{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-04-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2020-227_2023-04-19.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2020.227--2-st.2020.266.pdf", "Checksum": "0f004b397be632ad9ebec8a2fa6fbaa6"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2020.227", "ST.2020.266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 19.04.2023 DB.2020.227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 19.04.2023 DB.2020.227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 19.04.2023 DB.2020.227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2012, 1.1. - 31.12.2013, 1.1. - 31.12.2014 und 1.1. - 31.12.2015 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2012, 1.1. - 31.12.2013, 1.1. - 31.12.2014 und 1.1. - 31.12.2015 | Fehlende gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndung. Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, geldwerte Leistung. Auslagerung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf ein verbundenes Unternehmen. Inbezug auf die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit von verbuchtem Aufwand ist das steuerpflichtige Unternehmen substanziierungs- und beweispflichtig. Es hat zun\u00e4chst den Sachverhalt detailliert darzustellen. Bei einem unzul\u00e4nglich substanziierten Sachverhalt hat die Abnahme von Beweismitteln zu unterbleiben. Nur wenn \u00fcberhaupt fest steht, ob bzw. welche genauen (Dienst-)leistungen zu einem bestimmten Preis f\u00fcr das Unternehmen erbracht wurden, ist der Aufwand zum Abzug zuzulassen. Fehlt es an gen\u00fcgend umschriebenen Dienstleistungen, er\u00fcbrigen sich zudem Ausf\u00fchrungen zum Drittvergleich. Verbundene Unternehmen haben schliesslich die jeweiligen Unternehmenssph\u00e4ren sorgf\u00e4ltig auseinanderzuhalten, wozu selbstredend auch die Einhaltung der zivilrechtlichen Vorschriften geh\u00f6rt: Insichgesch\u00e4fte sind ab Fr. 1'000.- zwingend schriftlich zu vereinbaren, ansonst sie als nichtig erscheinen. Werden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben an Dritte delegiert, ist eine statutarische Grundlage und ein entsprechendes Organisationsreglement zwingend erforderlich. Vorliegend hat die Pflichtige die von ihr behaupteten Managementdienstleistungen im Einsch\u00e4tzungsverfahren trotz Auflage und Mahnung nicht beschrieben und auch keinen schriftlichen Vertrag vorgelegt, weshalb der Steuerkommiss\u00e4r richtigerweise zu einer Sch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen schritt. Im Lauf des Einspracheverfahrens stellte sich zudem heraus, dass das statutarisch vorgesehene Organisationsreglement zur Delegation von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnissen nie erlassen worden war. Pflichtige hat die in den fraglichen Jahren ganz konkret bezogenen Dienstleistungen sodann weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren auch nur mit einem Wort beschrieben, weshalb die Ermessenseinsch\u00e4tzung bestehen bleibt. Die Sch\u00e4tzung ist f\u00fcr die Pflichtige grossz\u00fcgig ausgefallen und keinesfalls willk\u00fcrlich, h\u00e4tte der Aufwand doch geradesogut in einem Beweislastentscheid g\u00e4nzlich aufgerechnet werden k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen. Abweisung. | Art. 58 Abs. 1, Art. 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 DBG; \u00a7 64 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG; Art. 716 Abs. 2, 716b Abs. 1, 718b OR"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:45", "Checksum": "de797e5a2afecf0647ce5cd7ec834a34"}