{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2021-12-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2021-92_2021-12-13.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/db.2021.92_2-st.2021.124.pdf", "Checksum": "1455d159203e655c4559e1b2a93282a2"}, "Num": ["DB.2021.92", "ST.2021.124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 13.12.2021 DB.2021.92 (ST.2021.124)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 13.12.2021 DB.2021.92 (ST.2021.124)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 13.12.2021 DB.2021.92 (ST.2021.124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2018 | Selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit vs. Hobby/Liebhaberei. Gutachten. Antizipierte Beweisw\u00fcrdigung. \nDie Gewinnstrebigkeit/-eignung der von der Pflichtigen und ihren T\u00f6chtern im Jahr 2016 gegr\u00fcndete Pferdepension mit Zuchtbetrieb kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis f\u00fcr die strittige Steuerperiode 2018, d.h. f\u00fcr das zweite Gesch\u00e4ftsjahr nach dem Betriebsstart, trotz insgesamt vierj\u00e4hriger Verlusterzielung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Unbestritten ist, dass die Pflichtige und ihre T\u00f6chter planm\u00e4ssig und nach aussen sichtbar auf eigenes Risiko unter Einsatz von Arbeit und Kapital in einer frei gew\u00e4hlten Organisation t\u00e4tig sind. Insbesondere treten sie im Internet mit ihrer Homepage professionell auf. Die fragliche Pferdepension wird nicht im Sinn einer bloss amateurhaften Hobbyt\u00e4tigkeit gef\u00fchrt, sondern vielmehr als kleiner Gesch\u00e4ftsbetrieb mit gesetzlich vorgeschriebener einfacher Buchf\u00fchrung und mehreren, der Gr\u00f6sse entsprechend nicht vollzeitlich besch\u00e4ftigten, jedoch einschl\u00e4gig ausgebildeten Mitarbeiterinnen. Grunds\u00e4tzlich ist der Betrieb, selbst wenn dies bei Unternehmen, die Tierhaltungen beinhalten, vergleichsweise schwierig sein mag, von seiner Art her durchaus geeignet, Gewinn einzubringen. \nAufgrund der Art des Betriebs (Luxussegment) und der schwierigen bzw. aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie erschwerten Bedingungen am Markt d\u00fcrfte sich die Start-up-Phase verl\u00e4ngern bzw. ist eine l\u00e4ngere Verlustphase in Kauf zu nehmen, w\u00e4hrend der sich noch kein zuverl\u00e4ssiges Gesamtbild zeichnen l\u00e4sst. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der get\u00e4tigten Investitionen (Liegenschaftenkauf) und des angefallenen (Personal-)Aufwandes, der erwerbliche Charakter der Nebent\u00e4tigkeit der Pflichtigen in der hier zu beurteilenden Steuerperiode zu bejahen und der anteilig von ihr getragene Verlust als abzugsberechtigt zu qualifizieren  (gesamte E. 3). Daher kann in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung auf die von den Parteien \u00fcbereinstimmend beantragte Einholung eines Gutachtens zur tats\u00e4chlichen Kapazit\u00e4t der Pferdepension unter Ber\u00fccksichtigung des Aspekts tiergerechter Pferdehaltung verzichtet werden (E. 1b). Gutheissung. | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; \u00a7\u00a7 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/976", "Zeit UTC": "17.05.2023 23:03:05", "Checksum": "f7af28797b36162df3f8618ec2b1cb9e"}