{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_GR-2007-33_2009-11-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_GR_2007_33_qq.pdf", "Checksum": "96f3cc0bcd93ae3e7369225a52c383fb"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["GR.2007.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht 11.11.2009 GR.2007.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.11.2009 GR.2007.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.11.2009 GR.2007.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Interkantonale Doppelbesteuerung. Liegenschaftenh\u00e4ndlerpauschale.\nZu den allgemeinen Unkosten des Liegenschaftenh\u00e4ndlers am Sitz geh\u00f6ren auch Buchhaltungskosten und Verwaltungsratshonorare etc. Es bedarf keines unmittelbaren Zusammenhangs mit der H\u00e4ndlert\u00e4tigkeit. Jedoch sind die allgemeinen Unkosten auf alle in einer bestimmten Beurteilungsperiode ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten (u.a. Verwaltung von Anlageliegenschaften, GU-T\u00e4tigkeiten) aufzuteilen. In casu K\u00fcrzung der H\u00e4ndlerpauschale auf 1%. - Die Verzinsung von Darlehen, welche die Pflichtige von ihrer Muttergesellschaft zur Finanzierung ihrer Immobiliengesch\u00e4fte (Kauf und Bauten) erhalten hat, richtet sich nach den j\u00e4hrlich herausgegebenen Kreisschreiben samt Merkbl\u00e4ttern der EStV \u00fcber Zinss\u00e4tze f\u00fcr die Berechnung der geldwerten Leistungen. Dabei sind die Zinss\u00e4tze f\u00fcr Liegenschaftskredite massgebend. Detaillierte Berechnung der anrechenbaren Zinsen f\u00fcr erste und zweite Hypotheken. - Verrechnung von Grundst\u00fcckgewinnen mit im gleichen Jahr im Kanton Z\u00fcrich erlittenen Ver\u00e4usserungsverlusten. Diesbez\u00fcglich wurde die Pflichtige ins Revisionsverfahren verwiesen, da Verluste mit allen Gewinnen zu verrechnen sind und derzeit die Gewinne in vielen z\u00fcrcherischen Gemeinden noch nicht feststehen. - Verrechnung mit Betriebsverlusten aus dem Staatssteuerbereich. Sind die bei der Gewinnsteuer deklarierten Verluste weitgehend auf grossz\u00fcgig gew\u00e4hrte Abschreibungen und Wertberichtigungen auf z\u00fcrcherischen Immobilien zur\u00fcckzuf\u00fchren, welche die Pflichtige in sp\u00e4teren Steuerjahren weitgehend wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machte, ist eine sofortige Verlustverrechnung unter dem Blickwinkel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht geboten. In diesem Fall erweist sich weiterhin die Verlustverrechnung in der Zeit als angemessen. | Art. 127 Abs. 2 und 3 BV; \u00a7 221 Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "2bc3090fb04a4dbaf3d29afe597a1d4b"}