{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2021-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2019-139_2021-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2019.139--2-st.2019.184.pdf", "Checksum": "6c1431ca597a924377cc7a793da5e5fc"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2019.139", "ST.2019.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 30.03.2021 DB.2019.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2021 DB.2019.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2021 DB.2019.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Im Streit liegen Zahlungen einer Familienstiftung f\u00fcr Taschengeld, Kosten einer Privatschule, Lageraufenthalte, Telefonrechnungen und Vereinsbeitr\u00e4ge von zwei minderj\u00e4hrigen, unter elterlicher Sorge stehenden Kindern. Die \u00e4lteste Tochter, die ebenfalls Zuwendungen der Stiftung erhielt, wurde im fraglichen Jahr vollj\u00e4hrig, befand sich aber noch in Ausbildung. Die Eink\u00fcnfte fallen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu\u00e4chst unter die Einkommensgeneralklausel und bilden damit grunds\u00e4tzlich Teil der Bemessungsgrundlage. Zu pr\u00fcfen ist in einem weiteren Schritt, ob es sich gem\u00e4ss dem Ausnahmekatalog um steuerbefreite Eink\u00fcnfte handelt (Schenkung, Leistung in Erf\u00fcllung einer familienrechtlichen Verpflichtung bzw. Unterst\u00fctzungen aus privaten Mitteln). Die von einer Stiftung ausgerichteten Betr\u00e4ge sind weder Schenkungen noch gr\u00fcnden sie auf einer familienrechtlichen Verpflichtung. Eine an sich m\u00f6gliche Steuerbefreiung unter dem Titel der \"Unterst\u00fctzung\" kommt vorliegend nicht in Frage, weil die Eltern der zwei minderj\u00e4hrigen Kinder nicht bed\u00fcrftig sind. Die meisten Zahlungen entsprechen indes ohnehin nicht dem Stiftungszweck und sind deshalb von vornherein aufzurechnen. Die \u00e4lteste Tochter unterliegt nicht der Familienbesteuerung. Die Zahlungen an sie sind trotzdem den Eltern bzw. dem Vater und einzigen Stiftungsorgan zuzurechnen, weil sich der wahre Wille der Stiftung bzgl. dem Empf\u00e4nger bzw. der Empf\u00e4ngerin der Zahlung nicht eruieren l\u00e4sst und es nach dem normalen Lauf der Dinge am naheliegendsten erscheint, ihm die Zahlungen zuzurechnen, der er profitiert letztlich als einziger davon, weil er faktisch von seiner familienrechtlichen Unterst\u00fctzungspflicht gegen\u00fcber der m\u00fcndigen Tochter direkt befreit wird (bis zum Abschluss der Erstausbildung; zivilrechtliche Simulation bzw. Anwendung des Drittvergleichs im Steuerrecht). Abweisung. | Art. 9 Abs. 2, 16 Abs. 1, 24 lit. a, d und e DBG; Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. a, f und g StHG; \u00a7\u00a7 7 Abs. 3, 16 Abs. 1, 24 lit. a, d, e StG; Art. 276, 277 Abs. 2 und 335 ZGB; Art. 18 Abs. 1 OR"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:55", "Checksum": "03de50f28674e3e96c4081cf9afbd93e"}