{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-03-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-211_2015-03-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_211_dx.pdf", "Checksum": "3341e1a0bdfd800d7e940cf1a2d7d590"}, "Num": ["DB.2014.211", "ST.2014.266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 26.03.2015 DB.2014.211 (ST.2014.266)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.03.2015 DB.2014.211 (ST.2014.266)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.03.2015 DB.2014.211 (ST.2014.266)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2011 | Besteuerung Kapitalleistung aus Vorsorge.\nDer als freipraktizierender Arzt t\u00e4tige Pflichtige bezog per 2011 als 66j\u00e4hriger eine Kapitalauszahlung aus Vorsoge von gut Fr. 600'0000.- wegen Teilpensionierung, welche er in der Folge unbestrittenermassen gar nicht lebte. Das Steueramt besteuerte die unrechtm\u00e4ssig bezogene Kapitalleistung in der Steuerperiode 2011 unter Hinweis auf die Bundesgerichtspraxis als ordentliches Einkommen, weil der Pflichtige der Aufforderung, die Kapitalleistung in die Vorsorge zur\u00fcckzuzahlen, nicht nachgekommen sei. Im Zeitpunkt der steuerbeh\u00f6rdlichen R\u00fcckzahlunsaufforderung (2014) war der Pflichtige indes bereits vollst\u00e4ndig pensioniert, so dass ihm die R\u00fcckzahlung unm\u00f6glich war und er deshalb als Alternativl\u00f6sung vorschlug, die per 2011 unrechtm\u00e4ssig bezogene Kapitalleistung zusammen mit der nach der Pensionierung erhaltenen Rest-Kapitalleistung  per 2014 zu versteuern. Diese L\u00f6sung ist in der gegebenen Konstellation entgegen der steuerbeh\u00f6rdlichen Auffassung sachgerecht, f\u00fchrt sie doch zum selben steuerlich korrekten Resultat. Letztlich geht es um die Verhinderung einer progressionsbedingten Steuerersparnis durch (unrechtm\u00e4ssigen) gestaffelten Bezug des Alterskapitals kurz vor der Pensionierung. In solchen F\u00e4llen macht die R\u00fcckzahlung (mit unmittelbar anschliessendem Wiederbezug) keinen Sinn oder ist sie infolge zwischenzeitlicher Vollpensionierung nicht mehr m\u00f6glich, so dass mit der Besteuerung der Gesamtleistung im Pensionierungsjahr dieselbe L\u00f6sung auf einfachere Art und Weise erreicht werden kann (Gutheissung).\n | Art 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 38 DBG; Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:47", "Checksum": "ff152e9ff82e4093d229ff1145c8823b"}