog. Nettomargen-Methode der Schwestergesellschaf einen Gewinnanteil von 10% ihrer vollen Kosten zugestanden; dies ist ohne weiteres vertretbar, nachdem die OECD als \"Save Harbour-Regel\" f\u00fcr wenig wertsch\u00f6pfende T\u00e4tigkeiten sogar bloss 5% vorsieht. Der gesamte Restgewinn steht damit der Pflichtigen zu, wobei die entsprechende Gewinnaufrechnung mit einer der Pflichtigen zuzugestehenden Steuerr\u00fcckstellung einher geht. | Art. 58 Abs. 1 DBG; \u00a7 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:15", "Checksum": "aa5a78f6607a8610b02083dbf767a4e2"}