{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2025-12-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2024-117_2025-12-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/2-db.2024.117--2-st.2024.150.pdf", "Checksum": "6e5b324309fb0b8310889e6532092dcb"}, "Scrapedate": "2026-07-08", "Scrapetime": "03:22:03", "Num": ["DB.2024.117", "ST.2024.150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 17.12.2025 DB.2024.117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.12.2025 DB.2024.117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.12.2025 DB.2024.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2021 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2021 | Strittig waren verschiedene Liegenschaftsunterhaltskosten, Aus- und Weiterbildungskosten sowie Verm\u00f6gensverwaltungskosten. Die Aufwendungen f\u00fcr Reinigung- und Impr\u00e4gnierung konnten nicht belegt werden. Der Ersatz von Garnituren und Armaturen in den Nasszellen wurde trotz l\u00fcckenhafter Belege zum Abzug zugelassen. Hinsichtlich des Fahrradunterstands gelang den Pflichtigen der Nachweis eines gleichwertigen Ersatzes nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein einfacher Fahrradst\u00e4nder durch eine neue, \u00fcberdachte Konstruktion mit Seitenw\u00e4nden ersetzt wurde, die ein Fundament erforderte. Dabei handelt es sich um eine wertvermehrende Investition, welche steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig ist. Das geltend gemachte individuelle Coaching, das auf die L\u00f6sung beruflicher Fragestellungen ausgerichtet ist, f\u00e4llt nicht unter die abzugsf\u00e4higen Aus- und Weiterbildungskosten. Es w\u00e4re grunds\u00e4tzlich als \u00fcbrige Berufskosten abzugsf\u00e4hig, da ein Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit besteht; der hierf\u00fcr massgebende Pauschalabzug ist jedoch h\u00f6her. Da die Pflichtigen den konkreten Verm\u00f6gensverwaltungsvertrag mit der Bank nicht vorlegen konnten, wurde der Abzug gest\u00fctzt auf die geltende Weisung auf drei Promille des Depotwerts beschr\u00e4nkt. Insgesamt fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Sachverhalts, an aussagekr\u00e4ftigen Unterlagen sowie an einer nachvollziehbaren Subsumtion. Teilweise Gutheissung | Art. 9 Absatz 2 lit. o StHG; Art. 32 Abs. 1 u. 2, 33 Abs. 1 lit. j, 34 lit. d DBG; \u00a7\u00a7 30 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 1 lit. k, 33 lit. d StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2187", "Zeit UTC": "08.07.2026 03:22:03", "Checksum": "4cc7e1be26d2fc21aa590dd99294318a"}