{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2026-03-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2025-90_2026-03-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/1-db.2025.90--1-st.2025.112.pdf", "Checksum": "f2a1bfb90930b126fb5f759194b3c751"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "03:20:32", "Num": ["DB.2025.90", "ST.2025.112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 31.03.2026 DB.2025.90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.03.2026 DB.2025.90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.03.2026 DB.2025.90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020 | Internationale Steuerhoheit/getrennter Wohnsitz von Ehegatten\nSteuerhoheit von angeblich getrenntlebenden Ehegatten (Schweiz und Drittstaat bis Herbst 2020; danach unstrittig gemeinsamer Wohnsitz in der Schweiz/in Z\u00fcrich). Die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehegatten schwerpunktm\u00e4ssig bei seiner unstrittig ganzj\u00e4hrig in der Schweiz wohnenden Ehegattin befand. Allf\u00e4llige beschr\u00e4nkte gesch\u00e4ftliche Lebensinteressen im Drittstaat verm\u00f6gen dies nicht aufzuwiegen, zumal sich ein wesentlicher Teil der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit trotz dortiger domizilierter Gesellschaften und vorhandener Gesch\u00e4ftssubstanz effektiv nicht lokal im Drittstaat abspielte. Dass das kantonale Steueramt auch den Pflichtigen als ganzj\u00e4hrig in der Schweiz ans\u00e4ssig einstufte und die beiden Ehegatten dementsprechend gemeinsam und ohne \"pro rata temporis Ausscheidung\" in den Drittstaat X besteuerte, ist nicht zu beanstanden. \nBetreffend die festgesetzten Steuerfaktoren ist eine im Jahr ausgesch\u00fcttete Sachdividende zum Verkehrswert zu bewerten. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, einkommenssteuerrechtlich auf die Substanzbewertung abzustellen, wie dies unter Umst\u00e4nden bei der Verm\u00f6gensbesteuerung der Fall ist (Start-ups). Abweisung. | Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 , Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; \u00a7\u00a7 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/2177", "Zeit UTC": "27.06.2026 03:20:32", "Checksum": "ed5781ec50523c8c98e8aff84b19856a"}