{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2019-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2016-227_2019-06-26.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2016.227--2-st.2016.276-1588772046.pdf", "Checksum": "a2bc871e2010500b1e3cc89f0928fba6"}, "Num": ["DB.2016.227", "ST.2016.276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 26.06.2019 DB.2016.227 (ST.2016.276)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 26.06.2019 DB.2016.227 (ST.2016.276)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 26.06.2019 DB.2016.227 (ST.2016.276)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer von ihnen beherrschten GmbH, welche kaufm\u00e4nnische Beratungsdienstleistungen erbringt. Der Steuerpflichtige ist zudem Verwaltungsratsmitglied einer Drittgesellschaft. Als Verwaltungsratshonorar erh\u00e4lt er Aktien und eine Barauszahlung, welche von der Drittgesellschaft vollumf\u00e4nglich an die GmbH \u00fcberwiesen wurde. Ferner erhalten seine Ehefrau und er einen Lohn von der GmbH, mit welchem nach Ansicht der Steuerpflichtigen auch der Baranteil des Verwaltungsratsmandats ausbezahlt werde. Daher deklarierte der Pflichtige den Baranteil des Verwaltungsratshonorars nicht in seiner pers\u00f6nlichen Steuererkl\u00e4rung. Nachdem ihm das kantonale Steueramt den Baranteil des Verwaltungsratshonorars als Einkommen in seiner pers\u00f6nlichen Veranlagung/Einsch\u00e4tzung aufgerechnet hatte, vertrat der Pflichtige die Ansicht, er k\u00f6nne den von der GmbH erhaltenen und mit der Steuererkl\u00e4rung eingereichten Lohnausweis nachtr\u00e4glich auf Fr. 0.- korrigieren, weil er die Jahresrechung der GmbH entsprechend ge\u00e4ndert habe. Dieses Vorgehen wurde mit Bezug auf die GmbH insofern gesch\u00fctzt, als diese zwar (wie bisher) mit Fr. 0.- veranlagt, in der dazugeh\u00f6renden Erw\u00e4gung aber der h\u00f6here Verlust der revidierten Jahresrechnung ausgewiesen wurde. Daraus kann der Pflichtige jedoch nichts f\u00fcr seine pers\u00f6nliche Besteuerung herleiten. Vielmehr hat dort der eingereichte Lohnausweis mit dem deklarierten Einkommen G\u00fcltigkeit und kann nicht nachtr\u00e4glich auf ein Einkommen von Fr. 0.- korrigiert werden. Beschwerde bzw. Rekurs sind in diesem Punkt abzuweisen. Teilweise Gutheissung in einem Nebenpunkt. | Art. 26 Abs. 1 DBG, \u00a7 26 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:20", "Checksum": "29e6bc4e2059ce5d036df7dcb80d58a3"}