{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2026-01-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2025-114_2026-01-27.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-db.2025.114--1-st.2025.137.pdf", "Checksum": "010b4647481ef2edbba85fb46446c8bc"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:20:36", "Num": ["DB.2025.114", "ST.2025.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 27.01.2026 DB.2025.114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 27.01.2026 DB.2025.114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 27.01.2026 DB.2025.114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020 | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung durch Gew\u00e4hrung/Erh\u00f6hung eines Darlehens an eine nahestehende Gesellschaft (Schwestergesellschaft).  mit anschliessendem Rangr\u00fccktritt und anschliessender Wertberichtigung.  Verzichtet eine Gesellschaft in Missachtung des Drittvergleichs auf Sicherheiten und gew\u00e4hrt/erh\u00f6ht sie der nahestehendenden Gesellschaft in Anbetracht ihrer \u00fcbrigen finanziellen Verh\u00e4ltnisse ein sehr risikoreiches Darlehen, so stellt dies auf der Ebene der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung dar, wenn die Gesellschaft gg\u00fc. der nahestehenden  Gesellschaft im Anschluss einen Rangr\u00fccktritt erkl\u00e4rt und das Darlehen in den eigenen B\u00fcchern im Umfang des Rangr\u00fccktritts wertberichtigt (nachtr\u00e4gliche Darlehenssimulation). Dies dann, wenn sich ein unabh\u00e4ngiger Dritter in der gleichen Situation nicht zu einem (entsch\u00e4digungslosen) Rangr\u00fccktritt bereiterkl\u00e4rt h\u00e4tte. Erschwerend kommt betr. Drittvergleichskonformit\u00e4t hinzu, dass es unter Umst\u00e4nden am Aktionariat und nicht an einer Schwestergesellschaft liegt, ihre Tochtergesellschaften mit der n\u00f6tigen Liquidit\u00e4t zur Befriedigung von untereinander bestehenden Forderungen auszustatten. Mit der fehlenden Drittvergleichskonformit\u00e4t des gew\u00e4hrten Darlehens allein l\u00e4sst sich aber eine (teilweise) Aufrechnung des Darlehensbetrags nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es dazu zus\u00e4tzlich des Nachweises eines fehlenden R\u00fcckforderungs- und R\u00fcckzahlungswillens. Abweisung. | Art. 725, 725b Abs. 4 Ziff. 1,  754 OR, Art. 219 SchKG; Art. 58. Abs. 1 lit. b DBG; \u00a7 64 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2177", "Zeit UTC": "27.06.2026 03:20:36", "Checksum": "55db2456a896c711509abf33b288e8ad"}