{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-12-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2015-61_2015-12-18.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2015_61_qy.pdf", "Checksum": "cbb5a26a5b753c6c63ac753343e2874e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2015.61", "ST.2015.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 18.12.2015 DB.2015.61"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 18.12.2015 DB.2015.61"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 18.12.2015 DB.2015.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2011 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2011 | Internationale Steuerausscheidung, Abschreibung auf verdeckter Kapitaleinlage, Berechnung Nettoertrag aus Beteiligung. \nAls weltweit operierende Transportgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz profitiert die Pflichtige gest\u00fctzt auf internationales Doppelbesteuerungsrecht (OECD-Musterabkommen) von einer doppelten Nichtbesteuerung, soweit sie \u00fcber Betriebsst\u00e4tten in DBA-L\u00e4ndern verf\u00fcgt und insoweit nach unilateralem Recht zwingend eine Ausscheidung ins Ausland vorzunehmen ist. Zu Unrecht fordert sie (mit Blick auf eine hohe steuerfreie Auslandquote) im Rahmen der Ausscheidung indes einen Einbezug des Umsatzes, denn in den ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten werden letztlich nur Hilfsfunktionen ausge\u00fcbt; sachgerecht ist die steuerbeh\u00f6rdliche Ausscheidung nach den Erwerbsfaktoren (Kapital und Arbeit), wobei Transportmittel und Personal entgegen der Auffassung der Pflichtigen vollumf\u00e4nglich der Schweiz zuzuweisen sind. Soweit die Pflichtige sodann ihre Marke einer neu gegr\u00fcndeten Tochtergesellschaft verkauft und von dieser zur\u00fcck lizenziert hat, erweisen sich die bezahlten Lizenzgeb\u00fchren als zu hoch und hat die Steuerbeh\u00f6rde den diesbez\u00fcgliche verbuchten Aufwand zu Recht auf den durch ein Gutachten ausgewiesenen Wert korrigiert. Das mit einer ausserkantonalen Steuerverwaltung im Vorjahr abgeschlossene Ruling ist f\u00fcr die hiesige Steuerverwaltung nicht verbindlich; entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht im Bereich der direkten Bundessteuer. Schliesslich hat die Steuerbeh\u00f6rde bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs die von der Pflichtigen verbuchten Leasingzinsen zu Recht als Finanzierungsaufwand qualifiziert, welcher den Nettoertrag schm\u00e4lert (Abweisung in allen Streitpunkten und H\u00f6hertaxation bei der Bundessteuer). | Art. 52 Abs. 1 und 3, 58 Abs. 1, 70 Abs. 1 DBG; \u00a7\u00a7 57 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1, 72 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:30", "Checksum": "3b59a1479fe0067af68da00a9dca981f"}