{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2018-05-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2016-163_2018-05-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2016_163_ec.pdf", "Checksum": "5a7f074fccd30b339eb0ee46fd320d51"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2016.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 16.05.2018 DB.2016.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.05.2018 DB.2016.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.05.2018 DB.2016.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 | Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung bei Aufgabe der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit (Liegenschaftenhandel). Entgegen der Auffassung des Steueramts ist auch beim Quasi-Liegenschaftenh\u00e4ndler eine definitive Aufgabe der selbstst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit m\u00f6glich. Der 80-j\u00e4hrige, l\u00e4ngst pensionierte Pflichtige war fr\u00fcher in der Sanit\u00e4rbranche t\u00e4tig und hat in den 80-iger Jahren (als Mitglied eines Konsortiums) wiederholt Liegenschaften erworben, um eine Arbeitsbeschaffungsreserve f\u00fcr sein eigenes Sanit\u00e4runternehmen zu beschaffen. Im Jahr 2012 ver\u00e4usserte er nach einer Haltedauer von 32 Jahren die letzte w\u00e4hrend seiner aktiven Berufszeit erworbene Liegenschaft. Kurz zuvor erwarb er quasi als Ersatz ein MFH mit 28 Wohnungen. Entgegen der Auffassung des Steueramts verh\u00e4lt es sich nicht so, dass bei einem ehemaligen Liegenschaftenh\u00e4ndler eo ipso jede weitere andere Liegenschaft mit Ausnahme der selbstbewohnten Wohnliegenschaft dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zuzurechnen ist. Vielmehr ist die Verm\u00f6gensqualit\u00e4t in jedem Einzelfall aufgrund der einschl\u00e4gigen Kriterien zu pr\u00fcfen. In Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde war das neu erworbene MFH dem Privatverm\u00f6gen zuzurechnen, so dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung erf\u00fcllt sind. Gutheissung. | Art. 37b Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:16", "Checksum": "4b1e18d502cca4a2106a37c1ee12a34f"}