{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2022-11-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2022-85_2022-11-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2022.85--2-st.2022.112.pdf", "Checksum": "c77ed7c1b8f5da52a898e2d4cf6127fe"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2022.85", "ST.2022.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 08.11.2022 DB.2022.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.11.2022 DB.2022.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.11.2022 DB.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2014 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2014 | H\u00f6hertaxation. Rechtswidrige Weisung betreffend Gew\u00e4hrung des H\u00e4rtefalleinschlags auf den Eigenmietwert. Praxis\u00e4nderung. Echte R\u00fcckwirkung. Grundsatz von Treu und Glauben/Vertrauensschutz. Zul\u00e4ssige Praxis\u00e4nderung. Kein Vertrauensschutz in den Forbestand von Verwaltungsverordnungen ohne Vorliegen einer zus\u00e4tzlichen Vertrauensgrundlage (individuelle Zusicherung). Bei materiell-rechtlichen \u00c4nderungen zudem kein Anspruch auf vorg\u00e4ngige Mitteilung der Praxis\u00e4nderung. R\u00fcckzugserkl\u00e4rung folglich unbeachtlich. Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten eines privaten Arbeitszimmers eines Lizenzgebers zur Verwaltung seiner lizenzierten Marke. Private Verm\u00f6gensverwaltungskosten/ Lebenshaltungskosten vs. Berufsauslagen aus selbst\u00e4ndigem Nebenerwerb. Lizenzvertr\u00e4ge sind rechtlich als Gebrauchs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge zu qualifizieren, wobei es eine der Hauptpflichten des Pflichtigen als Lizenzgeber ist, die lizenzierte Marke in vertragskonformem Zustand zu erhalten. Die damit verbundenen Aufwendungen d\u00fcrften somit mit der Lizenzgeb\u00fchr abgegolten sein und eine vertragliche Qualifikation der T\u00e4tigkeit des Pflichtigen als (un)selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit d\u00fcrfte damit ausser Betracht fallen, dies kann jedoch letztlich aufgrund nachfolgender \u00dcberlegungen offengelassen werden. Nicht nachgewiesen hat der Pflichtige die in diesem Zusammenhang von ihm zu belegende steuermindernde Tatsache, dass das fragliche Zimmer 2014 zur Hauptsache einem beruflichen Zweck diente, zumal es sich bei der fraglichen T\u00e4tigkeit, wie er selbst geltend macht, lediglich um einen Nebenerwerb handeln soll und sein haupts\u00e4chliches Einkommen aus einer AHV-Rente herr\u00fchrte. Im \u00dcbrigen wurden keine effektiv angefallenen Kosten belegt. Abweisung. | Art. 8, 9 BV; Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 34 lit. d  DBG; , \u00a7\u00a7 27 Abs. 1,  30 Abs. 1, 33 lit. d StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:47", "Checksum": "5fd588457914d8807a380928219054d6"}