{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2014-07-09", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2014-70_2014-07-09.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2014_70_wt.pdf", "Checksum": "5b9038e67989e7a22a8245548427d51e"}, "Num": ["DB.2014.70", "ST.2014.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 09.07.2014 DB.2014.70 (ST.2014.82)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 09.07.2014 DB.2014.70 (ST.2014.82)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 09.07.2014 DB.2014.70 (ST.2014.82)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 | Vorsorgeinkauf bei scheidungsbedingten L\u00fccken. - Der Pflichtige t\u00e4tigte per 2012 einen Einkauf in seine Pensionskasse zwecks Schliessung einer 1996 entstandenen scheidungsbedingten Vorsorgel\u00fccke; per 2013 wurde er pensioniert und wurde ihm dabei auch eine Kapitalleistung ausbezahlt.\nArt. 79b Abs. 4  BVG gibt bei Eink\u00e4ufen in die berufliche Vorsorge zwecks Schliessung von scheidungsbedingten L\u00fccken vor, dass die Sperrfristregelung von Abs. 3 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts  kann diese Ausnahmeregelung nicht mit der Begr\u00fcndung \u00fcbergangen werden, dass die Schliessung der scheidungsbedingten L\u00fccke hier nicht \"zeitnah\" erfolgt sei, weshalb die Frage der Steuerumgehung zu pr\u00fcfen sei. Gem\u00e4ss Bundesgericht gibt die Sperrfristregelung von Art. 79b Abs. 3 BVG vor, wann ein Einkauf mit anschliessendem Kapitalbezug missbr\u00e4uchlich ist. Gleichermassen bestimmt Art. 79b Abs. 4 BVG, dass ein scheidungsbedingten Einkauf mit anschliessedem Kapitalbezug nicht missbr\u00e4uchlich ist. Die Frage der Steuerumgehung ist damit in solchen F\u00e4llen nicht zu pr\u00fcfen. Im \u00dcbrigen l\u00e4ge eine solche hier nicht vor, weil der Pflichtige durch eine Reglements\u00e4nderung der Vorsorgestiftung gezwungen wurde, statt der beim Einkauf noch beabsichtigen Rente das Kapital zu beziehen (Gutheissung).\n | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:51", "Checksum": "11fdc275acb8303c7b3c6fb4872552e1"}