{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2020-144_2023-03-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-db.2020.144--1-st.2020.171-1692259287.pdf", "Checksum": "ddf34564b0533972043a31a426c42071"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2020.144", "ST.2020.171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 31.03.2023 DB.2020.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.03.2023 DB.2020.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.03.2023 DB.2020.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2013, 1.1. - 31.12.2014 und 1.1. - 31.12.2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2013, 1.1. - 31.12.2014 und 1.1. - 31.12.2015 | Angemessene Zinss\u00e4tze f\u00fcr Darlehen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft, welcher den Eigenmittelvorschriften der Bankengesetzgebung unterstand. Die streitigen Darlehen enthielten eine Wandlungspflicht in Aktien bei Unterschreiten einer Kapitalisierungsgrenze und einen Rangr\u00fccktritt. Entgegen der Auffassung der Steuerbeh\u00f6rden sind die Zinss\u00e4tze gem\u00e4ss dem Rundschreiben der ESTV f\u00fcr Vorsch\u00fcsse oder Darlehen in Schweizer Franken f\u00fcr diese speziellen Instrumente nicht geeignet. Die vereinbarten Zinss\u00e4tze erweisen sich aufgrund eines Drittvergleichs als angemessen. Ausscheidung bei ausl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte. Es besteht keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines Zinses f\u00fcr ein Darlehen der Betriebsst\u00e4tte an den Hauptsitz. Das geltend gemachte Ruling enth\u00e4lt keine entsprechende Festlegung. Verwaltungsaufwand bei Beteiligungsabzug. Entgegen der Auffassung der Steuerbeh\u00f6rden sind nicht s\u00e4mtliche Verwaltungsaufwendungen in der Schweiz als Kalkulationsgrundlage zu nehmen, da die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Pflichtigen spezifische Finanzdienstleistungen umfasste und der Beteiligungsertrag nicht zum Kerngesch\u00e4ft geh\u00f6rte. Aufgrund einer Analyse der effektiv im Zusammenhang mit Beteiligungsertrag angefallenen Aufwendungen erweist sich die von der Pflichtigen geltend gemachte Pauschale von 5% als gerechtfertigt. | Art. 58 Abs. 1, 69 DBG; \u00a7\u00a7 64 Abs. 1, 72 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:45", "Checksum": "f4ffe8c98be27ff271eb5e75a30295d1"}