{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2023-92_2023-12-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2023.92--2-st.2023.120--2-vs.2023.5.pdf", "Checksum": "c3006b0f8fefc0056931afb57e687c31"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2023.92", "ST.2023.120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 14.12.2023 DB.2023.92"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.12.2023 DB.2023.92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.12.2023 DB.2023.92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020; Verrechnungssteuer 2020 | Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen. Gewinnvorwegnahme. Massgeblichkeitsprinzip. Die von der Pflichtigen beherrschte Aktiengesellschaft hatte per 1. Januar der strittigen Steuerperiode als Aktivum \"Goodwill\" eingebucht. Die Gegenbuchung erfolgte nicht als \"ausserordentlicher Ertrag\" sondern als Passivum, und zwar direkt als Gutschrift im Kontokorrentkonto der Pflichtigen (Bilanzerweiterung). Der Gutschrift stand auch keine Gegenleistung der Pflichtigen gegen\u00fcber, weshalb sie als  Gewinnvorwegnahme im Einkommen aufzurechnen ist. Die Pflichtige hat im Lauf des Jahrs namhafte Betr\u00e4ge von ihrem Kontokorrentkonto bei der eigenen Firma abgehoben und dar\u00fcber verf\u00fcgt. Die erw\u00e4hnte Buchung ist zwar handelsrechtswidrig, denn sie verst\u00f6sst gegen Art. 960 Abs. 2 und 3 OR (Vorsichtsprinzip), weil Buchwerte gruds\u00e4tzlich nicht ohne Realisationsvorgang aufgwertet werden d\u00fcrfen. Die von der Gesellschaft nach der Entdeckung der geldwerten Leistung durch die Steuerbeh\u00f6rden vorgenommene Bilanzberichtigung widerspricht Treu und Glauben. Beruhen Verrechnungssteuerr\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche auf im offenen Verfahren noch strittigen geldwerten Leistungen, so sind diese nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Einsch\u00e4tzung, sondern in einem separaten R\u00fcckerstattungsverfahren gem\u00e4ss \u00a7 14 VO VStG geltend zu machen. Der letzte Eventualantrag betrifft eine Streitsumme von Fr. 10.- (im Vergleich zum Streitwert der Hauptantr\u00e4ge von weit \u00fcber Fr. 70'000.-). In Anwendung des Grundsatzes \"de minimis non curat prafetor\" sieht das Gericht davon ab, diese Frage zu entscheiden (und zu begr\u00fcnden). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; \u00a7\u00a7 20 Abs. 1 lit. c StG; Art. 30 Abs. 1 und Art. 52-54 VStG, Art. 64 Abs. 1 und 68 Abs. 1 VStV, \u00a7 14 VO VStG; Art. 2 ZGB; Art.960 Abs. 2 und 3 OR"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:20:42", "Checksum": "2278509e5d6dfa9fb23dc356d9aa85d0"}