{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-11-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2021-166_2022-11-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2021.166--2-st.2021.224.pdf", "Checksum": "6bcd3a97031ad58fce40c4b5962b87d2"}, "Num": ["DB.2021.166", "ST.2021.224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 14.11.2022 DB.2021.166 (ST.2021.224)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.11.2022 DB.2021.166 (ST.2021.224)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.11.2022 DB.2021.166 (ST.2021.224)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Kinderdrittbetreuungskostenabzug im vereinfachten Abrechnungsverfahren. Gesetzesauslegung. \nAus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 StHG l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres folgern, dass in der vorliegenden Konstellation, in welcher beide Ehegatten erwerbst\u00e4tig sind, der eine Elternteil vollumf\u00e4nglich ordentlich besteuert wird und der andere teils im ordentlichen, teils im vereinfachten Verfahren, der Kinderdrittbetreuungsabzug nicht vollumf\u00e4nglich zu gew\u00e4hren ist. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist in der Form eines allgemeinen Abzugs ausgestaltet, der zur Ber\u00fccksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr besondere Aufwendungen gew\u00e4hrt wird und qualifiziert gem\u00e4ss BG-Rechtsprechung nicht als Berufskosten i.S.v. Art. 11 Abs. 4 StHG. Als Ergebnis der Gesetzesauslegung bleibt festzuhalten, dass der Kinderdritt-betreuungskostenabzug ebenso wenig als Sozialabzug i.S.v. Art. 11 Abs. 4 StHG gilt: Das systematische Auslegungselement legt nahe, dass es sich beim strittigen Abzug nicht um einen Sozialabzug im engeren, steuerrechtlichen Sinn handelt. Zudem werden im Unterschied zu den in Art. 35 DBG und \u00a7 34 StG erw\u00e4hnten steuerrechtlichen Sozialabz\u00fcgen nur die tats\u00e4chlich get\u00e4tigten, nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem gewissen Maximalbetrag pro Kind pro Steuerperiode gew\u00e4hrt. Mit Sozialabz\u00fcgen im vereinfachten Abrechnungsverfahren d\u00fcrften sodann aufgrund des Zwecks der Verhinderung von Schwarzarbeit insbesondere die sozialversicherungsrechtlichen Abz\u00fcge gemeint sein. So kann der Kinderdrittbetreuungskostenabzug denn nicht nur in Zusammenhang mit einer Erwerbst\u00e4tigkeit, sondern auch bei Ausbildung und bei mit Erwerbsunf\u00e4higkeit einhergehender Betreuungsunf\u00e4higkeit gew\u00e4hrt werden und geht damit \u00fcber den Anwendungsbereich bzw. Zweck des vereinfachten Abrechnungsverfahrens hinaus. Auch wenn der Kinderdrittkostenbetreuungsabzug sozialpolitisch motiviert und einkommensunabh\u00e4ngig ist, ist er im \u00dcbrigen nicht mit dem Zweiverdienerabzug vergleichbar, der einem anderen Zweck dient und nur bei verheirateten Steuerpflichtigen zum Tragen kommt. | Art. 11 Abs. 4 StHG. Art. 37a Abs. 1 DBG. \u00a7 37a Abs. 1 StG. Art. 33 Abs. 3 DBG. \u00a7 31 Abs. 1 lit. j StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:00", "Checksum": "9406502364cce7ec4387e3848241feaa"}