{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2021-74_2022-06-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2021.74--2-st.2021.97.pdf", "Checksum": "e7afc11bb7e0d08da587bda4ab2298cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2021.74", "ST.2021.97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 08.06.2022 DB.2021.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.06.2022 DB.2021.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.06.2022 DB.2021.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2017 sowie Staats-und Gemeindesteuern 2017 | Die Steuerbeh\u00f6rden haben vorfrageweise zu pr\u00fcfen, ob die massgebenden Voraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Barauszahlungsgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a-c FZG erf\u00fcllt sind.  Der Pflichtige liess sein Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen, meldete sich bei der SVA als Selbst\u00e4ndigerwerbender an, er richtete einen Arbeitsplatz im Einfamilienhaus ein, schloss einen Webhosting-Vertrag sowie zwei Software-Nutzungsvereinbarungen ab, belegte einen CAS Lehrgang an der Hochschule Luzern, erwarb einen Personal Computer und kaufte Literatur. Der Gesamtaufwand betrug Fr. 13'786.-. Im Namen der Einzelfirma stellte er drei Rechnungen aus und nahm insgesamt Fr. 1'200.- ein. Das kantonale Steueramt leitet aus der Barauszahlung vom 3. November 2017 und der am 2. Februar 2018 erfolgten Gr\u00fcndung der GmbH sowie der anschliessenden L\u00f6schung der Einzelfirma im Handelsregister das Vorliegen einer Scheinselbst\u00e4ndigkeit ab. Bei einer Barauszahlung des Freiz\u00fcgigkeitsguthaben ist massgebend, ob der Pflichtige in diesem Zeitpunkt eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aufgenommen hat oder weiterf\u00fchrt. Eine l\u00e4ngere Beobachtungsphase wie bei der Abgrenzung zwischen selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit und Liebhaberei existiert nicht. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gr\u00fcndung der GmbH 91 Tage nach der Barauszahlung. Stichhaltige Hinweise, dass der Pflichtige bereits im Zeitpunkt der Barauszahlung die Gr\u00fcndung einer juristischen Person beabsichtigte bzw. mit Gr\u00fcndungshandlungen begonnen hatte, liegen nicht vor, weshalb daraus nicht auf eine Scheinselbst\u00e4ndigkeit geschlossen werden kann. Die H\u00e4rtefallweisung erweist sich als gesetzes- und verfassungswidrig, weshalb sie durch das Steuerrekursgericht nicht anzuwenden ist. | Art. 38 und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG; \u00a7\u00a7 37 und 21 Abs. 1 lit. b StG; Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; ZStB 21.3 (Weisung H\u00e4rtefall)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:49", "Checksum": "d1640ba11032c91ec5e15ae0bd400f41"}