{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-10-28", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2022-177_2025-10-28.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-db.2022.177--1-st.2022.232.pdf", "Checksum": "650930a4b2db303a2ab4bb6038c3b8e2"}, "Scrapedate": "2025-12-11", "Num": ["DB.2022.177", "ST.2022.232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 28.10.2025 DB.2022.177"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 28.10.2025 DB.2022.177"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 28.10.2025 DB.2022.177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2019 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Wohnsitz in einer z\u00fcrcherischen Gemeinde; Wochenaufenthaltsort in Eigentumswohnung in einer st. galler Gemeinde mit Arbeitsort in Liechtenstein. Gem\u00e4ss DBA CH-LI gilt nicht (mehr) als Grenzg\u00e4nger, wer aus beruflichen Gr\u00fcnden an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt und z.B. in einer Zweitwohnung \u00fcbernachtet. Die sich daraus ergebende Besteuerung gem\u00e4ss Arbeitsortsprinzip in Liechtenstein ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Im Konfliktfall reicht die blosse Best\u00e4tigung des Arbeitgebers nicht aus. Dieser Beweis misslingt (insb., weil die Wohnung erst im September erworben wurde). Die DBA-Konformit\u00e4t der kantonalen Praxis, die nur \u00dcbernachtungen in Zweitwohnungen in der Umgebung von maximal 10km Luftlinie zum Arbeitsort als einschl\u00e4gig erachtet, brauchte ausgangsgem\u00e4ss nicht gepr\u00fcft zu werden. Abweisung Hauptantrag. Berufskosten als Gewinnungskosten sind sodann trotz weitgehender Pauschalierung nur abziehbar, wenn sie der steuerpflichtigen Person tats\u00e4chlich entstanden sind. Anstatt der effektiven Miete kann folglich nicht der anteilige Eigenmietwert abgezogen werden, da dieser vom Eigent\u00fcmer der Liegenschaft nicht effektiv zu bezahlen ist. H\u00f6chstens allf\u00e4llige Wohnnebenkosten k\u00f6nnten anteilig abgezogen werden (die Hypothekarzinsen werden gew\u00f6hnlich bereits anderweitig ber\u00fccksichtigt). Abweisung Evenutalantrag. | Art. 15 Abs. 1 und 4 DBA CH-LI; Art. 25 und 26 DBG; Art. 9 der Berufskostenverordnung; \u00a7 25 und 26 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1972", "Zeit UTC": "11.12.2025 03:36:54", "Checksum": "84ecdfde0d5074b95c68ea4a1ff5fcd7"}