{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2015-08-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2015-72_2015-08-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2015_72_mo.pdf", "Checksum": "aa0cdc67313e219f2078e25429f195b7"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2015.72", "ST.2015.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 11.08.2015 DB.2015.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.08.2015 DB.2015.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.08.2015 DB.2015.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 (23.2. - 31.12.) sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012 (23.2. - 31.12.) | Zufluss von Lohnbestandteilen (staatliches Mutterschaftsgeld, vertragliche Lohnfortzahlung bei Mutterschaftsurlaub \u00fcber staatliches Mutterschaftsgeld hinaus, Ertrag aus Mitarbeiterbeteiligungen [Restricted Stock Units]) aus einem Anstellungsverh\u00e4ltnis in Grossbritannien nach Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz. - Da das staatliche Mutterschaftsgeld nach britischem Recht bei erf\u00fcllten Anspruchvoraussetzungen direkt beim Arbeitgeber eingefordert werden kann, hat die Zuteilung der internationalen Besteuerungsbefugnis gleich wie bei den beiden anderen Lohnbestandteilen in Anwendung der Zuteilungsregeln f\u00fcr Zufl\u00fcsse aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit gem\u00e4ss Art. 15 Abs. 1 DBA-GB zu erfolgen. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 DBA-GB erfordert f\u00fcr die Besteuerungsbefugnis im T\u00e4tigkeitsstaat die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit. Eine Auslegung in Abweichung vom klaren Wortlaut der Bestimmung im Sinn eines Abstellens auf den hypothetischen Arbeitsort ist nicht zul\u00e4ssig, da die Auslegung gem\u00e4ss Wortlaut zu keinem offensichtlich sinnwidrigen oder unvern\u00fcnftigen Ergebnis f\u00fchrt. Eine Anpassung an neuere Tendenzen in Rechtsprechung und Lehre, welche auf den hypothetischen Arbeitsort abstellen, bedarf einer Abkommensanpassung oder aber zumindest einer einschl\u00e4gigen Verst\u00e4ndigung zwischen den Abkommensstaaten. Die Besteuerung der Lohnbestandteile ab Zuzugsdatum in der Schweiz erweist sich mangels T\u00e4tigkeit im T\u00e4tigkeitsstaat Grossbritannien sowohl nach unilateralem Recht als auch abkommensrechtlich als korrekt. | Art. 15 Abs. 1 DBA-GB"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:33", "Checksum": "0aa75ef21e77db287ad5d925c90f27eb"}